Änderung des § 35 a KJHG (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

Die Ausgaben für die Jugendhilfe haben sich laut Aussage der Bayerischen Staatsregierung in Bayern von 1991 bis 2002 um 112,5 % erhöht (41,3 % im Bund).

Deshalb frage ich die Staatsregierung:

1. In welchen Bereichen haben sich die Kosten erhöht und welche Ursachen können festgestellt werden?

2. Wie hoch sind die Kosten der Eingliederungshilfe aufgrund der seelischen Behinderung als Folge von und Rechenschwäche und der von ADHS?

3. Wie oft wurde die Einzelfallhilfe, gemäß § 35a KJHG

a) in ambulanter Form

b) in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen

c) durch geeignete Pflegepersonen

d) in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen jeweils jährlich von 1991 bis 2002 und aufgeteilt nach Regierungsbezirken in Anspruch genommen?

4. Welche Mitnahmeeffekte und Missbräuche im Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und in welchem Umfang sind der Staatsregierung bekannt?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22.09.

Vorbemerkung:

Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe überführt. Seit diesem Zeitpunkt tragen die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Fach- und Finanzverantwortung. Davor waren die Träger der Sozialhilfe für die Leistungsgewährung zuständig.

Eine amtliche Fallstatistik für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche besteht weder für den Freistaat Bayern noch für den Bund. Die dargestellten Ergebnisse der Fallzahlen entstammen daher einer umfangreichen Erhebung bei den Regierungen und allen 96 Jugendämtern Bayerns. Die Angaben zur Kostenentwicklung beruhen auf den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung.

Zu 1.: Kostenerhöhung / Statistik:

Die Ausgabenentwicklung in Bayern, differenziert nach Jahren und einzelnen Hilfearten, ist der beigefügten Tabelle A Ausgabenentwicklung für Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII zu entnehmen. Die Kosten der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ­ 35 SGB VIII) sind danach zwischen 1991 und 2002 um rund 140 % gestiegen. Die Kostenentwicklung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35 a SGB VIII) in Bayern kann erst ab 1997 abgebildet werden und wird in Mio. beziffert: Hinweis: Im Zeitraum von 1997 bis 2002 sind die Ausgaben nach § 35 a SGB VIII in Bayern um 45,0 % gestiegen. Die durchgeführte Erhebung kann marginale Verschiebungen zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Heimunterbringung, bzw. sonstigen betreuten Wohnformen in therapeutischen Einrichtungen nicht dokumentieren. Jugendliche mit Eingliederungshilfebedarf werden zum Teil auch gemäß § 34 SGB VIII (Heimerziehung) untergebracht, da im Regelfall neben der seelischen Behinderung auch eine erzieherische Bedarfslage gegeben ist. Diese methodische Schwäche gilt es zu berücksichtigen, sie hat jedoch keine ausschlaggebende Wirkung auf das Gesamtbild.

Ursachen

Die Entwicklung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen ist das Ergebnis eines komplexen Zusammenspiels mehrerer Faktoren. Von Bedeutung sind dabei die sozialstrukturellen Bedingungen im Flächenstaat, die Lebens- und Problemlagen der betroffenen Jugendlichen, die lokal jeweils verfügbare Infrastruktur, die jeweiligen politisch-fiskalischen Rahmenvorgaben und die lokalen fachlichen Wahrnehmungs- und Entscheidungsmuster. Fakt ist auch weiterhin, dass die gerade in diesem Hilfebereich besonders gravierenden Schnittstellen- und Abgrenzungsprobleme zwischen den Sozialleistungsträgern (z.B. Sozialhilfebehörden, Krankenkassen, Arbeitsagenturen) und anderen Instanzen (z.B. Schule) einerseits und der Jugendhilfe andererseits, meist zu Lasten des Auffangtatbestands § 35 a SGB VIII und damit der örtlichen Jugendhilfe, entschieden werden. Weiter sind signifikante Steigerungen der Anträge auf Übernahme von Schulgebühren in Internaten und Privatschulen mit der Begründung einer seelischen Behinderung für die Ausgabenerhöhung verantwortlich zu machen. Auch die Änderung des Leistungstatbestandes des § 35 a SGB VIII, die Regelungen über die Rehabilitationsträgerschaft der Jugendhilfe und die stringenteren Vorleistungsverpflichtungen durch das seit 01.07.2001 gültige SGB IX haben zu weiteren Belastungen der kommunalen Jugendhilfeträger geführt.

Zu 2.: Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII wird Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden gewährt, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und zusätzlich ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Damit ist impliziert, dass im Rahmen einer Eingliederungshilfe nicht nur die Teilleistungsstörung behandelt wird, sondern zusätzlich auch dem Integrationsrisiko durch die individuell zielführende Hilfeform begegnet werden muss. Eine Untergliederung der Kosten nach einzelnen Ursachen der seelischen Behinderung existiert nicht.

Die Jugendämter berichten, dass von allen ambulanten therapeutischen Interventionen ca. 65 % auf Legasthenietherapien entfallen, ca. 20 % auf Dyskalkulietherapien und nur ca. 15 % auf Therapien, die dem klassischen Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe, der Integration und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, entsprechen. Es ist zu beobachten, dass im Einzugsbereich von Schulen, die mit engagierten, besonders ausgebildeten Pädagogen arbeiten und spezifischen Förderunterricht anbieten, der Bedarf an Eingliederungsmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe deutlich geringer ist.

Zu 3.: Der Bundesgesetzgeber hat die Neuregelung des § 35 a SGB VIII mit Wirkung vom 01.01.1995 in das Kinder- und Jugendhilfegesetz eingefügt. Die Erhebung bei den bayerischen Jugendämtern bezieht sich deshalb auf die Jahre 1995 bis 2002. Valide Zahlen in der vorgegebenen Untergliederung sind für den Zeitraum von 1995 bis 1997 nicht von allen Jugendämtern (z.B. nachträgliche Umstellung auf EDV) verfügbar. In diesen Fällen wurden Gesamtzahlen angegeben, die der beigefügten Tabelle B hinzuzurechnen sind (vgl. Erläuterungen in der Anlage). 15.700 Fällen Einzelfallhilfe gemäß § 35 a SGB VIII geleistet. Hiervon entfallen gerundet 52.500 Fälle auf ambulante Maßnahmen, in ca. 14.900 Fällen wurde die Hilfe in Tageseinrichtungen oder teilstationären Einrichtungen geleistet, rund 125 Kinder und Jugendliche wurden in Pflegefamilien betreut sowie 8.200 Hilfestellungen erfolgten in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Details und die Aufteilung nach Regierungsbezirken sind ebenfalls der beigefügten Tabelle B zu entnehmen.

Zu 4.: Die bayerischen Jugendämter berichten über sehr unterschiedliche Erfahrungen mit Mitnahmeeffekten und Missbräuchen in der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Sie beobachten jedoch deutliche Mitnahmeeffekte, die in der Summe jedoch nicht quantifizierbar sind. Diese Erfahrung wird durch die Regierungen als Rechtsaufsichtsbehörden und Widerspruchsinstanzen bestätigt. Die Meldungen der bayerischen Jugendämter lassen sich vorwiegend den Kategorien Selbstbeschaffung, Begutachtung, schulische Zuständigkeit und Abgrenzungsfragen zu anderen Sozialleistungsträgern zuordnen: Selbstbeschaffung:

Die Kinder- und Jugendhilfe wird durch die Hilfebegehrenden für selbst beschaffte Leistungen in Anspruch genommen. Eltern verlangen nur noch die nachträgliche Kostenübernahme für eine von ihnen selbst ausgewählte Leistung.

Eine qualifizierte Hilfeplanung im Einzelfall, die Bedarfsfeststellung und die fachlich qualifizierte Auswahl der geeigneten Hilfestellung entfallen somit. Die vorab ausgewählte Hilfe erfolgt zum Teil im Ausland mit hohen Folgekosten und ungenügender Erfolgskontrolle. Vorrangig ist dieses Vorgehen bei schulischer Problematik junger Menschen, aber auch in Folge unzureichender Erziehungskompetenz oder Erziehungsbereitschaft der Sorgeberechtigten zu beobachten. Die Zunahme dieser Fälle wird durch das Tätigwerden von Anwälten für bestimmte Internatschulen und Träger gefördert. Dabei werden Eltern auch von Schulen, Ärzten und vermehrt von privaten Instituten unterstützt.

Begutachtung: Grundsätzlich werden alle Hilfen gem. § 35 a SGB VIII ausschließlich auf der Grundlage kinder- und jugendpsychiatrischer Gutachten und im Rahmen einer individuellen Hilfeplanung gewährt. Es bestehen jedoch große Unterschiede in der Qualität der Gutachten. In manchen Fällen erscheint die Schwelle für das Vorliegen einer seelischen Behinderung sehr niedrig zu liegen (sog. Gefälligkeitsgutachten). Es wird wiederholt mitgeteilt, dass Allgemeinärzte Kurz-Diagnosen auf Rezept ausstellen, in denen sie eine seelische Behinderung ­ offenbar auf Wunsch der Eltern ­ attestieren. Eine zur fachlichen Beurteilung wichtige Unterscheidung in Wünschenswert und Notwendig im Rahmen der Hilfestellung fehlt diesen Gutachten.

In der Praxis strittig erweist sich nach wie vor die letztendliche Bewertung der Achsen 5 und 6 des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach der internationalen statistischen Klassifikation von Krankheiten und in Verbindung stehende Gesundheitsprobleme (ICD-10), zehnte Neuausgabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO). In diesen werden aktuelle abnorme psychosoziale Umstände bewertet und es erfolgt die Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung. Die Gutachter sehen eine Bewertung als zu ihrem Auftrag gehörend an und schlagen eine konkrete Hilfeform und -maßnahme vor. Diese Entscheidung muss jedoch dem zuständigen Jugendamt vorbehalten bleiben, denn nur dieses kennt seit Jahren die Hintergründe und Entwicklungspotentiale der Jugendlichen und ihrer Familien. In gerichtlichen Auseinandersetzungen werden häufig die medizinischen Empfehlungen über die pädagogische Bewertung gestellt und die Jugendämter müssen entgegen ihrer Einschätzung die Kosten tragen.

Schulische Zuständigkeit für Legasthenie und Dyskalkulie: Vermehrt versuchen Eltern die Eingliederungshilfe zur Finanzierung von Nachhilfe oder für die Unterbringung in Privatschulen und Internaten zu nutzen. Auf Kosten der Kinder- und Jugendhilfe soll eine bessere schulische Förderung, bzw. eine Hausaufgaben- oder Nachmittagsbetreuung, finanziert werden. Oftmals wird die Verantwortung zur Förderung der Kinder allein dem Jugendamt zugewiesen, während die Eltern (wegen Zeitmangel oder Überforderung) nur geringe Eigenarbeit leisten. Diese Mitnahmeeffekte im Zusammenhang mit der Verantwortung von Elternhaus und Schule für Lerndefizite, Schulschwierigkeiten, Lese- und Rechtschreibschwäche, Legasthenie, Dyskalkulie und sonstige Teilleistungsstörungen treten vor allem im ambulant-therapeutischen Bereich und bei den Unterbringungskosten für bestimmte Internate zutage. Hier ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens vom 16.11.1999 von besonderer Bedeutung. Die frühzeitige Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklungsunterschiede von Kindern in Regelschulen bzw. ein ausreichendes schulisches Angebot spezieller Förderangebote in Bayern ermöglichen eine frühzeitige Intervention. Nach Erfahrungen in der Praxis wird dadurch die kostenintensive Inanspruchnahme der Jugendämter spürbar reduziert.

Zu beobachten ist ein Anstieg des zeitlichen Umfangs der Legasthenietherapie von bis zu 100 Stunden pro Kind. Durch eine stringentere Handhabung in der Leistungsgewährung, d.h. eine Kostenübernahme für maximal 2 x 40 Stunden mit erneutem fachärztlichem Gutachten, versuchen die Jugendämter dieser Tendenz entgegenzusteuern. Gleiches ist bei einer verlängerten Dauer der Inanspruchnahme einer Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) zu beobachten.

Während in den ersten Jahren nach In-Kraft-Treten des § 35

a SGB VIII im Bereich der Jugendhilfe die schulischen Teilleistungsstörungen, insbesondere Legasthenie, Dyskalkulie und die Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) die Hauptintentionen für die Eingliederungshilfe