Konkordat zwischen den christlichen Kirchen und dem Freistaat Bayern

Der Freistaat Bayern hat zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und den christlichen Kirchen Verträge bzw. ein Konkordat mit den jeweiligen Kirchen geschlossen.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche noch heute gültigen Verträge zwischen dem Freistaat Bayern und christlichen Kirchen wurden neben dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und dem Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924 geschlossen?

2. a) Welche Zahlungen leistet der Freistaat Bayern regelmäßig an christliche Kirchen für die Bereiche kirchlicher Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Priester- u. Theologenausbildung an Hochschulen und Denkmalschutz für Kirchenbauten, einschließlich der Zahlungen aus staatlichen Stiftungen und Fonds, und in welcher Höhe?

b) Welche dieser Zahlungen basieren auf den Verträgen bzw. dem Konkordat aus Frage 1, welche nicht?

3. In welcher Höhe und für welche Zwecke werden sonstige regelmäßige Zahlungen an christliche Kirchen geleistet, einschließlich der Zahlungen aus Mitteln der staatlichen Stiftungen und Fonds?

4. In welcher Höhe und für welche Zwecke wurden seit dem Jahr 2000 Einmalzuschüsse oder -förderungen an christliche Kirchen durch den Freistaat geleistet, einschließlich der Zahlungen aus Mitteln der staatlichen Stiftungen und Fonds?

5. B. Änderungen der Hochschullandschaft oder des konfessionellen Schulwesens) angepasst. Dabei handelt es sich um die Verträge vom 2. September 1966, vom 7. Oktober 1968, vom 17. September 1970, vom 4. September 1974, vom 7. Juli 1978 und vom 8. Juni 1988.

Zur Ausfüllung des Konkordats und zur Klärung offener Einzelfragen wurden verschiedene Vereinbarungen mit den katholischen Diözesen getroffen. Dies sind die Baupflichtrichtlinien vom 5./6./28. Februar 1963, geändert 1971, die Vereinbarung über Leistungen des Freistaates Bayern an die sieben katholischen Diözesen in Bayern vom 18. März/9. April 1964, die Vereinbarung über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Volksschulen und Sondervolksschulen vom 29. Juni 1979/28. März 1980, die Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten vom 12. Februar 1982 und die Vereinbarung über die Vergütung des von Geistlichen, Religionspädagogen und sonstigen kirchlichen Bediensteten auf Abstellungsvertrag erteilten Religionsunterrichts an staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen vom 22. August/1./15. September 1994. Ferner wurde am 8./12. Oktober 2001 eine Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kirchenmusikschule Regensburg über die Mitfinanzierung des Freistaates Bayern für die Hochschule für Katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik in Regensburg geschlossen.

Evangelisch-Lutherische Kirche

Auch der Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 15. November 1924 wurde mehrmals durch Änderungsverträge den Bedürfnissen der Zeit angepasst oder ergänzt. Dabei handelt es sich um die Verträge vom 20. Juni 1967, vom 7. Oktober 1968, vom 12. September 1974, vom 10. Juli 1978 und vom 20. November 1984.

Zur Ausfüllung des Vertrags vom 15. November 1924 und zur Klärung offener Einzelfragen wurden ferner verschiedene Vereinbarungen getroffen. Dies sind die Vereinbarung über Leistungen des Freistaates Bayern an die Kirche in Bayern vom 7. März/27. April 1964, die Vereinbarung über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts vom 9. Oktober 1979/28. März 1980, die Verwaltungsvereinbarung über die evangelische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten vom 03.11.

12. Februar 1982, die Vereinbarung über die von primär baupflichtigen kirchlichen Stiftungen zu erbringenden Leistungen vom 19. September/22. Oktober 1984, die Neuvereinbarung der Baupflichtrichtlinien vom 24. Januar 1994, die Vereinbarung über die Vergütung des von Geistlichen, Religionspädagogen und sonstigen kirchlichen Bediensteten auf Abstellungsvertrag erteilten Religionsunterrichts an staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen vom 22. August/1./15. September 1994 und die Vereinbarung über die Mitfinanzierung des Freistaates Bayern für die Hochschule für Evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in Bayreuth vom 12./20. September 2000.

Andere christliche Kirchen

Mit der Alt-Katholischen Kirche in Bayern wurde am 22. Oktober 1986/28. April 1987 eine Vereinbarung über die Pauschalvergütung für die Erteilung des Religionsunterrichts geschlossen.

Eine Vereinbarung zum selben Gegenstand wurde am 10. November 1986/28. April 1987 mit der Russisch-Orthodoxen Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland geschlossen.

Die Verträge (bis 1987) sind abgedruckt bei: Joseph Listl (Hrsg.), Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1987, Bd. I, S. 287 ­ 622.

Zu 2. a) und b):

Religionsunterricht

Ein wesentlicher Teil des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen wird durch staatliche Lehrkräfte erteilt; eine gesonderte Ausweisung der entsprechenden Personalkosten erfolgt nicht. Darüber hinaus wird kirchliches Personal, etwa auf der Grundlage von Abstellungsverträgen nach den oben genannten Vereinbarungen eingesetzt. Im Jahr 2003 betrugen die Zahlungen für den von kirchlichem Personal erteilten Religionsunterricht an die beiden großen Kirchen im Bereich der Gymnasien rund 4,28 Mio. und im Bereich der Realschulen rund 3,594 Mio.. Im Bereich der beruflichen Schulen leistete der Freistaat Bayern im Rahmen von Abstellungsverträgen 2003 Zahlungen in Höhe von rund 9,01 Mio.. Zudem fallen hier für die mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Religionslehrer im Angestelltenverhältnis Aufwendungen an, die aus dem Sammelansatz bei Kap. 05 15 Tit. 427 11 beglichen werden. Aufzeichnungen über den entsprechenden Anteil am Sammelansatz liegen nicht vor. Im Bereich der staatlichen Volksschulen und der staatlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung wurden 2003 Zahlungen an die Kirche, die Evangelisch-Lutherische Kirche, die Alt-Katholische Kirche und die Russisch-Orthodoxe Diözese in Höhe von insgesamt rund 57,05 Mio. geleistet.

Nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 136 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Bereits daraus folgt, dass der Staat grundsätzlich für die Kosten des Unterrichts aufzukommen hat. Da der Religionsunterricht verfassungsgemäß nur in Zusammenarbeit mit den Kirchen erteilt werden kann, werden in den jeweiligen Verträgen bzw. Vereinbarungen unterschiedliche Fragen, so auch die Höhe der Pauschalvergütung beim Einsatz kirchlichen Personals geregelt. Die Verträge und Vereinbarungen sind oben unter 1 angeführt.

Priester- und Theologenausbildung an Hochschulen

Die Priester- und Theologenausbildung findet im Wesentlichen an staatlichen Hochschulen statt. Die Kosten für entsprechende Teileinrichtungen der Hochschulen sind nicht gesondert erfasst und erfolgen auf der gesetzlichen Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes und des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Soweit Lehrstühle und Personal für die Religionslehrerausbildung und für die Theologieausbildung an den Theologischen Fakultäten bereitgestellt werden, handelt es sich deshalb nicht um Zahlungen an eine der christlichen Kirchen, sondern um die Finanzierungslast für staatliche Einrichtungen (Universitäten).

Bei der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt ist eine Zuordnung der Erstattungen auf Einzelbereiche wie die Priesteramtsausbildung oder die Religionslehrerausbildung ebenfalls nicht möglich. Der Freistaat Bayern gewährleistet aufgrund von Art. 5 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl die Errichtung und den Betrieb der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt mit dem im Konkordat und im ergänzenden Notenwechsel festgelegten Spektrum an wissenschaftlichen Studiengängen und Fachhochschulstudiengängen. Der Stiftung Katholische Universität Eichstätt als Trägerin werden 85 % des tatsächlichen Gesamtaufwands der Universität in den gewährleisteten Bereichen erstattet. Der Aufwendungsersatz nach Konkordat belief sich im Jahr 2002 auf 28.862.687,33 und im Jahr 2003 auf 29.651.153,32.

Die staatlichen Leistungen für die bischöflichen Knabenund Priesterseminare nach Kap. 05 50 des Staatshaushalts sind bei den unter Antwort 3.2 genannten Dotationen mit erfasst.

Zahlungen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erfolgen für die Predigerseminare sowie für die Neuendettelsau. Im Jahr 2003 wurden hierfür insgesamt 1.159.190 und im Jahr 2004 insgesamt 1.062.815 geleistet. Ferner erhalten drei katholische Ordensgemeinschaften für den Betrieb theologischer Ausbildungsstätten Zuschüsse des Freistaates Bayern als freiwillige Leistungen. Im Einzelnen sind dies die Hochschule für Philosophie München der Jesuiten, die Philosophisch-Theologische Hochschule der Salesianer Don Boscos Benediktbeuern und das Pastoral-Theologische Institut der Pallottiner in Friedberg bei Augsburg. Im Jahr 2003 wurden an diese Ordensgemeinschaften insgesamt 618.927 und im Jahr 2004 insgesamt 564.940 gezahlt.

Denkmalschutz für Kirchenbauten einschließlich der Zahlungen aus staatlichen Stiftungen und Fonds

Nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 werden denkmalpflegerische Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden im Zusammenhang mit der Durchführung von Ar beiten, die der staatlichen Baulast unterfallen, bezuschusst.

Die Zahlungen (Kap. 15 74 TG 75) erfolgen jedoch nicht als regelmäßige Leistungen, sondern projektbezogen. Sie betrugen im Jahr 2003 insgesamt 3.123.577.

Zu 3.: Regelmäßige Zahlungen:

Bei den staatlichen Leistungen an die Kirchen ist zu unterscheiden zwischen Dotationen und Subventionen. Dotationen wurden durch Gesetz, Vertrag oder in sonstiger Weise als Rechtstitel begründet und rühren im Wesentlichen aus der Säkularisation und der weiteren geschichtlichen Entwicklung im 19. Jahrhundert her. Sie beziehen sich etwa auf den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitung und -verwaltung, den Sachbedarf der Domkirchen oder den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude. Dotationen sind kausal legitimiert. Hingegen sind Subventionen vermögenswerte Zuwendungen der öffentlichen Hand, die zur Förderung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks gewährt werden. Sie rechtfertigen sich aus einer gegenwärtig oder künftig zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe und sind damit final legitimiert. Sie stellen nicht auf die Kirchen als Rechtsträger ab. Vielmehr erhalten die Kirchen Subventionen etwa für den Bau und/oder Betrieb von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Beratungsstellen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung wie nicht konfessionsgebundene Träger. Die Subventionen, die die christlichen Kirchen oder die mit ihnen verbundenen eigenständigen Rechtsträger erhalten, sind in der Regel nicht eigens erfasst. Vor diesem Hintergrund ist eine Gesamtübersicht über alle Subventionen an die Kirchen nicht möglich. Der Versuch einer Zusammenstellung stünde außerdem vor dem Problem, dass auf kirchlicher Seite unterschiedliche Rechtsträger existieren und als Empfänger der Leistungen in Frage kommen. So gibt es z. B. auf Seiten der Römisch-Katholischen Kirche neben der (Erz-)Diözese, dem (Erz-)Bischöflichen Stuhl, dem Domkapitel, der Emeritenanstalt auch die lokalen Kirchenund Pfründestiftungen sowie die Kirchengemeinden. Hinzu kommen Vereine von Gläubigen (Caritasverband e. V.), Klöster und Kongregationen, die mit mehr oder weniger ausgeprägter Selbständigkeit ihre Aufgaben erfüllen. Die Ausführungen unter 3.2 beschränken sich daher auf die Dotationen.

Eine gesonderte Auflistung von Subventionen konnte lediglich für einzelne Bereiche erstellt werden, so für den Bereich der Erwachsenenbildung, wenngleich hier keine regelmäßigen Zahlungen im strengen Sinne erfolgen, weil die Höhe der Leistungen vom jeweiligen Haushaltsansatz abhängt (hierzu 3.3).

Dotationen Regelmäßige Dotationen an die Römisch-Katholische Kirche werden aus Kap. 05 50 des Staatshaushalts geleistet und sind dort im Einzelnen aufgeführt. Insoweit wird auf den Staatshaushalt verwiesen. In Kap 05 50 Tit. 684 22 sind allerdings Leistungen für außerordentliche Bedürfnisse (Orgeln, Glocken etc.) enthalten, die nicht zu den regelmäßigen Leistungen gehören. Sie werden im Zusammenhang mit Frage 4 behandelt. Die Ist-Ausgaben bei Kap. 05 50 (ohne Tit.

22) betrugen im Jahr 2003 rund 64,14 Mio..

Die Leistungen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Kap. 05 51 - ohne die Leistungen für außerordentliche Bedürfnisse aus Tit. 684 11) im Jahr 2003 betrugen rund 20,80 Mio..

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, die in den Erläuterungen zu Kap. 05 50 und 05 51 angegeben sind, wird auf die oben (unter Antwort zu 1) genannten Verträge und Vereinbarungen verwiesen.

Bei Kap. 05 52 sind Zuschüsse an andere christliche Kirchen (sowie an den Bund für Geistesfreiheit) ausgewiesen. Sie erfolgen aus Paritätsgründen und beliefen sich im Jahr 2003 auf insgesamt rund 0,39 Mio.. Vertragliche Grundlagen hierfür bestehen nicht.

Erwachsenenbildung

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus fördert die Katholische Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Bayern e.V. und die Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Erwachsenenbildung in Bayern e.V. sowie die dort zusammengeschlossenen Erwachsenenbildungseinrichtungen nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbföG). Dabei wird den beiden kirchlichen Landesorganisationen gegenüber den anderen Landesorganisationen und Trägern der Erwachsenenbildung auf Landesebene, wie dem Bayerischen Volkshochschulverband, dem Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Bayern, dem Bildungswerk der ver.di in Bayern, dem Bildungswerk des Bayerischen Bauernverbandes sowie dem Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft keine Sonderstellung eingeräumt. Die Höhe der Förderung richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EbföG nach einem Verteilungsschlüssel, der auf den innerhalb der Landesorganisationen im 2. Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden beruht. In den Jahren 2003 wurden den beiden kirchlichen Landesorganisationen aus Kap. 05 05 TG 81 Zuschüsse zur Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung in Höhe von insgesamt 5.634.250 und im Jahr 2004 insgesamt 5.111.200 gewährt. Außerdem wurden aus Kap. 05 05 TG 82 in den Jahren 2003 und 2004 folgende der Römisch-Katholischen Kirche nahe stehenden Einrichtungen (im Jahr) unterstützt: Zentrum für Umwelt und Kultur Benediktbeuern mit je 57., Bildungszentrum Kloster Roggenburg mit je 57.900 und Stiftung Kultur- und Begegnungszentrum - Abtei Waldsassen mit je 50.000. Die Zuschüsse wurden als institutionelle Förderung zur Deckung des Betriebskostendefizits gewährt.

Sowohl aus dem Kulturfonds als auch mit Mitteln der Bayerischen Landesstiftung werden ausschließlich Projektförderungen vorgenommen. Regelmäßige Zahlungen an einen Empfänger erfolgen nicht.

Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten

Die staatlichen Leistungen im Rahmen der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten erfolgen nach der (bei Antwort zu 1) genannten Verwaltungsvereinbarung vom 12. Februar 1982.