Gesetz

Ordnungsverwaltung Vierzehnter Zusammenfassender Bericht 67

Die für Verkehrsregelung geleisteten Stunden können die anderen Städten, dem Vorbild Kassels folgend, zur Disposition stellen.

Sicherheits- und Ordnungsdienst, Ermittlungsdienst sowie Gefahrenabwehr

In allen Städten gab es Hilfspolizisten, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt wurden, die Aufgaben des Vollzugs übernahmen und Ermittlungstätigkeiten erledigten. Diese Stellen waren schwerpunktmäßig den Ordnungsämtern zugeordnet, teilweise den Umweltämtern (Feldschutz, Immissionsschutz) und dem Amt für Verkehrsüberwachung. Sie werden unter dem Begriff „Ordnungs- und Vollzugsdienst" zusammengefasst.

Frankfurt am Main und Wiesbaden hatten eine Hundestaffel, Darmstadt zwei Hundeführer. Frankfurt am Main unterhielt eine Motorradstaffel. Für Immissionsschutz und Gesundheitsaufsicht bildete Frankfurt am Main eigene Teams.

Diese Aufgaben erledigten in den übrigen Städten der Ordnungs- und Vollzugsdienst. In Frankfurt am Main waren die Hilfspolizisten Waffenträger. Das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main hatte einen Bereitschaftsdienst eingerichtet.

Die Personalausstattung je 1.000 Einwohner variierte zwischen Kassel und Frankfurt am Main um rund 400 Prozent (siehe Ansicht 38). Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) als gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden des Landes geregelt (§ 1 Absatz 1 HSOG25). Da beide für die Gefahrenabwehr zuständig sind, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeitsverteilung.

Die Aufgabenwahrnehmung ist durch folgende Wechselwirkungen gekennzeichnet: Zieht sich die Polizeibehörde des Landes aus der Aufgabenerfüllung zurück oder erscheint das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht ausreichend befriedigt, schließen die Städte mit eigenem Personal an Hilfspolizisten diese Lücke. Wenn die Städte eigene Ordnungsdienste aufbauen, kann die Polizeibehörde des Landes Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen.

Kassel unterhielt hierfür kein Personal an Hilfspolizisten.

Für den in der vorangegangenen Ansicht 38 dargestellten Vergleich wurde die Personalausstattung der Städte zunächst in Beziehung zur Einwohnerzahl gesetzt. Dies wurde durch einen flächenbezogenen Vergleich ergänzt, da die Fläche für die Aufgaben der Hilfspolizei aufwandstreibend wirkt. Für beide Indikatoren hat Kassel die geringste Personalausstattung und wurde als Referenzwert herangezogen. Die Konsolidierungspotenziale der anderen Städte wurden oberhalb des jeweils höheren Personalbedarfs ermittelt.

Konsolidierungspotenziale in der Ordnungsverwaltung

In den Schlussberichten wurden den Städten für die Ordnungsverwaltung folgende Konsolidierungspotenziale benannt: 25 § 1 HSOG - Aufgaben der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden:

(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.

Sicherheitsbedarf in der Prüfung nicht objektivierbar Wechselwirkungen Ordnungsverwaltung Vierzehnter Zusammenfassender Bericht 69

Konsolidierungspotenziale für die Ordnungsverwaltung 2002

Darmstadt Frankfurt am Main Kassel Offenbach am Main Wiesbaden Ordnungsverwaltung 1,50 Mio. 13,23 Mio. 1,02 Mio. 0,79 Mio. 4,00 Mio. Ansicht 39: Konsolidierungspotenziale für die Ordnungsverwaltung 2002