Zuschüsse an Kommunen

Die bayerischen Kommunen erhalten insbesondere aus Kap. 13 10, FAG, aber auch aus anderen Einzelplänen staatliche Mittel für Investitionen für Förderbereiche wie beispielsweise den kommunalen Straßenbau, Schulbau, Kindergartenbau, Krankenhausbau, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen u.a. Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie lang ist die normale Dauer für die Genehmigung von Zuschüssen und wie lange muss eine Kommune minimal bzw. maximal auf die Genehmigung warten, differenziert nach den einzelnen Förderbereichen?

2. Wie lang ist die normale Wartezeit für die Kommunen auf die Auszahlung bereits genehmigter Zuschüsse und wie lange muss eine Kommune minimal bzw. maximal warten, differenziert nach den einzelnen Förderbereichen?

3. Wie entwickelte sich in den vergangenen 10 Jahren das finanzielle Volumen der Anträge der Kommunen auf Zuschüsse jeweils zu einem Stichtag differenziert nach den einzelnen Förderbereichen?

4. Wie entwickelte sich in den vergangenen 10 Jahren das finanzielle Volumen der genehmigten, aber noch nicht ausbezahlten Zuschüsse jeweils zu einem Stichtag differenziert nach den einzelnen Förderbereichen?

5. Wie hoch ist dabei ­ zu einem marktüblichen Zinssatz gerechnet ­ der Zinsverlust für die bayerischen Kommunen und der Zinsgewinn für den bayerischen Staat insgesamt?

6. Wie entwickelte sich in den vergangenen 10 Jahren das finanzielle Antragsvolumen, das Volumen der förderfähigen Kosten und das Volumen der tatsächlichen staatlichen Förderung jeweils zu einem Stichtag differenziert nach den einzelnen Förderbereichen?

7. Wie haben sich in den vergangenen 10 Jahren die Fördervoraussetzungen (Förderschwellen und Fördersätze) in den einzelnen Förderbereichen geändert?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 30.09.

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wie folgt: Vorab weise ich darauf hin, dass die Beantwortung der Fragen einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand erforderte, da mehrere Ressorts und die mit der Einzelförderung befassten Regierungen zu den Förderverfahren ihres Zuständigkeitsbereiches zu befragen waren. Die eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Fachressorts sind so weit als möglich zusammengefasst worden. Eine konzentriertere Darstellung war jedoch auf Grund der Vielfalt der einzelnen Förderbereiche nicht möglich. Dies erklärt den Umfang dieser Beantwortung. Die zahlenmäßige Entwicklung wurde

­ soweit möglich ­ durch Gegenüberstellung der beiden Jahre 1994 und 2003 dargestellt.

Zu den Beiträgen der Ressorts darf ich Folgendes anmerken: Staatsministerium der Finanzen behandelt die Förderbereiche kommunaler Hochbau, kommunaler Straßenbau und Krankenhausfinanzierung.

Staatsministerium des Innern behandelt die Förderbereiche Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz, Planungszuschüsse (Zuschüsse des Landes für städtebauliche Planungen und Forschungen), Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und Förderung von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen im Zuge von Staatsstraßen aus dem Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Der Bereich Städtebauförderung ist ausgenommen, da die Fragen in der vorliegenden Form kaum oder allenfalls auf der Grundlage äußerst aufwändiger Erhebungen in einem breiten Korridor beantwortet werden könnten.

Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie behandelt die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere der Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten und der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen aus Mitteln der regionalen Wirtschaftsförderungsprogramme (Förderbereich 1), die Förderung von Güterverkehrszentren (Förderbereich 2), die Förderung der kommunalen Energieeinsparung (Förderbereich 3) und die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (Förderbereich 4).

Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz behandelt die Bereiche Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie Abfallwirtschaft. In der Abfallwirtschaft besteht seit 1991 ein grundsätzliches Subventionsverbot. Förderfähig sind nur noch Mustervorhaben der Abfallvermeidung und -verwertung sowie neue Technologien in der Abfallbeseitigung.

Zu 1.: Bearbeitungsdauer für die Genehmigung von Zuschüssen Übergreifend gilt für alle Förderbereiche, dass der Zeitraum bis zur abschließenden Bearbeitung eines Zuwendungsantrages von vielen Faktoren abhängt, auf die die Förderbehörde keine oder nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten hat.

Ausschlaggebend ist häufig, ob der Zuwendungsantrag vollständig und prüffähig eingereicht wird. Vielfach führen Rückfragen zu erheblichen Zeitverzögerungen. Daneben können haushalts-, förder- und baurechtliche Fragen, bautechnische Prüfungen oder erforderliche Gutachten die Dauer der Bearbeitung maßgeblich beeinflussen. Nicht zuletzt werden Zuwendungsanträge, häufig auch auf Bitten der Kommunen, nur zurückgestellt, jedoch nicht zurückgezogen (z. B. aus Gründen der Finanzierbarkeit oder bei Umplanungen). Staatsministerium der Finanzen Kommunale Hochbauförderung, Art. 10 FAG; kommunaler Straßenbau und -unterhalt, Art. 13 ff. FAG Statistische Aufzeichnungen werden nicht geführt, deshalb können über die minimale und maximale Dauer für die Genehmigung der Zuschüsse keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen verweise ich auf meine allgemeinen Ausführungen zu dieser Frage.

Krankenhausfinanzierung

Die Dauer zwischen der Antragstellung für ein Krankenhausbauvorhaben und der Genehmigung von Zuschüssen hängt von der Dringlichkeit des Projektes in Konkurrenz zu anderen, seinem Umfang, dem zur Verfügung stehenden Einplanungsvolumen und die durch den Träger im Vorfeld geleisteten Planungsarbeiten ab. Da die Fälle in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen erheblich von einander abweichen und über die Genehmigungsdauer keine Statistiken geführt werden, sind Angaben über eine normale, minimale oder maximale Dauer nicht möglich.

Staatsministerium des Innern Feuerwehrwesen Zunächst wird auf die allgemeinen Ausführungen zu dieser Frage verwiesen. Entsprechende Statistiken werden dazu nicht geführt.

a) Förderung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten: Durchschnittlich ist nach stichprobenartig durchgeführten Einzelerhebungen für die Genehmigung von Zuschüssen mit einer Dauer von ca. zwei Jahren und sechs Monaten zu rechnen.

b) Förderung von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen: Durchschnittlich ist nach stichprobenartig durchgeführten Einzelerhebungen für die Genehmigung von Zuschüssen mit einer Dauer von ca. einem Jahr und zwei Monaten zu rechnen.

Katastrophenschutz

Bei Investitionsmaßnahmen wird grundsätzlich dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt. Die Zustimmungen werden hierbei im Durchschnitt innerhalb eines Monats nach Antragstellung erteilt.

Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt unmittelbar nach Durchführung der Beschaffungsmaßnahme bzw. Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung.

Planungszuschüsse

Nach Feststellung der Förderwürdigkeit wird das beantragte Projekt in das Programm Zuschüsse des Landes für städtebauliche Planungen und Forschungen aufgenommen. Dieser Vorgang nimmt im Durchschnitt etwa zwei Wochen in Anspruch. Der Bewilligungsbescheid nimmt im Durchschnitt ca. weitere zwei Wochen in Anspruch.

Förderung GVFG und Ortsumfahrungen Zeitangaben sind nicht möglich, auch weil keine Statistik darüber geführt wird.

Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Da über die Dauer des Genehmigungsverfahrens keine Statistiken geführt werden, können über die normale, minimale, und auch maximale Dauer für die Genehmigung von Zuschüssen keine verlässlichen und aussagefähigen Angaben gemacht werden.

Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Sobald Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in ein staatliches Förderprogramm aufgenommen worden sind, kann die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt Zuwendungen beantragen. Die Zuwendungen werden innerhalb weniger Wochen nach Vorlage des vollständigen Zuwendungsantrags in Aussicht gestellt.

Bei der Förderung von Mustervorhaben und neuen Technologien in der Abfallwirtschaft ist bis zur Bewilligung ein durchschnittlicher Zeitraum von ca. einem Jahr und acht Monaten ermittelt worden.

Zu 2.: Wartezeit bis zur Auszahlung der Fördermittel

Staatsministerium der Finanzen Kommunale Hochbauförderung, Art. 10 FAG; kommunaler Straßenbau und -unterhalt, Art. 13 ff. FAG und Krankenhausfinanzierung Bewilligte Fördermittel werden nach Baufortschritt unverzüglich ausgezahlt. Soweit im Bereich der kommunalen Hochbauförderung Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden, erfolgt die Auszahlung zu Beginn des Folgejahres.

Im Bereich des kommunalen Straßenbaus und -unterhalts sowie bei der kommunalen Hochbauförderung wird nach Abschluss der Baumaßnahme bis zum Nachweis der Mittelverwendung ein Restbetrag der zugesagten Fördermittel einbehalten. Im Bereich der Krankenhausfinanzierung wird

­ soweit nicht ein Festbetrag festgelegt worden ist ­ ebenso verfahren.

Staatsministerium des Innern Feuerwehrwesen Entsprechende Statistiken werden auch hierzu nicht geführt.

a) Förderung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten: Durchschnittlich ist nach stichprobenartig durchgeführten Einzelerhebungen mit einer Wartezeit für die Auszahlung von bewilligten Zuschüssen von ca. einem Jahr und sechs Monaten auszugehen.

b) Förderung von Feuerwehrgerätehäusern und Feuerwachen:

Die Förderung von Feuerwehrgerätehäusern erfolgt in Teilbewilligungen, die sich am Baufortschritt orientieren. Die Auszahlung erfolgt hierbei unverzüglich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechend dem Baukostennachweis.

Durchschnittlich ist bis zur vollständigen Abfinanzierung einer Maßnahme von einer Wartezeit von ca. vier Jahren und sechs Monaten auszugehen.

Katastrophenschutz

Die Zuwendungen werden grundsätzlich nach Durchführung der Beschaffungsmaßnahme bzw. Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. zwei bis sechs Wochen.

Planungszuschüsse

Der im Rahmen der Planungszuschüsse für das jeweilige Projekt beantragte Förderbetrag geht als Verpflichtungsermächtigung in das laufende Haushaltsjahr ein. Eine Auszahlung dieses Betrags ist damit grundsätzlich im darauf folgenden Haushaltsjahr möglich.

Förderung GVFG und Ortsumfahrungen

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Baufortschritt.

Das heißt, die bewilligten Zuschüsse können von den Kommunen in der Höhe angefordert werden, in der der Kommune bereits Rechnungen vorliegen bzw. in den nächsten zwei Monaten zu erwarten sind. Bis zum Nachweis der Mittelverwendung wird nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen ein Restbetrag der Fördermittel einbehalten.

Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bewilligte Verpflichtungsermächtigungen können in dem Jahr in Anspruch genommen werden, zu dessen Lasten sie ausgewiesen sind. Im Übrigen erfolgt eine Auszahlung grundsätzlich ohne nennenswerte Wartezeit nach Stellung des Auszahlungsantrags.

Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können die Zuwendungen entsprechend dem Baufortschritt in mehreren Raten abgerufen werden. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsmittel und in der Regel grundsätzlich im monatlichen Turnus.

Im Bereich der Abfallwirtschaft erfolgt die Auszahlung unmittelbar im Anschluss an die Bewilligung.

Zu 3. und 6.: Entwicklung des Antragsvolumens, der förderfähigen Kosten und der tatsächlichen staatlichen Förderung Allgemein merke ich an, dass das Volumen der zuwendungsfähigen Kosten keinen Rückschluss auf die in einem Jahr fälligen staatlichen Finanzhilfen erlaubt. Unter dem Begriff finanzielles Antragsvolumen wurde die Höhe der beantragten Zuwendungen verstanden.

Staatsministerium der Finanzen Kommunale Hochbauförderung, Art. 10 FAG Jahr förderfähige Antragsvolumen in Zuwendungen in

1994 war der Katalog förderfähiger Vorhaben deutlich umfangreicher. Er umfasste u.a. auch Verwaltungsgebäude, Mehrzweckhallen und Breitensportanlagen.

Kommunaler Straßenbau und -unterhalt, Art. 13 ff. FAG

Zur Entwicklung des Antragsvolumens sind mangels entsprechender Statistiken keine Angaben möglich. Im Nachhinein können diese Zahlen nicht mehr verlässlich ermittelt werden; die einzelnen Akten für mittlerweile abgeschlossene Vorgänge sind bei den Regierungen nicht mehr verfügbar.