Übernahme der Kosten für den Bau von Förderschulen/Förderzentren

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie viele private Schulträger haben einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Bau einer Förderschule, eines Förderzentrums gestellt (aufgeteilt in Regierungsbezirke)?

2. Welche Fördersumme ergibt sich aus diesen Maßnahmen und in welchem Zeitrahmen sollte sie abfinanziert werden?

3. Wie sieht der Zeitrahmen nach den Kürzungen im Nachtragshaushalt 2004 aus?

4. Für welche Maßnahmen liegen verbindliche Zusagen vor, wann wurden diese ausgesprochen?

5. Welche der Maßnahmen befinden sich in Planung, im Bau, bzw. sind schon fertig gestellt?

6. Wie sieht das Dariehensprogramm für diese Sonderschulbauten aus?

7. Wie wird es abfinanziert?

8. Was gehört verbindlich zu den förderfähigen Kosten bei diesen Maßnahmen?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.10.

Zu 1. und 2.: In den Erläuterungen zu Kap. 0503 Tit. 89367 (Ersatz der notwendigen Kosten genehmigter Baumaßnahmen und größerer Instandsetzungen für private Förderschulen) des Staatshaushalts für die Jahre 2003/2004 sind insgesamt 81 große Baumaßnahmen (mit erstattungsfähigen Kosten von mehr als 1 Mio.) enthalten. Hierfür hat der Staat ­ nach derzeitigem Stand ­ ab 2005 insge-samt noch 221,246 Mio. als Baukostenersatz an die privaten Schulträger zu leisten.

Von Trägern privater Förderschulen liegen derzeit Anträge für 21 weitere große Baumaßnahmen vor, die noch nicht in den aktuellen Haushalt aufgenommen sind; das Gesamtvolumen für diese 21 Maßnahmen beläuft sich auf 70,806 Mio.

Daneben gibt es aktuell 61 kleine Baumaßnahmen (mit erstattungsfähigen Kosten von bis zu 1 Mio.), für die der Staat insgesamt noch 15,462 Mio. Baukostenersatz zu leisten hat.

Zusammengerechnet ergibt dies einen derzeit noch bestehenden Finanzierungsbedarf für Bauvorhaben privater Förderschulen von 307,514 Mio.

Mit der Festsetzung der notwendigen und förderfähigen Baukosten durch die Regierung werden keine Zusagen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Förderraten zur Abfinanzierung des gesamten Bauprojekts gegeben. Vielmehr wird mit der Kostenfestsetzung bereits darauf hingewiesen, dass der Ersatz der notwendigen Kosten (gem. Art. 34 Satz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes) nach Maßgabe der bereitgestellten Haushaltsmittel erfolgt und zudem staatliche Fördermittel nur entsprechend dem Baufortschritt geleistet werden können.

Da der Finanzierungsbedarf (s. Tabelle) den entsprechenden Haushaltsansatz (2003: 41,5 Mio., 2004: 20,2321 Mio. jeweils abzüglich haushaltsgesetzlicher Sperre) bei Weitem übersteigt, ist eine ausgabenbegleitende staatliche Förderung sämtlicher Bauvorhaben nicht möglich. Die staatliche Förderung für die einzelnen Baumaßnahmen wird deshalb in der Regel aufgeteilt in mehrere Jahresraten geleistet. Dabei richtet sich die Höhe der Förderraten nach den jeweils im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln.

Konkrete Aussagen zum Zeitrahmen der staatlichen Refinanzierung von Baukosten können nicht getroffen werden.

Der Zeitraum der Abfinanzierung hängt sowohl von den jeweils im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln als auch von der Steuerung des zeitlichen Ablaufs der Baumaßnahmen und damit vom jeweiligen Baufortschritt ab, welcher den jeweiligen Schulträgern als Auftraggeber und Bauherr obliegt.

Zu 3.: Die Kürzungen des Haushaltsansatzes für die staatliche Förderung von Bauvorhaben für private Förderschulen mit dem Nachtragshaushalt 2004 (von ursprünglich 41,8 Mio. auf 20,2321 Mio.) haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Förderansprüche der Schulträger, jedoch bedeuten sie eine weitere zeitliche Verzögerung der staatlichen Refinanzierung der Bauvorhaben. Ein konkreter Zeitrahmen für die Leistung des staatlichen Kostenersatzes besteht nicht (s. Antwort zu Frage 2).

Zu 4.: Bindende Zusagen für die Gewährung von Fördermitteln wurden für folgende Bauvorhaben gegeben:

1. Vorhaben, für die eine Tilgungsverpflichtung nach dem Darlehensprogramm besteht:

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat die Regierungen am 22.09.1999 über das vom Staatsministerium der Finanzen aufgelegte Darlehensprogramm unterrichtet. Die Regierungen wurden gebeten, Schulträger, die Baumaßnahmen planen, für welche ein Darlehen in Anspruch genommen werden kann, über die Möglichkeit der Teilnahme am Darlehensprogramm und die Konditionen zu informieren. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass der Staat Förderraten mindestens in Höhe der jeweiligen Tilgungsverpflichtung leisten werde. Die Schulträger mussten bis zum 30.06.2001 die Darlehensmittel abrufen.

2. Maßnahmen, die in Folge der Auflösung der Landesschulen für Blinde und Gehörlose notwendig werden:

Die Schülerinnen und Schüler des Volks- und Realschulbereichs der damaligen Bayerischen Landesschule für Blinde wurden ab September 2000 in das Sehbehindertenzentrum Unterschleißheim aufgenommen.

Die Realschule der Landesschule für Gehörlose soll mit der bestehenden privaten Realschule für den Förderschwerpunkt Hören (bisher: Realschule für Schwerhörige) zusammengefasst, insgesamt in privater Trägerschaft der Augustinum betrieben und räumlich im Gelände der ehemaligen Landesschule für Blinde untergebracht werden.

In beiden Fällen sind Baumaßnahmen erforderlich, die durch staatliche Organisationsentscheidungen veranlasst sind. Geschäftsgrundlage bei den Vereinbarungen mit den privaten Schulträgern, die Schüler der staatlichen Landesschulen aufzunehmen, war jeweils eine möglichst zeitnahe staatliche Refinanzierung der Baukosten.

3. In Einzelfällen wurde mit Schulträgern, die eine mögliche staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen haben, vereinbart, dass der vorgesehene Förderbetrag in einem späteren Jahr geleistet wird.

Zu 5.: Der derzeitige Stand der oben in den Antworten zu Fragen 1 und 2 genannten Baumaßnahmen privater Förderschulen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Zu 6. und 7.: Da der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln richtet und das finanzielle Volumen der Bauvorhaben privater Förderschulen den entsprechenden Haushaltsansatz bei Weitem übersteigt, wird es praktisch für die meisten Schulträger notwendig, die Bauvorhaben zumindest teilweise vorzufinanzieren. Zur Erleichterung solcher Vorfinanzierungen hat der Freistaat Bayern 1999/2000 einmalig ein Darlehensprogramm aufgelegt, das privaten Schulträgern für Bauvorhaben zinsgünstige Darlehen bei der Bayerischen Landesbank ermöglichte. Diese Darlehen wurden nicht anstelle der staatlichen Förderung gewährt, sondern sollten nur die Überbrückung des Zeitraumes zwischen den Ausgaben für das Bauvorhaben und der tatsächlichen Leistung der staatlichen Förderung erleichtern.

Voraussetzung für die Teilnahme am Darlehensprogramm und für die Gewährung eines Darlehens durch die Bayerische Landesbank war, dass die Schulträger eine Bestätigung der Regierung für die Darlehensberechtigung vorlegten. Diese wurde nur erteilt, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben waren und der Schulträger zweckentsprechende Ausgaben für Baumaßnahmen bzw. für einen Grundstückskauf in Höhe des beanspruchten Darlehensbetrages nachgewiesen hatte.

Die Darlehen wurden unter folgenden Konditionen gewährt:

­ Zinssatz von 2,75 v.H. pro Jahr und

­ Laufzeit ab der Inanspruchnahme (spätestens 30.06.2001) bis Ende 2004 sowie

­ Tilgung in 4 Raten in den Jahren 2001 bis 2004.

Den am Darlehensprogramm teilnehmenden Schulträgern wurden vom Freistaat Bayern neben dem günstigen Zinssatz für das Bauvorhaben ­ vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel im jeweiligen Staatshaushalt ­ Fördermittel (mindestens) in Höhe der anfallenden Tilgungsraten in Aussicht gestellt und ihnen damit eine gewisse Planungssicherheit zumindest für die Laufzeit des Darlehens geboten.

Diese Zusage wurde eingehalten.

Zu 8.: Zu den förderfähigen Kosten für Bauvorhaben privater Förderschulen gehören nur die zu ersetzenden notwendigen Baukosten, die nach den einschlägigen Vorschriften bei 15/1768 Bayerischer Landtag · 15.

Der Umfang der Baumaßnahme bemisst sich nach dem von der Regierung geprüften Raumprogramm, mit dem die zusätzlich erforderlichen bzw. umzubenennenden schulischen Räume festgestellt werden. Nach Anerkennung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Bauvorhabens durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus setzt die Regierung in einem Förderbescheid die notwendigen Kosten fest.