Nach welchen Kriterien kamen diese Liegenschaften jeweils zum Verkauf

BB. wohnen & leben Nr. 270 vom 20./21.11.2004, S. 10).

Ich frage die Staatsregierung

1. Welche Liegenschaften sind seit dem 01.01.1998 aus dem Besitz des Freistaats Bayern veräußert worden, deren Verkäufe nicht nach Art. 64 Abs. 2 der Zustimmung des Landtags bedurften?

2. Nach welchen Kriterien kamen diese Liegenschaften jeweils zum Verkauf, bzw. nach welchen Kriterien wurden diese Liegenschaften für entbehrlich erklärt?

3. Welche Werte wurden für diese Liegenschaften jeweils ermittelt und wie hoch waren die tatsächlichen Verkaufspreise?

4. Welche Liegenschaften sind zurzeit für entbehrlich erklärt und sollen kurz- oder mittelfristig verkauft werden?

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.01.

Vorbemerkung:

Die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten ist sehr allgemein gehalten und wirft erhebliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung auf. Der Freistaat Bayern wickelt Grundstücksgeschäfte streng vertraulich ab. Dementsprechend werden Grundstücksangelegenheiten vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes veröffentlicht der Freistaat Bayern deshalb auch keine Einzelheiten über Grundstücksgeschäfte.

Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige Beantwortung der schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze nicht möglich, nachdem in der Anfrage Drucklegung erbeten wurde.

Zu 1.: Das Staatsministerium der Finanzen legt dem Bayerischen Landtag jährlich Rechnung über die Veränderungen im Grundstock Allgemeine Landesverwaltung (Staatshaushaltsrechnung; Art. 85 Geschäftsvorfälle, die den Betrag von 50.000 (vormals 100.000 DM) übersteigen, werden in den Aufstellungen im Einzelnen erläutert (Bezeichnung der Grundstücke, Grundstücksgröße, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Vertragspartner, Kaufpreis, Zahlungsbedingungen).

Für die Jahre 1998 bis einschließlich 2003 liegen die Staatshaushaltsrechnungen dem Bayerischen Landtag bereits vor.

Die Staatshaushaltsrechnung 2004 wird nach Ablauf des Haushaltsjahres erstellt und dem Landtag zu Beginn des 2.

Quartals 2005 vorgelegt. Die Staatshaushaltsrechnungen werden dem Präsidenten des Bayerischen Landtags jeweils mit der Bitte um Kenntnisnahme und vertrauliche Behandlung übermittelt. Im Hinblick auf die erbetene Drucklegung kann zur Beantwortung der schriftlichen Anfrage aufgrund der eingangs dargelegten Vertrauensschutzgründe deshalb lediglich auf die dem Bayerischen Landtag übermittelten Staatshaushaltsrechnungen verwiesen werden.

In den Staatshaushaltsrechnungen werden Geschäfte bis zu einem Grundstückswert von 50.000 (bzw. 100.000 DM) summarisch dargestellt. Eine weitreichendere Aufgliederung erscheint aufgrund des hierfür erforderlichen, immensen Verwaltungsaufwandes und angesichts der jeweils geringen Größenordnung nicht erforderlich und auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Um die Frage umfassend zu beantworten, müssten schätzungsweise 1.800 Akten einzeln angefordert, durchgesehen, geprüft und ausgewertet werden. Dafür wäre ein Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich. Der nötige Verwaltungsaufwand steht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ergebnis.

Zu 2.: Staatseigene Grundstücke, die nicht mehr für Verwaltungszwecke eines Ressorts benötigt werden, werden dem Allgemeinen Grundvermögen zugeführt. Die zuständige Bezirksfinanzdirektion führt daraufhin entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben bei den übrigen Geschäftsbereichen eine Staatsbedarfsprüfung durch. Angemeldeter Staatsbedarf ist auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen. Bei negativem Prüfungsergebnis werden die Grundstücke der Verwertung zugeführt.

Zu 3.: Gemäß Artikel 81 BV und Artikel 63 Abs. 3 dürfen Grundstücke als Bestandteile des Grundstockvermögens nur zum vollen Wert veräußert werden. Das bedeutet in der Praxis, dass der bei einer Veräußerung zu erzielende Verkaufspreis grundsätzlich dem Verkehrswert des infrage stehenden Objektes entsprechen oder über diesem liegen muss. Die mit dem Grundstücksgeschäft befassten Dienststellen prüfen, ob 27.01. der Preis dem vollen Wert im Sinne von Art. 63 Abs. 3 entspricht.

Zur Ermittlung des Verkehrswertes wurde bis einschließlich 20.04.2004 vor jeder Grundstücksveräußerung eine Wertermittlung (Gutachten) eingeholt. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Gutachten eine ausreichende Anzahl zeitnaher Vergleichswerte in nachprüfbarer Form enthalten. Der ermittelte Ansatz wurde (soweit plausibel) als Verkehrswert zugrunde gelegt, wobei eine Toleranzgrenze von 10 % im Einzelfall in Anspruch genommen wurde, wenn dies bei der Ausgestaltung des Einzelfalls gerechtfertigt schien. Ausnahmen von dieser Wertermittlung stellten Fälle dar, die unter das Verbilligungsgesetz fielen; das Verbilligungsgesetz ist am 1.4.2004 außer Kraft getreten.

Mit In-Kraft-Treten der vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligten Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.04.2004) wurde das Einholen einer Wertermittlung vor der Ausschreibung der Grundstücke grundsätzlich für entbehrlich erklärt und gleichzeitig das repräsentative Ergebnis einer Ausschreibung als voller Wert im Sinne von Art. 63 Abs. 3 S. 1 und Art. 81 BV festgelegt. Sofern im Einzelfall bei Veräußerungsfällen nach dem 21.04.2004 Zweifel bestehen, ob die erzielten Ergebnisse repräsentativ und stichhaltig für die Festsetzung des Verkehrswertes sind, werden die Ausschreibungsergebnisse der Staatsbauverwaltung zur Überprüfung vorgelegt.

Zu 4.: Das Immobilienangebot des Freistaates Bayern ist im Internet auf der Seite www.immobilien.bayern.de einzusehen. Es reicht von Einfamilienhäusern über gewerbliche Objekte bis hin zu unbebauten Grundstücken. Da das entsprechende Angebot einer kontinuierlichen Entwicklung unterliegt, wird auch die entsprechende Internetseite fortlaufend aktualisiert.