Emissionssituation der Fa. Märker Zement, Harburg

Im letzten Jahr bekam die Firma Märker, Harburg (Schwaben), die Genehmigung, ihren Energiebedarf zu 100% aus Sekundärrohstoffen zu decken. Aufgrund der Größe der Anlage und der Schadstoffbelastung der Sekundärrohstoffe bitte ich, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Stoffe sind bei Märker/Harburg zum Verbrennen genehmigt, mit welchen Auflagen ist diese Genehmigung verbunden und wird diese Anlage in der Verwerterdatei des Lfu geführt?

2. Nach welcher arbeitet jetzt Märker, nachdem die Firma nun 100% Sekundärrohstoffe (Industrieabfallstoffe) einsetzen kann und wie oft und wann wird diese Anlage vom Landratsamt kontrolliert?

3. Welche Grenzwerte müsste im Vergleich hierzu eine nach dem heutigen Stand genehmigungsfähige Müllverbrennungs- bzw. eine Sondermüllverbrennungsanlage einhalten?

4. Wie viele t Sekundärrohstoffe dürfen in der Anlage Märker/Harburg jährlich verbrannt werden, wie viele t verbrennen im Vergleich hierzu die unterschiedlichen Sondermüllverbrennungsanlagen Bayerns?

5. Wie viele t Sekundärrohstoffe wurden bei Märker/Harburg in den letzten 5 Jahren jeweils verbrannt und welchen Anteil hatten dabei die einzelnen Fraktionen (Reifen, Altöl, kontam. Holz u. a.)

6. Wie viel Betriebsstörungen und welche Fälle (Datum, Stoff, Grenzwert, gemessener Wert) von Überschreitungen der Grenzwerte gab es die letzten 10 Jahren bei den Abgaswerten?

7. Wie oft und wie lange (Datum, Dauer) wurden die letzten 10 Jahre die Rauchgasfilter abgeschaltet und aus welchen Gründen (Filterwechsel, Überhitzung u. ä.)?

8. Welche Mengen an Abluft wurden hierdurch ungefiltert in die Luft abgegeben, welche Schadstoffbelastungen entstanden hieraus?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 19.01.

Der einleitende Text der Landtagsanfrage bezieht sich auf die Genehmigung zur Deckung des Energiebedarfs zu 100 % aus Sekundärrohstoffen. Im Zementwerk der Fa. Märker Zement werden Sekundärrohstoffe z. B. als Zuschlagund Korrekturstoffe eingesetzt. Die Sekundärrohstoffe besitzen i. d. R. keinen Heizwert und dienen daher auch nicht zur Deckung des Energiebedarfs. Wir gehen davon aus, dass eigentlich Sekundärbrennstoffe gemeint sind und beziehen unsere Antworten darauf.

Bei den Fragen 6 und 7 wird um eine Auswertung über einen 10-Jahres-Zeitraum gebeten. Hierzu ist anzumerken, dass die Auswertung der kontinuierlichen Messungen erst in den letzten 5 Jahren auf die heutige Form gebracht wurde und nur diese Daten digitalisiert vorliegen. Die Zusammenstellung der Daten über einen Zeitraum von 10 Jahren würde einen hohen Aufwand verursachen und würde die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage deutlich verzögern. Da wir davon ausgehen, dass die Ausdehnung des Zeitraums keine wesentlichen zusätzlichen Informationen liefert, beschränkt sich die Berichterstattung auf die letzten 5 Jahre.

Zu 1.: Im Zementofen der Fa. Märker dürfen als sogenannte Regelbrennstoffe Steinkohle, Braunkohle, Petrolkoks, schweres Heizöl (Heizöl S) und Erdgas eingesetzt werden.

Mit Bescheid des Landratsamtes Donau-Ries vom 03.07.2003 wurde die Erhöhung des Sekundärbrennstoffanteils auf bis zu 100% an der Gesamtfeuerungswärmeleistung (FWL) des Zementdrehrohrofens 7 und der Dauereinsatz eines festen Sekundärbrennstoffes (Fesbo) nach § 16 genehmigt. Die Genehmigung erstreckt sich im Einzelnen auf folgende Sekundärbrennstoffe, die jeweils zu den in der Tabelle genannten maximalen Mengen/Anteilen eingesetzt werden dürfen: Sekundärbrennstoff Max. Die genehmigten Brennstoffe (Regel16.02. brennstoffe bzw. Sekundärbrennstoffe) können je nach Verfügbarkeit in wechselnden Anteilen im Rahmen der o. g. Beschränkungen eingesetzt werden. Die Berechnung der jeweils zulässigen maximalen Sekundärbrennstoffmengen erfolgt in Abhängigkeit vom Heizwert der Sekundärbrennstoffe und der gefahrenen FWL automatisiert über einen Wärmeleistungsrechner. Die Anteilsbegrenzung der Sekundärbrennstoffe wird registrierend überwacht. Die Verfeuerung der Sekundärbrennstoffe darf nur dann erfolgen, wenn im Drehrohrofen ausreichende Verbrennungsbedingungen entsprechend den Anforderungen der 17. vorliegen.

Darüber hinaus ist sichergestellt, dass eine Beschickung des Drehrohrofens mit allen Abfällen unterbrochen wird, wenn z. B. infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung von kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerten eintreten kann.

Die einzelnen Sekundärbrennstoffe sind wie folgt zu charakterisieren:

· Fester Sekundärbrennstoff (Fesbo)

Der feste Sekundärbrennstoff wird von speziellen Sekundärbrennstoff-Lieferanten aus ausgewählten und schadstoffüberwachten Abfällen hergestellt, die überwiegend aus Produktionsbetrieben stammen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Schnitt- und Stanzabfälle, Etiketten, Kunststoffabfälle (Formteile, Verschnitte, Abschnitte), Verbundstoffe (Holz, Teppiche, Textilien, Kunststoffe), die z. B. aus der Produktion von Automobilzubehör, Papierreststoffe aus der Altpapieraufbereitung usw. kommen. Die Sekundärbrennstoff-Lieferanten verarbeiten diese Abfälle durch Zerkleinerung zu einem qualitätsgesicherten Sekundärbrennstoff. Der feste Sekundärbrennstoff darf nur über die Hauptfeuerung in den Ofen eingebracht werden.

· Altöle/Lösemittel

Die eingesetzten Altöle/Lösemittel dürfen sich nur aus bestimmten Abfallschlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung ­ AVV) zusammensetzen. Die Altöle und die Lösemittel dürfen als qualitätsgesicherte Brennstoffmischung nur von einem speziellen Aufbereitungsbetrieb bezogen werden und nur über die Hauptfeuerung in den Ofen eingebracht werden.

· Altreifen Altreifen dürfen als Ganzreifen über den Ofeneinlauf eingebracht werden.

· Fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (ÖVB)

Bei den ÖVB handelt es sich um mineralölhaltige Papiere, Zellstoffe, Wolle und Aufsaugmassen. Die Stoffe werden bereits aufbereitet, d. h. zerkleinert, entölt (in Zentrifugen), von Fremdstoffen wie Metallen befreit und fertig gemischt von einer speziellen Aufbereitungsfirma angeliefert. Die ÖVB werden vermischt mit Altholzspänen und dürfen nur über die Hauptfeuerung in den Drehofen eingebracht werden.

· Altholz Althölzer dürfen als qualitätsgesicherte Hackschnitzel, die von einem Aufbereitungsbetrieb angeliefert werden, nur über die Hauptfeuerung in den Ofen eingebracht werden.

Der Einsatz von Sekundärbrennstoffen im Zusammenhang mit der Deckung des Energiebedarfes bis zu 100 % FWL zur Zementklinkerproduktion ist mit einem umfangreichen 3stufigen Qualitätssicherungssystem verbunden, das in entsprechenden Auflagen konkretisiert ist. Wegen des Umfangs der Auflagen wird an dieser Stelle das prinzipielle Vorgehen am Beispiel des Qualitätssicherungssystem für den festen Sekundärbrennstoff (Fesbo) dargestellt:

1. Qualitätssicherung beim Sekundärbrennstoff-Lieferanten/Hersteller

Für die Herstellung der festen Sekundärbrennstoffmischung dürfen nur Abfälle bestimmter Branchen eingesetzt werden, die bestimmten Abfallschlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung ­ AVV) zugeordnet sind. Die eingesetzten Einzelabfälle müssen für den Einsatz im Zementwerk geeignet sein und dürfen deshalb festgelegte Massenkonzentrationen bestimmter Schadstoffparameter nicht überschreiten. Hierzu müssen entsprechende Analysenergebnisse für die eingesetzten Einzelabfälle vorliegen. Ferner dürfen die Inhaltsstoffe der Sekundärbrennstoffmischung festgelegte Massenkonzentrationen bestimmter Schadstoffparameter, wie Schwefel, Chlor und Schwermetalle, nicht überschreiten. Dazu muss der Brennstofflieferant zu jeder Sekundärbrennstoff-Lieferung ein Zertifikat mit umfangreichen Angaben mitliefern. Beispielsweise müssen im Zertifikat die AVV-Abfallschlüssel sowie chargenbezogene Analysenergebnisse der Brennstoffmischung (unterer Heizwert Hu, Chlor-, Schwefel-, Schwermetallgehalte: As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Ni, Pb, Sb, Sn, und Tl) angegeben sein. Die Herstellung der Brennstoffmischung darf nur bei festgelegten Aufbereitungsanlagen erfolgen, die sich vertraglich verpflichtet haben, die geforderten Qualitäten herzustellen.

2. Qualitätssicherung im Zementwerk

Über die Lieferung der Sekundärbrennstoffe muss der Zementwerksbetreiber ein Betriebstagebuch führen, das Angaben enthält, wie Datum und Uhrzeit der Anlieferung, Aufbereitungsbetrieb/Lieferant, Chargendeklaration mit chargenbezogenen Untersuchungsergebnissen, Entsorgungsnachweisen, Betriebszeiten, Eigen- und Fremdkontrolluntersuchungen und -messungen usw. Das Betriebstagebuch und die Zertifikate sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Vom Zementwerksbetreiber sind einmal im Monat lieferantenbezogene Brennstoffproben auf ihren Schadstoffgehalt hin zu analysieren. Ein Teil der Brennstoffproben ist als Rückstellprobe aufzubewahren. Sofern bei den Analysen Abweichungen von festgelegten Qualitätsanforderungen auftreten, ist der Betreiber verpflichtet, die Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.

3. Überwachung durch die Genehmigungsbehörde

Die im Zementwerk jährlich verfeuerten Arten und Mengen an Fesbo sind der Genehmigungsbehörde nach Ablauf eines Kalenderjahres unter Angabe jeweils folgender Daten zu melden:

· Lieferanten,

· Brennstoffart und Menge,

· unterer Heizwert Hu,

· Analysenergebnisse der Eigenüberwachung.

Darüber hinaus ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Anlagenüberwachung berechtigt, unangekündigte Brennstoffkontrollen durchzuführen. Die Hinzunahme von weiteren Aufbereitungsbetrieben/Lieferanten sind dem LRA Donau-Ries nach § 15 anzuzeigen.

Mit diesem differenzierten und mehrstufigen Kontrollmechanismus durch die verschiedenen Instanzen ist sichergestellt, dass für die Verbrennung im Zementwerk nur geeignete Sekundärbrennstoffe zum Einsatz kommen.

Die Überwachung der Emissionsgrenzwerte erfolgt durch kontinuierliche Emissionsmessungen (d. h. im Abgaskamin eingebaute Messgeräte für die Ermittlung von Staub, Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und Quecksilber) und durch diskontinuierliche Messungen (alle übrigen emissionsbegrenzten Stoffe). Die diskontinuierlichen Messungen sind im gleichen Umfang wie bei Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen von einer nach § 26 anerkannten Messstelle jährlich wiederkehrend mindestens an drei Tagen durchzuführen.

Neben den Auflagen zur Qualitätssicherung der Sekundärbrennstoffe sowie zur Emissionsbegrenzung und -überwachung enthalten die Genehmigungsbescheide zum Sekundärbrennstoffeinsatz Auflagen u. a. zur Sekundärbrennstoffanlieferung, -lagerung und -förderung, zum Umgang mit Betriebsstörungen, zum Schutz gegen Lärm und zur Abfallwirtschaft, zum Gefahren- und Arbeitsschutz.

Das Zementwerk der Firma Märker Zement wird hinsichtlich des Einsatzes von Altreifen in der Verwerterdatei des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz unter der Nr. I 779 W 5001 geführt. Nur diese Abfallart wird von der Fa. Märker Zement ­ ohne Aufbereitungsfirma ­ vom Abfallerzeuger direkt angenommen, sofern die geeigneten Größenabmessungen vorliegen.

Zu 2.: Das Zementwerk der Firma Märker Zement stellt eine Anlage zur Herstellung von Zement nach der Ziff. 2.3 Spalte 1 des Anhanges der 4. dar und ist als solche genehmigt.

Die Anlage fällt durch den Einsatz der Sekundärbrennstoffe unter den Anwendungsbereich der 17.

Die Anlage der Fa. Märker Zement und insbesondere der Einsatz der Sekundärbrennstoffe werden vom Landratsamt engmaschig überwacht. Dazu gehört in der Regel 1 mal jährlich, unabhängig von Beschwerden von Nachbarn oder Dritten ­ eine Betriebsbesichtigung. Diese standen in den letzten Jahren meistens im Zusammenhang mit der Abnahme einer genehmigten Änderung, sodass an den Begehungen die im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachstellen, wie z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Wasserwirtschaftsamt, Umweltschutzingenieur, Bauaufsicht teilgenommen haben.

Die letzten Vorortkontrollen fanden am 19.03.2003 und am 07.12.2004 statt. Das Landratsamt überwacht regelmäßig die Analysen der Rückstellproben. Die Betriebsbegehungen und diese Analysenkontrollen haben bisher keine nennenswerten Beanstandungen ergeben.

Des Weiteren werden fortwährend die (vereinfachten) Entsorgungsnachweise für die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle zusammen mit den zugehörigen Begleitscheinen kontrolliert. Ebenso werden laufend die Messberichte zur Emissionssituation geprüft und ausgewertet. Bei Betriebsstörungen und Grenzwertüberschreitungen besteht das Landratsamt darauf, dass die Firma Erklärungen und Konzepte vorlegt und schließlich Abhilfemaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführt.

Zu 3.: Nach dem § 5a Abs. 3 der novellierten 17. i. d. F. vom 14.08.2003 gelten bei Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen in Verbindung mit den besonderen Vorschriften im Anhang II Nr. II.1 der Verordnung, wenn in diesen Anlagen mehr als 60 % der jeweils gefahrenen Feuerungswär-meleistung aus Sekundärbrennstoffen erzeugt wird. Verbrennungsanlagen sind nach den Begriffsbestimmungen des § 2 der 17. z. B. Müllverbrennungsbzw. Sondermüllverbrennungsanlagen.

Im Bescheid des Landratsamtes Donau-Ries vom 03.07.2003, mit dem der Fa. Märker Zement die Erhöhung des Sekundärbrennstoffanteiles auf einen Anteil bis 100 % an der Gesamt-Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde, wurden die Emissionsgrenzwerte unter Beachtung der Anforderungen der novellierten 17. festgelegt.

Für den Betrieb des Zementwerkes wurden deshalb für die folgenden Luftschadstoffe die gleichen Emissionsgrenzwerte wie für Müllverbrennungs- bzw. Sondermüllverbrennungsanlagen festgelegt:

· Gesamtstaub,

· gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als HCl,

· gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als HF,

· Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als SO2,

· Quecksilber und seine Verbindungen (Ausnahme im Direktbetrieb, s. u.),

· Cadmium und Thallium und deren Verbindungen,

· kanzerogene Stoffe (Arsen und seine Verbindungen, Benzo-a-pyren, Cadmium und seine Verbindungen, Kobalt und seine Verbindungen, Chrom und seine Verbindungen als Summenparameter),

· polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F), als Summenwert nach dem im Anhang der 17. festgelegten Verfahren.

Für den Summenparameter der Staubinhaltsstoffe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel.