Einstieg der in die Schneider Rundfunkwerke AG im Sommer/Herbst 1998 (Schneider AG XVII)

In Beantwortung einer Anfrage des Kollegen Dr. Kaiser von der SPD erklärte Wirtschaftsminister Otto Wiesheu in der Plenarsitzung am 24.10.2002, die hätte auf der Hauptversammlung der Schneider AG am 21.08.98 keinen Kapitalanteil an der Schneider AG gehabt und es hätten zu diesem Zeitpunkt auch keine Stimmbindungen zugunsten der bestanden. Konfrontiert in der Plenarsitzung am 15.12. mit dem Teilnehmerverzeichnis der eben genannten Hauptversammlung, besorgt beim Registergericht Memmingen, in welchem die vertreten durch Bankdirektor Georg Linder, mit 315.000 der damals 602.000 Stückaktien der Schneider AG (vertreten auf der HV waren zu diesem Zeitpunkt die Inhaber von 386.346 Aktien!) aufgelistet ist, beharrte Wiesheu auf seiner Aussage vom 24.10.2002 (V. heißt Vollmacht oder Vertretung, Kapitalanteil war null, Stimmrechtsanteil war auch null, Sie hat einen bestimmten Stimmrechtsanteil gehabt, weil sie Vollmachten und Vertretungen von anderen hatte.). Anfang Juli 1998 gab es im Wirtschaftsministerium eine Pressekonferenz zur Sanierung der Schneider AG, bei der u.a. Otto Wiesheu, Franz Josef Schwarzmann, Hans Haibel und Walter Vogel, als Unternehmer und Unternehmensberater bezeichnet, anwesend waren. Hier wurde verkündet, dass die gemeinsam mit einer Investorengruppe um Walter Vogel die Mehrheit der Anteile der Schneider AG übernehmen, über eine Kapitalerhöhung für frisches Kapital sorgen und auch die strategische Ausrichtung des Unternehmens ändern würde. Schon wenige Wochen später stellte sich heraus, dass die Suche nach Investoren gescheitert war, Walter Vogel hatte sich eher als Hochstapler entpuppt. Daraufhin übernahm Ende September 1998 die gut 40 Prozent der Anteile der Schneider AG sowie einen erheblichen Teil der Stimmrechte der Aktien, die den Gebrüdern Schneider verblieben waren, und versuchte sich zuerst alleine und später mit der Investmentbank Lehmann Brothers mit der Sanierung. In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wurde die in o.g. Pressekonferenz verkündete Änderung der Eigentümerstruktur bei der Schneider AG vertraglich geregelt und wenn ja, wann?

2. Wie und seit wann war Walter Vogel dem Wirtschaftsministerium, speziell Otto Wiesheu und der bekannt?

3. Vor welchem Hintergrund und aus welchen Gründen hielten Otto Wiesheu und die Walter Vogel für befähigt, die ihm zugedachte Rolle als strategischer Investor zu übernehmen und Mitinvestoren aufzutreiben?

4. Woran genau scheiterte letztlich das auf o.g. Pressekonferenz vorgetragene Konzept?

5. Erhielt Walter Vogel Schneider-Aktien aus dem und wenn ja

a) wie viele und zu welchem Preis, und

b) war diese Aktienübertragung Ausgleich/Belohnung dafür, dass Walter Vogel seinen Aufsichtsrats-Sitz bei der Schneider AG nach kurzer Zeit wieder räumte?

6. Wurden Ende Juli und Mitte August 1998 zwischen der Gebrüder Schneider & Co. KG, der und Walter Vogel/MC Verträge (Kaufverträge/Aktionärsvereinbarung) abgeschlossen, die die Übertragung von 315.000 Aktien aus dem Bestand der Brüder Schneider an die und an Walter Vogel/MC sowie die Übertragung von Bezugsrechten für Aktien bei der für Herbst 1998 geplanten Kapitalerhöhung beinhalteten?

7. Handelt es sich bei den im Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung am 21.08.1998 aufgelisteten 315.000 von der wahrgenommenen Stimmen um die Stimmen, die auf o.g. Verträgen basieren?

8. Was meinte Wirtschaftsminister Otto Wiesheu eigentlich damit, als er im Plenum am 15.12.2004 sagte, Kapitalanteil war null, Stimmrechtsanteil war auch null, Sie hat einen bestimmten Stimmrechtsanteil gehabt, weil sie Vollmachten und Vertretungen von anderen hatte.? Engagement der bei der Schneider Cybermind Systems AG (Schneider AG XVIII)

In Ergänzung zu unseren bisherigen schriftlichen Anfragen im Zusammenhang mit dem Niedergang, der Insolvenz und Zerschlagung der Schneider Technologies AG (ST) und de08.03. ren Töchter Schneider Laser Technologies AG (SLT) und Schneider Electronics AG (SE) (Schneider I ­ XVII und Schneider o.N.) und deren Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung stellen wir folgende Fragen:

1. In welchem Umfang war die an der Schneider Cybermind Systems AG (SCS) unmittelbar, in welchem Umfang mittelbar (etwa über ihre Beteiligung an der Schneider Rundfunkwerke AG) beteiligt?

2. Hat die Bürgschaften für Darlehen anderer Banken (etwa der an der SCS übernommen, und wenn ja, in welcher Höhe?

3. Wie hoch waren die Verluste der bei der Liquidierung der SCS über die Beteiligung und über die mögliche Inanspruchnahme von Bürgschaften?

4. Welche öffentlichen Banken engagierten sich neben der an der SCS

a) als Anteilseigner,

b) als Kreditgeber und

c) über Bürgschaften?

5. War mit dem neuen Produkt der Schneider Rundfunkwerke AG, von dem Walter Vogel auf der in Anfrage Schneider XVII angesprochenen Pressekonferenz Anfang Juli 1998 im Wirtschaftsministerium sprach, eine gemeinsam geplante Entwicklung mit der Infomatec AG gemeint und war in diesem Zusammenhang das Gemeinschaftsunternehmen Schneider Cybermind Systems gegründet worden?

Nochmals Engagement der bei der Schneider AG (Schneider AG XIX)

In Ergänzung zu unseren bisherigen schriftlichen Anfragen im Zusammenhang mit dem Niedergang, der Insolvenz und Zerschlagung der Schneider Technologies AG (ST) und deren Töchter Schneider Laser Technologies AG (SLT) und Schneider Electronics AG (SE) (Schneider I ­ XVIII und Schneider o.N.) und deren Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung stellen wir folgende Fragen:

1. Stimmt die Aussage, dass ein längerfristiges Engagement durch die Beteiligung an anderen Unternehmen weder zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben noch zu den zulässigen Mitteln der zählt und, wenn ja, wie ist zu erklären, dass im August 1999 Franz Josef Schwarzmann, zu diesem Zeitpunkt Vorstandsmitglied der und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bei der Schneider AG, öffentlich verkündete, die kontrolliere 57 Prozent der Schneider-Aktien und wolle diese Position erst mittelfristig verringern?

2. Darf die bei anderen Unternehmen die Rolle eines Investors übernehmen?

3. Darf die sich bei anderen Unternehmen in Sanierungen in eigener Regie versuchen?

4. Wenn Frage zwei bzw. Frage drei zu verneinen ist, wie ist dann zu rechtfertigen, dass laut Erklärungen auf der in Anfrage Schneider XVII angesprochenen Pressekonferenz Anfang Juli 1998 im Wirtschaftsministerium die gemeinsam mit Walter Vogel/MC als Investor/Sanierer bei der Schneider AG einsteigen sollte?

5. Wenn Frage zwei bzw. Frage drei zu verneinen ist, wie ist dann zu rechtfertigen, dass die mit Vertrag vom 24.09.1998 im Wesentlichen in die zuvor zwischen der Gebrüder Schneider & Co. KG, der und Walter Vogel/MC abgeschlossenen Verträge eingestiegen ist, nachdem sich Walter Vogel eher als Hochstapler entpuppt hatte und die Suche nach Mitinvestoren gescheitert war?

6. Zählt es zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben bzw. zu den zugelassenen Mitteln der in eine nach eigenen Angaben de facto konkursreife Gesellschaft als Anteilseignerin einzusteigen und gleichzeitig auch noch höhere Kredite als zuvor zu gewähren?

7. Zählt es zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben bzw. zu den zugelassenen Mitteln der in ein de facto konkursreifes Unternehmen in einer Branche, in welcher im Grunde die Tragfähigkeit und Bestandsfähigkeit von Unternehmen wie von Produktionsstandorten in Deutschland als äußerst zweifelhaft zu sehen ist, als Anteilseignerin einzusteigen, um über ihr Engagement in Verbindung mit ihrem Namen für den Zufluss frischen Kapitals über Kapitalerhöhungen zu sorgen?

8. Lässt es sich mit den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und den zugelassenen Mitteln der vereinbaren, Börsenzulassungs-/Verkaufsprospekte für andere Unternehmen zu verfassen, herauszugeben und zu verantworten?

Zur Masse in den Insolvenzverfahren (Schneider AG XX)

In Ergänzung zu unseren bisherigen schriftlichen Anfragen im Zusammenhang mit dem Niedergang, der Insolvenz und Zerschlagung der Schneider Technologies AG (ST) und deren Töchter Schneider Laser Technologies AG (SLT) und Schneider Electronics AG (SE) (Schneider I ­ XIX und Schneider o.N.) und deren Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung stellen wir folgende Fragen:

1. Wie hoch sind bisher die Honorarforderungen der Insolvenzverwalter Michael Jaffe und Bruno Kübler und ist hier noch mit wesentlichen Steigerungen zu rechnen?

2. Wie hoch war das Honorar, das die Kanzlei Rödl & Partner, Nürnberg und München, für die Anbahnung und Abwicklung des Verkaufs wichtiger Assets der SE und ST an das chinesische Unternehmen TCL erhielt (laut Pressemitteilung 8-köpfiges Team von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern unter Leitung des geschäftsführenden Partners Dr. Jochen Schäfer)?

3. Ist das in Frage eins angesprochene Honorar in den Tabellen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SE und der ST als Forderung aufgelistet oder ging die Honorarforderung an TCL?

4. Wie gestaltet sich die Suche nach Verwertungsmöglichkeiten des Schneider-Grundstückes in der Silvastraße in Türkheim und mit welchen Erlösen ist hier ggf. zu rechnen?

5. Ist zu erwarten, dass aus der Masse der Insolvenzen der ST, der SE und der SLT Rückzahlungen des Darlehens der Bayerischen Landesbank Girozentrale in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro (Konsortialanteil möglich sind und, wenn ja, zu welcher Quote, in welcher Höhe?

6. Ist zu erwarten, dass aus der Masse der Insolvenzen der ST, der SE und der SLT Rückzahlungen der Darlehen der in Höhe von etwa 13 Millionen Euro möglich sind und, wenn ja, zu welcher Quote, in welcher Höhe, bzw. werden die Darlehen als eigenkapitalersetzend gewertet, nachdem die gleichzeitig Anteilseignerin an der Schneider AG war?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 15.02.

Schriftliche Anfrage Schneider AG XVII:

Zu 1.: Anfang Juli 1998 verständigten sich die Poolbanken, Herr Vogel und die auf ein gemeinsames Finanzierungskonzept für die Schneider AG, das als Grundlage für die notwendige ­ der Geschäftsführung der Gesellschaft obliegende

­ Sanierung des Unternehmens dienen sollte. Nachdem eine Verständigung erreicht war, wurde das Konzept in der von Ihnen angesprochenen Pressekonferenz vorgestellt. Unmittelbare Auswirkungen auf die Eigentümerstruktur ergaben sich aus den damaligen Vereinbarungen jedoch nicht.

Zu 2. bis 6.:

Wie bereits mehrfach klargestellt, ist die aufgrund des Bank- und Geschäftsgeheimnisses gehindert, die aus ihrer Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über Kunden und Geschäftspartner zu offenbaren. Dies gilt für die Dauer einer eventuellen Geschäftsbeziehung (Frage 2), für subjektive Einschätzungen hinsichtlich der Fähigkeiten von Geschäftspartnern (Frage 3), für Entscheidungen von Geschäftspartnern im Rahmen einer geplanten Transaktion (Frage 4) sowie für Veräußerungen bzw. Erwerb von Wertpapieren durch Geschäftspartner (Fragen 5 und 6). Das Bank- und Geschäftsgeheimnis entfaltet seinen Schutz unabhängig davon, ob Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehungen nur bis zum Stadium der Vertragsanbahnung gelangten oder tatsächlich begründet wurden.

Zu 7. und 8.: Die auf der Hauptversammlung der Schneider AG am 21.08.1998 von der vorgenommene Stimmabgabe für 315.000 Stimmen hat ihren Rechtsgrund in einer der vor der Hauptversammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht. Es handelte sich somit um eine einmalige vertretungsweise Ausübung fremder Stimmrechte.

Nachdem bereits in der Vergangenheit von verschiedenen Seiten zu diesem Thema Fragen gestellt sowie zum Teil unrichtige und fragmentarische Darstellungen veröffentlicht wurden, hat die in einer Presseinformation vom 10.09.2003 u.a. erklärt, dass sie in der Hauptversammlung am 21.08.1998 aufgrund einer einmaligen Vollmacht als Vertreterin die Stimmabgabe für ein in fremdem Eigentum stehendes Aktienpaket vorgenommen hat. Im Plenum des Landtags am 15.12.2004 hat Staatsminister Dr. Wiesheu den Sachverhalt einer vertretungsweisen Stimmabgabe nochmals klargestellt.

Schriftliche Anfrage Schneider AG XVIII:

Zu 1.: Die war mit einem Anteil von 11 % am Grundkapital der Crosstainment AG (vormals Schneider Cybermind Systems AG) unmittelbar beteiligt. Nach den der vorliegenden Unterlagen verfügte die Schneider AG zum Zeitpunkt der Gründung der Crosstainment AG über einen Anteil von 40 % an der Gesellschaft. Nach den Informationen der reduzierte sich die Höhe dieser Beteiligung in der Folgezeit.

Zu 2.: Im Hinblick auf das Bank- und Geschäftsgeheimnis ist die Staatsregierung bzw. die nicht befugt, Auskunft über etwaige Bürgschaften für Darlehen anderer Banken an die Crosstainment AG zu geben.

Zu 3.: Die hat bei der Liquidierung der Crosstainment AG keinen Verlust erlitten.

Zu 4.: Die Staatsregierung bzw. die ist nicht befugt, über die Geschäftsverbindungen anderer Banken zu Unternehmen Auskunft zu geben.

Zu 5.: Der Staatsregierung ist nicht bekannt, was Herr Vogel mit seiner Äußerung auf der genannten Pressekonferenz meinte.

Schriftliche Anfrage Schneider AG XIX:

Zu 1.: Das Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung eröffnet der im Grundsatz einen weiten Rahmen für kurz-, mittel- und langfristige Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen. Beschränkungen hinsichtlich der Dauer von Engagements der sind im nicht vorgesehen.

Unbeschadet der gesetzlichen Möglichkeiten beschränkt sich die in ihrer geschäftspolitischen Strategie auch aus ord nungspolitischen Gründen im Bereich der Eigenkapitalfinanzierung grundsätzlich darauf, Beteiligungen an Unternehmen zur Unternehmensfinanzierung nur auf Zeit einzugehen (Brückenfinanzierung).

Zu 2.: Die darf ­ wie bereits zu Frage 1 erläutert ­ neben Fremdkapitalfinanzierungen auch Eigenkapitalfinanzierungen vornehmen und dementsprechend Beteiligungen an Unternehmen eingehen. Sie macht von dieser Möglichkeit nur Gebrauch, sofern sie dies im Rahmen ihres staatlichen Förderauftrags für notwendig und sachgerecht erachtet. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Rolle der als Investor deutlich von der eines industriell-strategischen Investors oder eines gewerblichen bzw. privaten Finanzinvestors.

Zu 3.: Die hat sich zu keiner Zeit bei Unternehmen in Sanierungen in eigener Regie versucht. Allerdings gehört die Mitwirkung der an Finanzierungslösungen zur Umstrukturierung und Konsolidierung von Unternehmen in Krisensituationen im Interesse der Arbeitsplätze in Bayern zu den Aufgaben der

Zu 4.: Die Investorenrolle der beschränkte sich auf den Bereich der Finanzierung. Die operativen Sanierungsmaßnahmen oblagen selbstverständlich der Geschäftsführung des Unternehmens.

Zu 5.: Nachdem Herr Vogel als Investor nicht mehr zur Verfügung stand, entschied sich die ein Aktienpaket von der Gebr.

Schneider & Co. KG als Teil eines Maßnahmenkatalogs zu übernehmen, um das bereits unter den verbliebenen Beteiligten abgestimmte Konzept im Interesse des Erhalts mehrerer hundert Arbeitsplätze in Bayern voranzutreiben.

Zu 6. und 7.: Es gehört zu den gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Mitteln der Unternehmen, die Sanierungsmaßnahmen durchführen wollen, im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften der EU bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen durch Bereitstellung von Fremd- und/oder Eigenkapital im Zusammenwirken mit den übrigen beteiligten Banken zu unterstützen.

Die finanzielle Situation der Schneider AG war 1998 zwar kritisch, doch erschien es auf der Grundlage von externen Sanierungsgutachten und der von dem Unternehmen geplanten strategischen Neuausrichtung aus damaliger Sicht realistisch, dass eine Sanierung des Unternehmens gelingen konnte und der Produktionsstandort in Bayern erhalten bleiben würde. Ohne Sanierungsmaßnahmen wäre bereits 1998 eine Insolvenz des Unternehmens nicht zu vermeiden gewesen.

Zu 8.: Im vorliegenden Fall lag die Federführung für die Erstellung des Börsenzulassungsprospekts bei der Investmentbank Lehman Brothers.

Schriftliche Anfrage Schneider AG XX:

Zu 1.: Nach Auskunft des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffe hat dieser bis dato weder eine Vergütung für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch für den bisherigen Zeitraum der Insolvenzverwaltung entnommen. Im Übrigen richtet sich die Vergütung der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.

Zu 2.: Rödl & Partner wurde im Zuge des Erwerbs diverser Wirtschaftsgüter aus der Insolvenzmasse der Firmen Schneider Technologies AG und Schneider Electronics AG seitens der TCL-Gruppe mandatiert. Die Vergütung erfolgte nach Zeitaufwand zu den üblichen Honorarsätzen. Nach Auskunft von Rödl & Partner können diese ohne ausdrückliche Zustimmung der TCL-Gruppe keine konkreten Angaben zur Höhe des Honorars machen, da diese der berufs- und standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Zu 3.: Die Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sind Massekosten und keine Insolvenzforderungen. In die Insolvenztabelle sind jedoch nur Insolvenzforderungen und nicht Massekosten aufzunehmen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/Insolvenzverwalters wird nach Festsetzung auf Grundlage der durch das Amtsgericht ­ Insolvenzgericht ­ aus der Masse entnommen und nicht von Dritten, z. B. Investoren, übernommen.

Zu 4.: Nach Auskunft des Insolvenzverwalters konnte die Gewerbeimmobilie der Schneider Electronics AG in 86842 Türkheim, Silvastraße 1 bis dato noch nicht verwertet werden.

Die Grundstücke seien vermutlich über den aktuell zu erwartenden Verwertungserlös hinaus mit dinglichen Sicherheiten belastet.

Zu 5. und 6.: Schätzungen hierzu wären spekulativ. Das Ergebnis der Insolvenzverfahren bleibt abzuwarten.