Auflösung amtsgerichtlicher Zweigstellen

In Drs. 15/346 wurde festgelegt, dass unter Beteiligung der betroffenen Gerichte für jede Zweigstelle der Amtsgerichte ein umfassender Katalog aufgestellt und überprüft wird. In Bezug auf die Zweigstelle Pegnitz des Amtsgerichtes Bayreuth frage ich deshalb:

1. Welche strukturpolitischen Gründe wurden bei der Überprüfung berücksichtigt?

2. Welche Probleme beim Personaleinsatz wurden festgestellt?

3. Welche Vertretungsprobleme in Urlaubs-, Krankheitsund sonstigen Abwesenheitsfällen sind in den letzten 10 Jahren aufgetreten?

4. Wie setzen sich die berechneten Einsparungskosten von 163.000 Euro in 10 Jahren zusammen?

5. Wurden bei den errechneten Einsparungskosten auch die Umbaumaßnahmen bei einer Auflösung einberechnet?

6. Welche Gelder wurden in den letzten 10 Jahren in Baumaßnahmen der Zweigstelle Pegnitz investiert?

7. Welche Fahrtkosten der am Amtsgericht Pegnitz tätigen Personen (Beschäftigte, Anwälte, Klienten) wurden berücksichtigt?

Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 22.02.

Zu 1.: Bei der Prüfung der Frage, welche amtsgerichtlichen Zweigstellen mit den Hauptgerichten zusammengelegt werden sollen, wurden auch bei der Zweigstelle Pegnitz anhand eines Kriterienkatalogs folgende strukturpolitische Einzeldaten berücksichtigt:

· Einwohner des Gerichtsbezirks

· Fläche des Gerichtsbezirks

· Zuständigkeit der Zweigstelle

· Personal der Zweigstelle

· Entfernung der Zweigstelle zum Hauptgericht

· Entfernung des abgelegensten Ortes der Zweigstelle zum Hauptgericht

· Anbindung der Zweigstelle an den öffentlichen Personennahverkehr (bezüglich Fahrzeit und Taktfolge).

Zu 2.: Bei kleinen Behörden stellt die mangelnde Flexibilität des Personalkörpers das Hauptproblem beim Personaleinsatz dar. Insbesondere dann, wenn ­ wie es bei amtsgerichtlichen Zweigstellen regelmäßig der Fall ist ­ die Behörde in mehrere unterschiedliche Geschäftsbereiche aufgeteilt ist, ist ein Ausgleich von Belastungen über Schwankungen des Geschäftsanfalls nur schwer möglich. Auch bei der Zweigstelle Pegnitz führt die geringe Personalstärke verstärkt zur Bildung von Mischreferaten, die wegen der zunehmenden fachlichen Spezialisierung sowohl im Bereich der Rechtspflege als auch im EDV-Bereich problematisch und mit einer merklich höheren Belastung der Beschäftigten verbunden ist.

Zu 3.: Aufgrund der geringen Größe des Personalkörpers treten auch bei der Zweigstelle Pegnitz regelmäßig und verstärkt Probleme im Vertretungsbereich auf. Hiervon sind insbesondere der gehobene Dienst mit 1,65 Beschäftigten (1 Vollzeitkraft an 5 Arbeitstagen, 1 Teilzeitkraft mit 0,25 Arbeitskraftanteilen an 3 Arbeitstagen und 1 Vollzeitkraft des Hauptgerichts an 2 Tagen im Umfang von 0,4 Arbeitskraftanteilen) sowie der Richterbereich mit 1,9 Beschäftigten (1

Vollzeitkraft an 5 Arbeitstagen, 1 Teilzeitkraft an 5 Arbeitstagen nur vormittags und 1 Kraft des Hauptgerichts an durchschnittlich 2 Tagen im Umfang von 0,4 Arbeitskraftanteilen) betroffen. Es kommt immer wieder vor, dass eine dieser Bediensteten urlaubs- bzw. krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen abwesend ist und die Vertretungskraft ebenfalls ausfällt. Die damit verbundenen Probleme gehen teilweise so weit, dass Rechtsuchende von der Zweigstelle an das Hauptgericht ­ z. B. an die dortige Rechtsantragstelle ­ verwiesen werden müssen.

Die Auflösung der Zweigstelle Pegnitz wird daher zu organisatorischen und personalwirtschaftlichen Erleichterungen führen.

Zu 4. In diese Aktualisierung, die noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Auswirkungen der Verwaltungsreform insgesamt mit einbezogen werden. Dabei werden auch Lösungsmöglichkeiten geprüft, die zu höheren Einsparungen führen könnten.

Zu 5.: Die erforderlichen Umbaukosten im Mietobjekt wurden anteilig berücksichtigt (vgl. Antwort zu Frage 4).

Zu 6.: In den Jahren 1995 bis 2004 wurden rund 184.730 an Bauund Bauunterhaltskosten in das Zweigstellengebäude investiert.

Zu 7.: Die voraussichtlichen Reisekostenansprüche der Bediensteten wurden berücksichtigt (vgl. Antwort zu Frage 4). Reisekosten der Verfahrensbeteiligten können bei der Frage nach den Einsparungen, die durch die Zusammenlegung der Zweigstellen mit den Hauptgerichten für den Staatshaushalt erzielt werden, nicht berücksichtigt werden. Sie sind im Übrigen nicht bekannt.