Gesetz

Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Eingetragener sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen und Zusammenschlüsse können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 37

Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens:

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar.

(3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen.

§ 38

Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen:

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.

§ 39

Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens:

(1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 40

Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung:

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.

(2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 41

Vorbereitung der Hauptverhandlung:

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält.

(3) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.

§ 42

Hauptverhandlung:

(1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

(2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen.

§ 43

Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen

Gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Architekten können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung zum Berufsgerichtshofs für Architekten einlegen. Die Berufung kann auch beim Berufsgericht für Architekten eingelegt werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 44

Berufungsverfahren:

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend.

§ 45

Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.

§ 46

Verfahrenskosten:

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens.

(2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen:

1. im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro,

2. im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1 000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

§ 47

Kostenfestsetzung:

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Architekten endgültig.

§ 48

Vollstreckung:

(1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer.

§ 49

Rechtsmittelbelehrung Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 50

Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte für Architekten leisten sich gegenseitig Amtsund Rechtshilfe.

Abschnitt 4:

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.