Wasserschäden in Veitserlbach
In den vergangenen 3 Jahren wurden von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach mehr als 3 Millionen für Tiefendrainagen zur Senkung des Grundwasserspiegels in den Pleinfelder Ortsteilen St. Veit, Veitserlbach und Allmannsdorf verbaut, ohne dass sich die Situation erkennbar verbessert hat.
Weiterhin wurde im Planfeststellungsbescheid für den Fall von Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Grundwasserabsenkungen oder -abhebungen festgelegt, ein späteres (zweites) Verfahren durchzuführen.
Laut Planfeststellungsbescheid auf Seite 31 hat die Planfeststellung nicht das Recht, Gegenstände anderer in Gebrauch zu nehmen sowie dass zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer Schäden festzustellen und auszugleichen sind.
Die mehrjährige Dauer, die bisher zur Lösung der Grundwasserproblematik benötigt wurde, führt zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche der Betroffenen, wenn die Berechnung der Entschädigungssummen gemäß dem Rechtsgrundsatz Neu für Alt erfolgt.
Gemäß § 10 WHG Absatz 2 ist ein Antrag auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:
1. Warum wurde das im Planfeststellungsbescheid festgelegte zweite Verfahren bisher nicht eingeleitet, obwohl die Grundwasseränderungen im Bux- und Banzerbachtal seit 2001 bekannt sind?
a) Ab wann können die Betroffenen mit der Durchführung des zweiten Verfahrens rechnen?
b) Können die Betroffenen im Rahmen dieses zweiten Verfahrens Einwendungen gegen den Betrieb des Großen Brombachsees erheben?
2. Könnte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen per Anordnung verfügen, dass der Große Brombachsee nur noch bis zu einer Höhe von 405 m NN eingestaut werden darf, so lange bis ein ausreichender Schutz der betroffenen Anwesen vor Grundwasseränderungen errichtet worden ist?
a) Warum wurden vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen bisher keine Anordnungen zum Schutz der betroffenen Anwesen erlassen?
3. Wie soll der permanente, enteignende Zugriff auf die betroffenen Grundstücke ausgeglichen werden?
4. Warum wurde bis zum heutigen Zeitpunkt kein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben, in dem die Wertminderung der betroffenen Grundstücke erfasst wird?
a) Wie soll der Wertverlust ausgeglichen werden, bzw. wie sollen die entsprechenden Nutzungsausfälle und Wertminderungen ausgeglichen werden?
5. Besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen Einstauhöhe des Großen Brombachsees und den Grundwasserpegelständen im Bux- und Banzerbachtal?
a) Kann der Betreiber des Großen Brombachsees ausschließen, dass sich ein neuerlicher Volleinstau des Großen Brombachsees (410,50 m NN) ungünstig auf die Grundwasserpegel im Bux- und Banzerbachtal auswirkt?
b) Wie lange garantiert der Freistaat Bayern eine dauerhafte Absenkung der Grundwasserspiegel im Buxund Banzerbachtal, da die Lebensdauer von Drainagen zeitlich begrenzt ist?
6. Bis wann kann mit einer Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen beschädigten Infrastruktur (Straßen u.
a.), in den Ortsteilen St. Veit und Veitserlbach gerechnet werden?
7. Wird der Freistaat Bayern auch nach Eintritt dieses Haftungsausschlusses für Folgeschäden und/oder Neuschäden aufkommen, wenn sie vom Einstau/Betrieb des Großen Brombachsees verursacht werden?
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 25.04.
Zu 1.: Die Frage bezieht sich auf den Planfeststellungsbescheid des Landratsamtes Weißenburg Gunzenhausen vom 28.01.
1986 zur Herstellung der Brombach-Hauptsperre. Unter B II 3 b) ist dort festgelegt: Die Entscheidung über Einwendungen wegen Beeinträchtigung von Grundstücken durch Grundwasserabsenkung oder -anhebung bleibt der Durchführung eines späteren Verfahrens gemäß § 10 Abs. 1 WHG vorbehalten. Daneben können auch Ansprüche für nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen nach § 10 Abs. 2 WHG in Betracht kommen.
Um die Ansprüche auf ein Nachtragsverfahren zu behal06.06. ten, und auch im Hinblick auf den möglichen Ablauf der materiellen Ausschluss- und Verjährungsfrist, hat das Wasserwirtschaftsamt Ansbach (WWA) im Sommer 2004 die Betroffenen in einer öffentlichen Informationsveranstaltung und mit persönlichen Briefen, denen Antragsformulare beilagen, aufgefordert, einen Antrag nach § 10 WHG, Art. 58 Abs. 4 bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, zu stellen.
Die Aufforderung wurde in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und in den örtlichen Zeitungen veröffentlicht. Die Bürger sind sachgerecht und rechtlich umfassend informiert und behandelt worden.
Nahezu alle Betroffenen haben den genannten Antrag gestellt. Vorrangig werden vertragliche Regelungen zwischen dem Freistaat Bayern und den Betroffenen angestrebt.
Zu 1. a):
Sofern mit den Beteiligten keine Verträge zustande kommen, können die beantragten Verfahren nach §10 WHG fortgeführt werden.
Zu 1. b): Nein. Gegen die im Planfeststellungsbeschluss bereits entschiedenen Fragen zum Betrieb des Sees können keine Einwendungen erhoben werden. Nunmehr ist lediglich über Fragen der Entschädigung oder nachträgliche Schutzauflagen zu entscheiden.
Zu 2.: Eine Anordnung ist nicht erforderlich, weil das Wasserwirtschaftsamt bereits ausreichende Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen hat. Ein Aufstau wird derzeit nicht in der zulässigen Maximalhöhe ausgenutzt. Bis zum Abschluss der Baumaßnahmen beschränkt das Wasserwirtschaftsamt den Stau nach Möglichkeit auf ca. 408 m üNN. Bis zu diesem Seespiegel sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.
Zu 3.: Siehe Antworten zu Frage 5a und b.
Zu 4.: Die LGA Nürnberg untersucht als unabhängiger Sachverständiger Schadensursachen und Schadensumfang sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Es bleibt daneben den Betroffenen freigestellt, Gutachten eines eigenen Sachverständigen in das Verfahren bzw. Verhandlungen einzubringen.
Zu 4. a):
Die Frage einer eventuellen dauerhaften Wertminderung der Anwesen und die Höhe eines Nutzungsausfalls wird im Rahmen der Bewertung der Schäden gutachtlich untersucht und auf dieser Grundlage reguliert.
Zu 5. a): Ja, der Wasserstand im Großen Brombachsee beeinflusst die Grundwasserverhältnisse im Bux- und Banzerbachtal. Die verlegten Flächendränagen haben zu einer Absenkung der erhöhten Grundwasserstände auf das ursprüngliche Maß geführt. Bei einigen Anwesen mit seebedingten Vernässungsschäden, für deren Beseitigung die verlegten Flächendränagen nicht ausreichen, sind ergänzende bzw. zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Anwesen selbst notwendig. Nach Auffassung des WWA und der Gutachter sind nach Beendigung der Baumaßnahmen keine neuerlichen seebedingten Vernässungen zu erwarten. Diese Aussage kann in dem Umfang nicht für Anwesen gelten, die bereits vor dem Bau des Brombachsees mit Grundwasser rechnen mussten.
Zu 5. b):
Die Absenkung der durch den Brombachsee erhöhten Grundwasserstände ist eine Daueraufgabe. Sofern sich der See im Laufe der Jahre nicht selbst dichtet, andere technische Lösungen gefunden oder vernässte Keller abgelöst werden können, muss die grundwassersenkende Wirkung der Dränagen durch periodisches Spülen, langfristig auch durch Erneuerungen auf Dauer erhalten werden.
Zu 6.: Durch den Bau der Tiefendrainagen wurden mehrere Straßen beschädigt. Ein Teil der Straßenschäden wird im Mai 2005 beseitigt. Für die anderen Schäden hat das WWA mit dem Markt Pleinfeld vereinbart, sie erst nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen endgültig zu beseitigen. In St. Veit konnte die Wiederverfüllung der Baugrube wegen der Vielzahl von Leitungen nur unzureichend verdichtet werden.
Ganz bewusst soll hier vor dem Auftragen der Oberdecke das Abklingen der Setzungen abgewartet werden.
Zu 7.: Der Freistaat Bayern wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Nachfolge- oder Dauerschäden zu vermeiden. Soweit dies nicht gelingt, wird er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haften.