In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung 1 Wie wird der Beschluss der Finanzministerkonferenz in Bayern

Der hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen Altmark Trans vier Kriterien aufgestellt, bei deren Beachtung Zahlungen an Verkehrsunternehmen als beihilferechtlich unbedenklich zu betrachten sind.

In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:

1. Wie wird der Beschluss der Finanzministerkonferenz in Bayern umgesetzt?

2. Wurde der Beschluss der Finanzministerkonferenz nach Erlass des in irgendeiner Form weiter konkretisiert?

3. Inwieweit sieht die Staatsregierung Widersprüche zwischen dem Beschluss der Finanzministerkonferenz, der pauschale Abgeltungen zumindest zur Umgehung der Umsatzsteuerpflicht fordert, und dem das pauschale Abgeltungen aus beihilferechtlichen Gründen ausschließt?

4. Welchen Änderungsbedarf sieht die Staatsregierung?

Im Jahre 1993 wurde in den Umsatzsteuerfachgremien auf Bund-Länder-Ebene erstmals die Frage aufgeworfen, wie Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) umsatzsteuerlich zu behandeln sind, die aufgrund von Verträgen gezahlt werden, die wiederum auf der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßenund Binnenschiffsverkehrs beruhen. Diese EG-Verordnung regelt u.a. Inhalt und Umfang eines Vertrages über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen im ÖPNV.

Die Finanzministerkonferenz hat am 2. Dezember 1993 den folgenden ­ auszugsweise wiedergegebenen ­ Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) zustimmend zur Kenntnis genommen, der insbesondere auf bayerische Initiative hin zu Stande gekommen war: Die Abteilungsleiter des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass die finanziellen Leistungen der für die öffentliche Nahverkehrsbedienung zuständigen Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen echte nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne des Abschnitts 150 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1993 sind, wenn sie dazu bestimmt sind, allgemein eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. Werden dagegen ausnahmsweise Einzelleistungen konkret vereinbart, liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

In der Sitzung am 23. Juni 1994 fasste die Finanzministerkonferenz ergänzend den folgenden Beschluss: Die Finanzminister(in) und Finanzsenatoren der Länder bestätigen den Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer), dass nur dann umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte vorliegen, wenn die Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen konkrete Einzelvereinbarungen treffen. So kann durch eine allgemeine Förderung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung durch die Bahnstrukturreform vermieden werden.

Beim öffentlichen Personennahverkehr kann neben einer nicht umsatzsteuerbaren Allgemeinförderung die bisher mögliche Behandlung von Zahlungen an die Verkehrsunternehmen als Gesellschaftseinlagen fortgeführt werden.

Nur bei der konkreten Bestellung von einzelnen Nahverkehrsleistungen liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor.

Die Umsatzsteuerreferatsleiter von Bund und Ländern haben sich auf ihrer Sitzung vom 13. bis 15. Februar 1995 erneut mit der Angelegenheit befasst und dabei zum FMK-Beschluss vom 2. Dezember 1993 folgende Klarstellung beschlossen: Alle fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebote zur Bedienung der Allgemeinheit im öffentlichen Personennahverkehr sind nicht als Gegenstand einer konkreten Bestellung einzelner Nahverkehrsleistungen anzusehen. Zahlungen aufgrund von hierüber getroffenen Vereinbarungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Abschließend kam die Finanzministerkonferenz am 18. Mai 1995 zu folgendem Ergebnis: Die Finanzminister(innen) und Finanzsenatoren der Länder 27.06.2005 verweisen auf ihren Beschluss vom 23. Juni 1994 zu TOP 2, mit dem sie einen ertrag- und umsatzsteuerlich neutralen Weg zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Regionalisierungsmitteln aufgezeigt haben.

Sie bestätigen den Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder vom 13. bis 15. Februar 1995, mit dem der Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 2. Dezember 1993 zu TOP 1 dahingehend verdeutlicht wurde, dass alle fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebote zur Bedienung der Allgemeinheit im öffentlichen Personennahverkehr nicht als Gegenstand einer konkreten Bestellung einzelner Nahverkehrsleistungen anzusehen sind. Zahlungen aufgrund von hierüber getroffenen Vereinbarungen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Diese Beschlüsse der Finanzministerkonferenz werden in Bayern wie auch in allen anderen Ländern angewendet. Die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg haben die Finanzämter ihres Zuständigkeitsbereichs über die geltende Rechtslage informiert.

Zu 2.: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli 2003

Rs. C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Verkehrsleistungen. Es bestand deshalb kein Anlass, die bisherigen Entscheidungen weiter zu konkretisieren.

Zu 3.: Das angesprochene vom 24. Juli 2003 mit seinen Aussagen zu beihilferechtlichen Fragen steht nicht im Widerspruch zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verkehrsleistungen. Wie aus der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen ist, erfordert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Zahlung als echter Zuschuss keine pauschale Abgeltung.

Zu 4.: Die Staatsregierung sieht keinen Änderungsbedarf.