Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

(1) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für

1. die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,

2. den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sowie für die Aufgaben, die dieser Behörde durch Rechtsvorschrift übertragen werden.

(2) Die bisher von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1998 (GVBl. I S. 206), sowie die Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes, der Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorfund Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus sowie des Katastrophenschutzes und der zivilen Verteidigung sowie die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön werden jeweils dem Landrat als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung übertragen.

(3) Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises sowie des Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden gehen auf das jeweils zuständige Regierungspräsidium über. Im Regierungsbezirk Kassel werden die in Satz 1 genannten Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.

(4) Die übrigen von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung über die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden dem Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2:

Auflösung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung

Der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung wird aufgelöst. Die bisher von ihm wahrgenommenen Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes werden jeweils dem Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

- 4 § 3

Überleitung und Versetzung der Bediensteten der Landräte sowie der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung:

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gilt die Übernahme der im Dienst des Landes stehenden Bediensteten der Landräte mit Ausnahme der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden eingesetzten Bediensteten sowie der Bediensteten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung zu den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten als vollzogen. Dies gilt auch für die bei den Landräten sowie Oberbürgermeistern beschäftigten nebenberuflichen Tierärztinnen und Tierärzte, Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, Geflügelfleischkontrolleurinnen und Geflügelfleischkontrolleure sowie die zu den Landräten abgeordneten Bediensteten des Landesbetriebs Hessen-Forst. Mit der Übernahme der Bediensteten gilt die Einsparverpflichtung nach § 2 Abs. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in Höhe von 80,5 Stellen und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Höhe von 79,0 Stellen als erbracht.

(2) Sind Angestellte zum Zeitpunkt der Überleitung in eine Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, die einen Bewährungsaufstieg nach § 23a Bundes-Angestelltentarifvertrag vorsieht, wird ab dem Zeitpunkt des möglichen Aufstiegs eine persönliche Zulage gewährt. Diese bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der tatsächlich zustehenden Vergütung und der Vergütung, die bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zum Land infolge des Bewährungsaufstiegs zustehen würde. Soweit Angestellte im Schreibdienst zum Zeitpunkt des Übergangs in die Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag eingruppiert sind, wird die Bewährungszulage nach Fußnote 1, soweit sie bereits gewährt wird, weiterhin, ansonsten ab dem Zeitpunkt des möglichen Ablaufs der Bewährungszeit in Form einer persönlichen Zulage gewährt. Angestellten im Schreibdienst, die zum Zeitpunkt des Übergangs eine Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 oder 6 oder eine Leistungszulage nach Protokollnotiz Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag erhalten, wird diese Zulage im Form einer persönlichen Zulage weiterhin gewährt. Sämtliche persönlichen Zulagen werden nur gewährt, soweit die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und solange diese Zulagen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für das Land Hessen jeweils geltenden Fassung gewährt werden können. Satz 2 gilt entsprechend. Auf die persönlichen Zulagen werden künftige allgemeine Vergütungs- oder Lohnerhöhungen sowie Einkommensverbesserungen durch geänderte Eingruppierung oder Einreihung voll angerechnet. Die Anwendung des § 71

BAT wird durch die gesetzliche Überleitung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen.

(3) Die bisher für die Erledigung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landräte des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und des Landkreises Gießen gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum jeweils zuständigen Regierungspräsidium versetzt.