JVA

Land die Nichtanerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung und die willkürliche Gefangenenhaltung von möglichen Kriegsdienstverweigerern und von Gefangenen, die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ablehnen unter härtesten Bedingungen. Sie sind ohne Anklage oder Gerichtsverhandlung inhaftiert. Die Anwendung von Folter als maßgebliche militärische Bestrafungsmethode ist usus. Sexuelle Gewalt gegen weibliche Wehrpflichtige sowie Wehrpflicht für Kinder ebenfalls. Darüber informiert der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes. In dem einen Monat alten Bericht heißt es: Wehrdienst kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes steht auch, dass Fahnenflüchtige mit Gefängnisstrafen rechnen müssen. Unter dem Titel Menschenrechtsverletzungen und Folter schreibt unsere Regierung weiter, Todesstrafe kann bei Feigheit und Fahnenflucht ohne Gerichtsverfahren angeordnet werden. Militärdienstverweigerer erfahren lang andauernde Handfesselungen und werden ungeschützt bei großer Hitze der Sonne ausgesetzt. Das sagt unsere Regierung. Amnesty International schreibt: Die gesetzliche Strafe, für diejenigen, die sich der Wehrpflicht entziehen, besteht aus mehreren Jahren Haft laut der staatlichen Wehrdienstordnung von 1995.

In der Praxis werden Zuwiderhandlungen von örtlichen Befehlshabern ohne jede Form von Gerichtsverhandlung, ohne Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Berufung einzulegen bestraft. Die Art der Bestrafung besteht aus Folter und willkürlicher Verhaftung für unbestimmte Zeit. ­ Da weiß man nicht, ob man ein oder drei Jahre im Gefängnis bleiben muss. Die Gefängnisse sind unter der Erde und völlig geheim. Obwohl diese Art von Bestrafung rechtswidrig ist und ein Missbrauch der Menschrechte ist sie bei der Regierung, beim Militär und bei der Bevölkerung nur allzu gut bekannt. Das weiß auch unsere Asylsuchende. Sie kam zu uns, um Asyl zu suchen. Wir wissen, was in Eritrea geschieht. Wir dürfen sie deshalb nicht abschieben.

(Beifall bei den GRÜNEN und der SPD)

Aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer riskieren Willkürhaft, wenn sie der Opposition verdächtigt werden, selbst wenn sie einen ausländischen Pass haben. So steht es in den Berichten. Wir haben es schwarz auf weiß.

Wir GRÜNEN fordern die Staatsregierung auf, nicht nur die Abschiebung von Frau Ahmed Mahmud, sondern alle Abschiebungen in dieses Land auszusetzen, solange die Verhältnisse dort so sind, wie sie eben in kurzer Form beschrieben wurden.

(Beifall bei den GRÜNEN) Alles andere könnten meine Kolleginnen und Kollegen und ich mit unserem Gewissen nicht vereinbaren. Es nützt nichts, darauf zu verweisen, man könne ja nicht anders, im Rahmen der Gesetze müsse man das tun, was die CSU beschlossen habe. Wir sind aber keine Unbeteiligten. Deshalb fordern wir die Befristung des Aufenthaltes bis zu dem Zeitpunkt, da die Situation klarer ist, und Überweisung an den Bundestag, denn das ist auch eine Bundestagsangelegenheit.

(Beifall bei den GRÜNEN) Präsident Alois Glück: Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Rüth.

Berthold Rüth (CSU): Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Bei der heutigen Eingabe, die bereits am 15. Juni sehr ausführlich im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden behandelt wurde, geht es um die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechtes für eine abgelehnte Ayslbewerberin aus Eritrea.

Gleich zu Beginn möchte ich, liebe Frau Kollegin Scharfenberg, Ihre Vorwürfe gegenüber der CSU, wir hätten uns mit diesem Fall nicht befasst, auf das Allerschärfste zurückweisen.

(Beifall bei Abgeordneten der CSU) Frau Ahmed Mahmud ist eritreische Staatsangehörige und reiste im August 2001 über den Flughafen Frankfurt unter Vorlage eines gefälschten Visums unter dem Aliasnamen Tewelde Melakeberhan in das Bundesgebiet ein.

Der gestellte Erstantrag auf Asyl wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Dezember 2002 abgelehnt. Alle angestrengten gerichtlichen Verfahren blieben erfolglos. Ein gestellter Asylfolgeantrag wurde vom Bundesamt am 24. Mai 2004 ebenfalls abgelehnt. Seit dem 22. Juli 2003 ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und Frau Mahmud vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.

Derzeit befindet sich Frau Ahmed Mahmud in Abschiebehaft. Zwei bereits terminierte Abschiebeversuche scheiterten.

Am 4. Juni dieses Jahres ging beim Bayerischen Landtag die Petition des Paters Felix Kraus ein, der Frau Mahmud als Anstaltsseelsorger kennen lernte. Er macht geltend, die Betroffene sei hochgradig suizidgefährdet. Die Petition ist auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen und ein Bleiberecht für die Betroffene in Deutschland gerichtet.

Am 7. Juni 2004 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit unanfechtbarem Beschluss einen auf das Verbot der Abschiebung bis zur Entscheidung im Asylfolgeverfahren gerichteten Eilantrag aus prozessualen Gründen ab.

In seiner Sitzung am 15. Juni dieses Jahres erklärte der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden die Eingabe mit den Stimmen der CSU gegen die Stimmen der SPD und der GRÜNEN aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt.

Am 22. Juni 2004, also vor wenigen Tagen, wurde Frau Ahmed Mahmud durch die Anstaltsärztin der JVA Bamberg untersucht. Mit ärztlichem Attest wurde aufgrund der Untersuchung die Flug- bzw. Reisetauglichkeit positiv bestätigt. Psychiatrische Auffälligkeiten seien nicht beseiner kannt. Die Betroffene sei derzeit psychisch stabil. Es gebe keinen Hinweis auf Suizidalität.

Am 25. Juni wurde Frau Mahmud vor dem Landgericht Bamberg zur Fortdauer der Abschiebungshaft angehört.

Ihre Beschwerde gegen die Fortdauer der Abschiebungshaft wies das Landgericht Bamberg zurück.

Zur rechtlichen Lage im vorliegenden Fall, meine sehr geehrten Damen und Herren: Aufgrund des rechtskräftig am 22. Juli 2003 abgeschlossenen Asylerstverfahrens von Frau Mahmud ist diese gemäß § 42 des Ausländergesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Frau Ahmed Mahmud ist deshalb abzuschieben, da sie die freiwillige Ausreise verweigert. Das Gesetz eröffnet der Ausländerbehörde kein Ermessen hinsichtlich des Ob oder des Zeitpunktes der Abschiebung. Die Ausländerbehörde ist deshalb gesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt im Inland zu beenden, wie auch im Petitionsausschuss beschlossen.

Ich beantrage daher für die CSU-Fraktion, den Beschluss des Petitionsausschusses gemäß § 80 Absatz 4 der Geschäftsordnung aufrechtzuerhalten.

(Beifall bei Abgeordneten der CSU) Präsident Alois Glück: Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Pranghofer.

Karin Pranghofer (SPD): Herr Präsident, liebe Kollegen und Kolleginnen! Ich glaube nicht, Herr Rüth, dass es uns sehr viel weiterhilft, wenn Sie seitenlang aus den Stellungnahmen des Innenministeriums zitieren und sich sozusagen auf die Verfahrensabläufe zurückziehen.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Wir als Parlamentarier haben die besondere Situation dieser Frau zu beurteilen und deswegen möchte ich noch einmal auf die besondere Situation dieser jungen Frau eingehen.

Da ist zunächst die persönliche Verfassung dieser Frau.

Die Abschiebung, die schon zweimal vollzogen werden sollte, konnte nicht durchgeführt werden. Die Frau hatte in der JVA Aschaffenburg einen Selbstmordversuch unternommen, dessen Erfolg nur durch ein Spezialkommando der Polizei verhindert werden konnte. Der Pilot hat diese Frau beim zweiten Abschiebeversuch nicht mitgenommen, weil sich diese Frau, die 45 Kilogramm wiegt, also keine kräftige Frau ist, mit Händen und Füßen gegen die Abschiebung gewehrt hat. Der Pilot hat sie deshalb nicht ausgeflogen.

So stabil, wie das in den Stellungnahmen des Innenministeriums gesagt wird, ist diese Frau auch nicht; denn warum ­ so frage ich mich ­ hat denn dann am 21. Juni 2004, also vor wenigen Tagen, der Anstaltsleiter der JVA verfügt, dass Kapuzinerpater Felix Kraus einen Besuch nur machen kann, wenn er sich vorher mit ihm persönlich abstimmt? Also, die aktuelle Suizidgefährdung ist offensichtlich immer noch gegeben.

Aber es gibt auch einen zweiten Grund. Das ist die Unsicherheit der Lage in Eritrea, die ja schon beschrieben worden ist. Mit den Erkenntnissen, die wir heute haben, also Stand Juni 2004, kann diese Abschiebung nicht einfach so vollstreckt werden.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Wir haben Berichte von Amnesty International vom 19. Mai 2004. Darin ist sehr wohl von menschenrechtswidriger Behandlung in Eritrea die Rede. Es ist auch schon darauf hingewiesen worden, dass es besonders gefährdete Gruppen gibt, die in Willkürhaft genommen werden. In diese Gruppen lässt sich auch diese junge Frau einordnen.

Sie hat sich ­ ich will das noch einmal wiederholen ­ dem Wehrdienst entzogen. Wehrdienstflüchtige werden in Eritrea in Haft genommen und möglicherweise gefoltert und misshandelt. Die junge Frau hat sich der exilpolitischen Organisation ELF angeschlossen. Auch das ist Fakt. Es ist nicht erforderlich, dass sie eine herausragende Funktion in dieser Organisation ausübt, sondern sie muss auch als Mitläuferin Willkürhaft befürchten.

Die junge Frau hat Asyl beantragt. Hierzu wird von Amnesty International gesagt, dass schon das Stellen eines Asylantrages im Ausland als Beweis für die Illoyalität angesehen und als Grund für Haft und Folter von Personen, die nach Ablehnung des Asyls nach Eritrea zurückkommen, herangezogen wird.

Wenn Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, das nicht überzeugt, dann verstehe ich die Welt nicht mehr. Das Schicksal dieser jungen Frau können wir nicht einfach mit Erklärungen der Staatsregierung für erledigt erklären.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Wir können in diesem Fall aus dem Verständnis unserer Parlamentsarbeit und aus dem Verständnis, wie wir mit Eingaben umzugehen haben, hier nicht formale Gründe vorschieben, sondern Sie sollten wirklich Ihr Gewissen prüfen und von dieser Abschiebung absehen. Lassen Sie doch wenigstens zu, dass sich der Bundestag damit noch einmal auseinander setzt und sozusagen die zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisse noch einmal prüft.

Das sollten Sie dieser jungen Frau wenigstens noch ermöglichen. Ansonsten, denke ich, ist alles gesagt.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN) Präsident Alois Glück: Nächste Wortmeldung: Herr Staatsminister Dr. Beckstein.

Staatsminister Dr. Günther Beckstein (Innenministerium): Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte gleich vorab um Nachsicht, dass ich die fünf Minuten Redezeit möglicherweise nicht einhalte, was Diskussionsfolgen hat. Aber mir ist es wichtiger, in einem solchen Fall exemplarisch darzustellen, dass unsere Politik in diesen Bereichen durchaus verantwortungsbewusst und richtig ist. Ich will drei Bereiche darstellen: erstens Eritrea, zweitens Aussetzung und Verweisung an den Bundestag und drittens Möglichkeit der Abschiebung.

Erstens: Die Situation in Eritrea wird nicht von Landesbehörden des Freistaats Bayern beurteilt, sondern von Bundesbehörden. Es ist die Verantwortung der Bundesregierung mit Bundesaußenminister Joschka Fischer und Bundesinnenminister Otto Schily, dass ein Abschiebestopp nach Eritrea nicht besteht. Auch heute besteht kein Abschiebestopp. Die Abschiebung wird von Beamten des Bundesgrenzschutzes durchgeführt. Das heißt, alles, was in Eritrea ist, weiß die Bundesregierung. Eines will ich deutlich sagen: Es geht nicht an, dass Sie sagen, wie es in Eritrea ist, aber nicht sagen, dass Ihr eigener Bundesaußenminister nach Ihrer Überzeugung eine menschenrechtsverachtende Politik betreibt.

(Beifall bei der CSU)

Ich hebe hervor: Nach Eritrea besteht kein Abschiebehindernis und kein Abschiebestopp. Die Bundesregierung wäre jederzeit in der Lage, ohne irgendwelche Rückfrage bei den Ländern anzuordnen, dass nicht abgeschoben wird, und hat das nicht getan.

Zweitens: Die Asylentscheidung über zielstaatsbezogene Fragen liegt beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Den Präsidenten kennen Sie besser als ich. Herr Präsident Schmid war Ihr Fraktionsvorsitzender. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Asylentscheidungen verantwortlich, nicht bayerische Landesbehörden.

(Beifall bei der CSU)

Es ist in diesem Verfahren Folgendes dargelegt worden ­ und ich bitte um Nachsicht, wenn ich das auch darstelle.

Die junge Frau ist in Frankfurt angekommen. Dort hat die Polizei erkannt, dass das Visum gefälscht ist. Das ist unstrittig. Im Verfahren ist behauptet worden, dass auch der Pass unrichtig sei, insbesondere bezüglich des Geburtsdatums. Im Pass ist nämlich der 01.05.1963 angegeben, während sie in Wirklichkeit am 20. Januar 1977 geboren sei. Das hat deswegen erhebliche Bedeutung, weil die ursprüngliche Angabe des Geburtsdatums dazu führen würde, dass eine Wehrpflicht in Eritrea nicht mehr besteht, (Ulrike Gote (GRÜNE): Aber wenn sie hat, gilt das noch!) weil sie nur bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten ist. Im Mitgliedsausweis der Eritreischen Befreiungsfront, der in Deutschland aufgenommen worden ist, ist wiederum das ursprüngliche Datum 01.05.1963 enthalten. Da hat die junge Frau also das andere Datum angegeben.

Es ist nicht meine Entscheidung und nicht die Entscheidung bayerischer Behörden zu sagen: Es gibt keine Bedrohung für diese Frau in Eritrea. Das liegt in der Verantwortung des Bundesamtes mit seinem Präsidenten Herrn Schmid und nicht in unserer Verantwortung. Deswegen ist es auch richtig, dass gesagt wird, man solle das Ganze möglicherweise an den Bundestag überweisen. Das würde von mir auch durchaus für sinnvoll gehalten werden, wenn nicht jeder und jede in diesem Raum wüsste, dass sich der Bundestag in diesen Fragen mit der Sache auch nicht beschäftigt, sondern sagt: Wir haben für die Einzelfälle das Bundesamt für die Entscheidung in Asylfällen gemacht und wir haben unabhängige Gerichte. Es weiß also jeder, dass der Bundestag das im Einzelfall gar nicht prüft, weil diese Einzelfallprüfung an unabhängige Stellen überwiesen worden ist. Wenn also jeder von Ihnen weiß, dass der Bundestagsausschuss diese Frage genauso wenig behandelt wie wir die Urteilsfindung der Gerichte, dann ist doch die Frage, ob es richtig ist, die Frau monatelang in Abschiebehaft zu belassen. Die Frau ist in Abschiebehaft. Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dann die Abschiebehaftanordnung fortdauern zu lassen, wenn man genau weiß, dass dies auf eine längere Freiheitsentziehung hinausläuft. Damit soll nicht etwa gesagt werden, der einzelne Asylbescheid und die Gerichtsentscheidungen seien falsch.

Darum, muss ich sagen, wäre die natürlichste Folge zu sagen: Die Frau wird aus der Haft entlassen. Jeder von Ihnen weiß aber, was dann die natürlichste Folge ist: Die Frau würde untertauchen. Darum muss ich sagen, das kann auch nicht richtig sein. Das wäre auch nicht das erste Mal, sondern wir haben mehrere solcher Fälle. Ich verkenne nicht, dass das alles erschütternde Fälle sind, und ich weiß, dass diese junge Frau ­ das sage ich knallhart ­ nicht Wirtschaftsflüchtling ist, sondern Armutsflüchtling.

Das soll man nicht oberflächlich abtun, sondern das sind alles ganz entsetzlich schwierige Fragen. Das Ganze ist ziemlich perspektivlos. Die Frau wäre nur kurze Zeit in Eritrea, wenige Wochen oder Monate. Sie hat im Sudan gelebt, sie hat in Libyen gelebt. Sie hätte wie viele andere auch in Drittländer ausreisen können, zum Beispiel in den Sudan oder nach Libyen. Sie kann auch zu einem kurzen Aufenthalt nach Eritrea. Dort sind die Grenzkontrollen nicht so wie bei uns, zum Beispiel in Richtung Tschechien, sondern dort existiert eine größere Freizügigkeit. Aber das kann sie nicht und will sie nicht. Bei der Abschiebung können wir nur die Rückführung in das Herkunftsland vornehmen. Diese Rückführung ist nur möglich bei Abklärung der Personalien, wobei festzuhalten ist, dass bei der Ungewissheit über die Personalien, wobei Rückführung unmöglich ist. Das hat viel Arbeit gemacht, denn es ist ein Unterschied, ob jemand 1963 oder 1977 geboren ist. Die Identität war damit nicht völlig eindeutig geklärt. Das ist ermöglicht worden.

Das wäre der dritte Abschiebungsversuch. Beim ersten Versuch hat sie sich schlichtweg geweigert, sich zu bewegen. Im zweiten Fall hat sie massive Widerstandshandlungen gemacht, sodass auch eine BGS-Beamtin verletzt wurde. Ich bestreite nicht, dass sie wenig Gewicht hat, aber sie hat trotzdem einen massiven Willen. Eigentlich wäre vor wenigen Tagen die Abschiebung vom BGS vorgenommen worden, wenn der BGS nicht mitgeteilt hätte, dass diese Maßnahme wegen Personalmangels um 14 Tage verschoben wird.