Der neue Absatz 3 entspricht im Wortlaut der bereits vorhandenen Regelung in § 30 Abs

28. Zu § 51 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 51 a. F. und wurde lediglich um die in § 2 Abs. 4 neu aufgenommenen Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse von Architekten oder Stadtplanern untereinander oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweisen, ergänzt.

Der Höchstbetrag für Geldbußen ist angemessen auf 25 000 Euro heraufgesetzt worden. Dies geschah vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Titelführung erlangt werden können und in Angleichung an eine entsprechende Bestimmung des geltenden Bremischen Ingenieurgesetzes.

Der neue Absatz 3 entspricht im Wortlaut der bereits vorhandenen Regelung in § 30 Abs. 3 und wurde im Sinne einer Angleichung beider Gesetze aufgenommen.

29. Zu § 52 (Übergangsvorschrift) Absatz 1 wurde unverändert übernommen und als Generalklausel zur Besitzstandswahrung sprachlich an die deutsche Einheit angepasst.

Der neue Absatz 2 enthält eine spezielle Bestimmung zur Besitzstandswahrung für Personen, die aufgrund der so genannten Autodidakten-Klausel des bisherigen § 4 Abs. 2 Nummer 1 vor dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes hätten eingetragen werden können. Es wäre eine unbillige Härte, wenn diesen Personen unmittelbar mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ohne die Gewährung einer Anpassungsfrist die Möglichkeit der Eintragung genommen würde. Im Hinblick auf die Erwägungen, die zur Beschränkung von Listeneintragungen von Personen ohne Hochschulabschluss geführt haben (s. o. zu § 3 Abs. 2), erscheint es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes angemessen aber auch ausreichend, nur denjenigen, die mindestens sieben Jahre praktische Tätigkeit nachweisen können, für eine Übergangszeit von drei Jahren die Möglichkeit einer Eintragung entsprechend den Voraussetzungen der alten Regelung zu gewähren.

Der neue Absatz 3 enthält die notwendige zeitlich befristete Übergangsregelung für diejenigen Zusammenschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 4, die beim dieses Gesetzes schon mindestens zwei Jahre die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in ihrem Namen geführt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, aber bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, die in § 4 für die Zulassung zur Titelführung verlangt werden. Es wäre eine unbillige Härte, wenn diese Zusammenschlüsse unmittelbar mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ihre Bezeichnung nicht mehr führen dürften und ihnen keine ausreichende Zeit gewährt würde, sich den neuen Anforderungen anzupassen. Allerdings muss in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste gestellt und damit eine offizielle Prüfung auf die neuen Voraussetzungen für die Titelführung hin eingeleitet werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt oder aber rechtskräftig abgelehnt, so darf die Berufsbezeichnung im Namen bzw. der Firma nicht mehr geführt werden. Die Regelung orientiert sich an entsprechenden Bestimmungen anderer Länder.

Zusammenschlüsse, die bislang zwar Architekten- oder Stadtplanertätigkeiten wahrgenommen, aber nicht die entsprechende Berufsbezeichnung geführt haben oder umgekehrt zwar den Titel benutzt haben, aber nicht oder weniger als zwei Jahre entsprechend tätig waren, können keinen schützenswerten Besitzstand geltend machen.

Nach Absatz 3 Satz 3 sind im Hinblick auf bestimmte künftige Voraussetzungen besondere Anpassungsfristen einzuräumen, da die Zusammenschlüsse wegen ihrer komplexen Struktur die Erfüllung dieser Voraussetzungen absehbar nicht durchweg kurzfristig herbeiführen können. Eine verlängerte Anpassungsfrist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes scheint hier sowohl angemessen als auch noch vertretbar gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des Schutzzwecks des Gesetzes. In besonderen Härtefällen kann der Eintragungsausschuss eine Verlängerung auf maximal drei Jahre gewähren (Absatz 3 Satz 4). Werden innerhalb der eingeräumten Frist die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf der betreffende Zusammenschluss die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner bzw. den Zusatz freischaffend nicht mehr verwenden. Eine ähnliche Regelung enthält das geltende Bremische Ingenieurgesetz für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure.

III. Zu den einzelnen Bestimmungen des Ingenieurgesetzes

1. Zu § 1 (Berufsbezeichnung Ingenieur)

Die Regelungen des Absatzes 1 sind im Wesentlichen unverändert aus dem bisherigen Ingenieurgesetz übernommen worden. Lediglich die Besitzstandsregelung zu Nummer 3 war der jetzigen Neufassung anzupassen.

Der neue Absatz 2 ergänzt den Schutz der Berufsbezeichnungen bei Zusammenschlüssen von Ingenieuren entsprechend der Regelung der §§ 2 Abs. 4, 4 des Bremischen Architektengesetzes (n. F.). Insoweit kann ergänzend zu den entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden. Auch hier wurde eine offene Formulierung gewählt, um den Berufsangehörigen weite Möglichkeiten für Zusammenschlüsse, beispielsweise auch der kleinen AG zu eröffnen, zumal sich der Begriff Zusammenschlüsse im noch geltenden Ingenieurgesetz für die Gesellschaft der Beratenden Ingenieure (§ 5 Abs. 3) bewährt hat. Bauvorlageberechtigt sind auch im Fall von Zusammenschlüssen jeweils ausschließlich natürliche Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. § 70 Bremische Landesbauordnung geht ersichtlich von der Bauvorlageberechtigung für eingetragene Personen aus, so dass sich auch im Fall von Zusammenschlüssen insoweit nichts ändert.

Absatz 2 betrifft alle Zusammenschlüsse von Ingenieuren untereinander. Unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes muss auch hier mit einer Mehrheitsklausel, wie sie im Absatz 2 Nummer 1 enthalten ist, eine Lenkung des Zusammenschlusses durch Berufsangehörige sichergestellt werden, deren Bezeichnung der Zusammenschluss führt. Nur so kann eine Irreführung der Verbraucher bzw. der Allgemeinheit durch eine nicht zutreffende Gesellschaftsbezeichnung verhindert werden. Der Verbraucher als potenzieller Auftraggeber muss darauf vertrauen können, dass z. B. eine unter der Bezeichnung Ingenieurbüro-X.Y. & Partner auftretende Gesellschaft auch maßgeblich aus Personen besteht und von solchen geführt wird, die selbst die Bezeichnung Ingenieur führen dürfen. Durch die Forderung, dass den Personen, die die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen, stets die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören muss, wird zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass der Zusammenschluss eine Gesellschafteroder Kapitalstruktur erhält, die die Führungs- und Entscheidungskompetenz und damit letztendlich die Unabhängigkeit der Ingenieure unterläuft.

Für diejenigen Zusammenschlüsse, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Zweigniederlassung unterhalten, scheint es ausreichend, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Herkunfts-Bundeslandes für den Zusammenschluss genügen zu lassen (Nummer 2). Eine weitergehende Einforderung der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen ist angesichts zu erwartender weitgehend gleicher Anforderungen in allen Bundesländern nicht nötig, aber auch nicht praktikabel.

Absatz 3 regelt in Ergänzung zu Absatz 2 die Voraussetzungen der Titelführungsbefugnis eines Zusammenschlusses von Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen, beispielsweise mit Architekten.

Soweit ein solcher Zusammenschluss in seinem Namen ausschließlich eine Wortverbindung oder Wörterkombination mit der Bezeichnung Ingenieur enthält, ist es unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes und des Vertrauensschutzes der Auftraggeber bzw. der Allgemeinheit ausreichend, diesen Zusammenschluss den gleichen Titelführungsvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in Absatz 2 Nr. 1 für einen reinen Zusammenschluss von Ingenieuren gelten.

Soweit ein Zusammenschluss in seinem Namen darüber hinaus auch Wortverbindungen oder Wörterkombinationen mit anderen Berufsbezeichnungen verwendet (z. B. Architekten- und Ingenieur-Partnerschaft..., Architektur- und Ingenieurbüro XY können der Auftraggeber bzw. die Allgemeinheit nicht von einer Dominanz einer der beteiligten Berufsgruppen ausgehen, so dass für einen solchen Zusammenschluss hier zum Schutz vor Irreführungen keine Mehrheitsbeteiligung von Ingenieuren wie in Absatz 2 Nr. 1 gefordert werden muss. Dem Schutz des Verbrauchers bzw. der Allgemeinheit wird in diesen Fällen vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Mehrheit der Gesellschafter und der zur Geschäftsführung berufenen Personen bzw. Organe eine der Berufsbezeichnung führen dürfen, auf die der Zusammenschluss in seinem Namen hinweist. Darüber hinaus muss jeweils mindestens einer der Gesellschafter bzw. Verantwortlichen berechtigt sein, die benutzte(n) Berufsbezeichnung(en) zu führen.

Durch die weitere Forderung, dass diesen Gesellschaftern auch die Mehrheit der Kapitalanteile und Stimmrechte gehören müssen, wird einer Strohmanntätigkeit vorgebeugt.

Absatz 4 stellt im Sinne des Verbraucherschutzes in Ergänzung zu Absatz 2 und 3 sicher, dass sowohl von der personellen Zusammensetzung als auch von der Kapitalbeteiligung und den Stimmrechten her der maßgebliche Einfluss auf die Leitung des Zusammenschlusses und seine Aufgabenwahrnehmung von Personen bestimmt wird, die diesen Einfluss auch tatsächlich frei ausüben können und nicht auf Weisung Dritter handeln.

Ergänzend wird in Absatz 5 den Zusammenschlüssen aus Verbraucherschutzgründen eine Nachweispflicht ihrer Titelführungsbefugnis auferlegt und mit dem Verweis auf § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 sichergestellt, dass die Nachweise durch entsprechende Unterlagen beizubringen und damit nachprüfbar sind.

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 sind unverändert als neue Absätze 5 bis 8 übernommen worden.

2. Zu §§ 2 bis 4

Die Regelungen der §§ 2 bis 4 sind im Wesentlichen unverändert aus dem bisherigen Ingenieurgesetz übernommen worden und lediglich an den Vertrag über die Europäische Union angepasst worden.

3. Zu § 5 (Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur)

Die Regelungen des § 5 sind im Wesentlichen übernommen worden. Absatz 3 ist im Hinblick auf § 1 Abs. 3 dahingehend angepasst worden, dass auch Beratende Ingenieure mit Angehörigen anderer Berufsgruppen einen Zusammenschluss bilden können und dieser Zusammenschluss unter bestimmten Voraussetzungen in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden kann.

4. Zu § 6 (Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure)

Der Absatz 1 wurde sprachlich an die deutsche Einheit angepasst und im Übrigen unverändert übernommen.

In Absatz 2 sind in Nummer 4 zum Schutze der Verbraucher die Eintragungsvoraussetzungen dahingehend ergänzt worden, dass bei einem Zusammenschluss Beratender Ingenieure auch die Mehrheit der Stimmanteile Beratenden Ingenieuren zustehen muss. Dadurch wird sichergestellt, dass der Zusammenschluss auch maßgeblich von Beratenden Ingenieuren bestimmt wird. Die bisherige Regelung, dass nur die Mehrheit der Gesellschafter Beratende Ingenieure sein muss, sagt alleine noch nichts über ihre Stimmanteile und damit ihren tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft aus. Von daher war die Ergänzung erforderlich. Ebenso war in Nummer 5 klarstellend aufzunehmen, dass auch die Mitglieder des Geschäftsführungsorganes mehrheitlich Beratende Ingenieure sein müssen. Auch diese Ergänzung ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unerlässlich.

Nummer 6 war dahingehend zu erweitern, dass die Übertragung schlechthin von Beteiligungen und nicht ­ wie bisher ­ nur von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass jetzt Zusammenschlüsse nicht auf die begrenzt sind, sondern beispielsweise auch die Partnerschaftsgesellschaft sowie die kleine AG möglich sind. Andererseits kann von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass alle Gesellschafter einer Übertragung zustimmen. Um bei der Übertragung von Beteiligungen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Zusammenschlüsse erfüllt bleiben, ge