Für die Offenlegung der Beteiligungen von Einzelpersonen und Unternehmen an Printmedien reicht die in § 5 Abs

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 12. September 2005 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 12. September 2005 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Eine freie, regelmäßig erscheinende Presse ist für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Zu dieser umfassenden Information der Bürger gehört aber auch, dass er die Möglichkeit erhält, die Beteiligungsstruktur des ihn informierenden Presseorgans zu erkennen. Werden die Rechtsbeziehungen und Beteiligungsverhältnisse offen gelegt, kann der Bürger sich über die vorhandene oder nicht vorhandene Unabhängigkeit eines Presseorgans Klarheit verschaffen, um mit dem Informationsgehalt entsprechend zu verfahren bzw. diesen für seine Meinungsbildung zu bewerten. Ohne eine Regelung über die Pflicht zur Offenlegung der Rechtsbeziehungen und Beteiligungsverhältnisse würde der Bürger in seiner Einschätzung behindert, ob eine freie Berichterstattung oder eine von politischen oder wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Berichterstattung vorliegt. Offen zu legen sind deshalb sowohl die Beteiligungen von Einzelpersonen und Unternehmen als auch die von politischen Parteien.

Für die Offenlegung der Beteiligungen von Einzelpersonen und Unternehmen an Printmedien reicht die in § 5 Abs. 2 HPresseG geregelte Pflicht aus, um die notwendige Transparenz im Hinblick auf die Bedeutung einer möglichen Einflussnahme auf die Inhalte eines Druckwerks in einem hierfür verhältnismäßigen Umfang zu erreichen. Die Vorschrift hat sich bewährt.

§ 5 Abs. 2 HPresseG reicht aber nicht aus, um die kapitalmäßige Beteiligung politischer Parteien an Printmedien zu erfassen, die sich in den letzten Jahren verstärkt und dadurch ein Besorgnis erregendes Ausmaß angenommen hat. Für den Bürger ist es für seine Meinungsbildung wichtig zu wissen, ob die Presse, die unter den Bedingungen des Parteienstaates die politische Arbeit der Parteien kontrollieren und kritisch vermitteln soll, ihrerseits von den Parteien kontrolliert, beeinflusst oder beherrscht wird. Dieses Interesse ist mit dem Interesse, Kenntnis von der wirtschaftlichen Beteiligung von Einzelpersonen und Unternehmen zu erhalten, nicht vergleichbar. Ein Engagement der Parteien in den Medien ist zwar erlaubt, muss aber für den Bürger offen erkennbar sein. Parteien stehen aufgrund ihrer durch Art. 21 GG vorgezeichneten Funktion in einem demokratisch verfassten Staat in einem Näheverhältnis zum Staat, das die Offenlegung einer versteckt beherrschenden Medienbeteiligung einer politischen Partei an einem Unternehmen verlangt.

B. Lösung:

In die neuen Abs. 3 und 4 des § 5 des Hessischen Pressegesetzes wird eine detaillierte Regelung aufgenommen, die die Pflicht des Verlegers eines periodischen Druckwerks zur Offenlegung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse einer politischen Partei an seinem Unternehmen, sofern sie nicht nur geringfügig sind, im Impressum des Druckwerks begründet.

C. Befristung:

Das Hessische Pressegesetz wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

E. Finanzielle Auswirkungen Presseunternehmen müssen mit einem Mehraufwand für die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse rechnen, der abhängig ist vom Ausmaß der wirtschaftlichen Verflechtung mit politischen Parteien.

Dieser Mehraufwand lässt sich nicht quantifizieren. Er ist aber geringfügig, weil die Angaben bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres zu erfolgen haben und nach einer erstmaligen Ermittlung der Beteiligungsverhältnisse lediglich wiederholt und nur um Änderungen ergänzt werden müssen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in verstärktem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes Vom Artikel 1

Das Hessische Pressegesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Worte "im Druckwerk" durch die Worte "im Impressum des Druckwerks" ersetzt.

b) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt: "(3) Ist eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, hat der Verleger eines periodischen Druckwerks zu den in Abs. 2 genannten Erscheinungszeitpunkten im Impressum des Druckwerks die Beteiligungsverhältnisse der politischen Partei an seinem Unternehmen durch Angabe des Namens der politischen Partei und der Art und des Umfangs der Beteiligung offen zu legen. Dabei ist auch eine stille Beteiligung der politischen Partei an dem Unternehmen oder an Gesellschaften, die an dem Unternehmen beteiligt sind, anzuführen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen, seine Gesellschafter oder die am Unternehmen beteiligten Gesellschaften oder deren Gesellschafter Anteilstreuhandschaften mit einer politischen Partei eingegangen sind und eine Beteiligung mit dem Treuhandvermögen erfolgt ist. Zu diesem Zweck haben die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft Anteilstreuhandschaften der politischen Partei offen zu legen; die am Unternehmen beteiligte Gesellschaft hat dem Verleger eine stille Beteiligung der politischen Partei an der Gesellschaft mitzuteilen. Änderungen der Beteiligungsverhältnisse sind in dem auf die Änderungen folgenden Erscheinungszeitpunkt des Druckwerks nach Abs. 2 bekannt zu machen.

(4) Eine Offenlegungspflicht nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

1. a) der politischen Partei an dem Unternehmen oder an einer am Unternehmen beteiligten Gesellschaft oder

b) dieser Gesellschaft ihrerseits weniger als zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens oder der Gesellschaft gehören oder

2. der politischen Partei an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, die am Unternehmen beteiligt ist, der vierte Teil der Aktien oder weniger gehört oder

3. der politischen Partei an einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die am Unternehmen beteiligt ist, weniger als zehn vom Hundert der berücksichtigungsfähigen Stimmrechte zustehen oder

4. das Treuhandvermögen, mit dem sich der Treunehmer der als zehn vom politischen Partei an dem Unternehmen beteiligt, weniger Hundert des Kapitals des Unternehmens beträgt, es sei denn, dass die politische Partei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Unternehmens über die publizistische Gestaltung des Druckwerks von ihrer Zustimmung abhängig macht."

2. In § 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Wohnsitz" durch das Wort "Anschrift" ersetzt.