Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer

Bauhofmitarbeiter und Geräte, soweit sie sich unmittelbar auf den technischen Ausbau beziehen. Bei Gebühren sind dagegen die bei betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von Abgaben berücksichtigungsfähig (vgl. Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz ­KAG-). Danach dürfen nach der Rechtsprechung auch die Kosten zentraler Dienststellen, wie beisspielsweise der Kämmerei, bei der Berechnung von Gebühren für einzelne kommunale Einrichtungen anteilig berücksichtigt werden.

Thomas Mütze (GRÜNE): In wie vielen Kommunen Bayerns die Zweitwohnungssteuer inzwischen eingeführt wurde, welche Unterschiede in der Ausgestaltung es gibt und wie diese begründet werden?

Antwort der Staatsregierung: Die bayerischen Kommunen haben seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.

Das ursprüngliche Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, ist in Art. 3 Abs. 3 KAG gestrichen worden. Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie muss dabei die widerstreitenden Interessen einer sachgerechten Einnahmengewinnung auf ihrer Seite und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber gegeneinander sachgerecht abwägen.

Da die Einführung der Zweitwohnungssteuer durch eine Gemeinde nicht der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, hat das Staatsministerium des Innern keinen vollständigen Überblick, welche Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer eingeführt haben und welche nicht. Es wird jedoch in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag geschätzt, dass inzwischen ca. 130 ­ 150

Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.

Der Gesetzgeber hat bis auf die Streichung des Verbots zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Art. 3 Abs. 3 KAG auf weitere gesetzliche Vorgaben verzichtet. Mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht und die unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort hat die Staatsregierung auch keine Mustersatzung für die Gemeinden vorgegeben. Die Praxis stützt sich auf mehrere von verschiedener Seite erarbeitete Muster, die den Gemeinden einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum lassen. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, einen Überblick über die verschiedenen Ausgestaltungen der Gemeindesatzungen zu geben.

Ludwig Wörner (SPD): Ist die Staatsregierung bereit, die bisher eingesetzten Komplementärmittel weiterhin im Haushalt, in selber Höhe wie bisher vorzusehen oder sie aufzustocken, da durch die Föderalismusreform der Wohnungsbau ausschließlich Ländersache wird und damit geregelt ist, dass der Bund bis zum Jahr 2013 weiterhin Mittel in bisheriger Höhe für den Wohnungsbau zur Verfügung stellt?

Antwort der Staatsregierung: Die Länder haben sich auf der Grundlage der Vorarbeiten der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung auf eine Föderalismusreform geeinigt. Im Zuge dieser Föderalismusreform soll die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung in die alleinige Länderzuständigkeit übergeführt werden. Nach den vorliegenden Gesetzentwürfen stehen den Ländern zum Ausgleich für den Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes bis 2013 jährlich feste Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Für diese Bundesmittel bestünde eine investive Zweckbindung. Die bisher in den Verwaltungsvereinbarungen zur sozialen Wohnraumförderung festgelegte Pflicht der Länder zur Kofinanzierung der Bundesmittel in gleicher Höhe würde allerdings entfallen.

Bayern hat in den zurückliegenden Jahren stets weit mehr Landesmittel für die soziale Wohnraumförderung als die vom Bund geforderte Kofinanzierung bereitgestellt. Angesichts des bestehenden Bedarfs werden auch künftig Landesmittel für die Wohnraumförderung einzusetzen sein. Vor Abschluss der Haushaltsverhandlungen zum Doppelhaushalt 2007/2008 kann allerdings noch keine Aussage getroffen werden, in welcher konkreten Höhe die soziale Wohnraumförderung durch Landesmittel gefördert werden kann.

Christa Steiger (SPD): Hält die Bayerische Staatsregierung folgende Vorgehensweise im Rahmen der Dorferneuerungsmaßnahme Vogteistraße für den Ebensfelder Gemeindeteil Döringsstadt, dass 2004 eine Vereinbarung mit einem Zuschuss von 65 %, Ausführungsbeginn und ­ende 2005 geschlossen wurde, von der Direktion für ländliche Entwicklung die Maßnahme von 2005 auf 2006, von 2006 auf 2007 wegen Finanzierungsproblemen durch die verschoben wurde und nun der Gemeinde erklärt wird, dass der Zuschuss bei einem Maßnahmenbeginn 2006 auf 50 % gesenkt werde mit der Begründung, dass die Vereinbarung unwirksam wird, wenn nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Vertragsabschluss begonnen worden sei, im Hinblick auf Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements und auf die Finanzplanung der Kommune für richtig, wenn nein, was gedenkt sie zu tun, damit die Dorferneuerungsmaßnahme mit 65 % wie vereinbart gefördert wird?

Antwort der Staatsregierung: Die Bayerische Staatsregierung hält die aufgezeigte Vorgehensweise nicht für richtig. Sie entspricht auch nicht der Vorgehensweise des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken. Sofern die Verzögerung der Bauausführung nicht von der Gemeinde zu vertreten ist, wird die Maßnahme jedenfalls zu den vereinbarten Konditionen umgesetzt. Die Umsetzung steht aber gemäß Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel. Dabei hat die Bindung der verfügbaren EAGFL-Mittel höchste Priorität. Dies hat zur Folge, dass bevorzugt jene Maßnahmen gefördert werden müssen, die möglichst wenige nationale Kofinanzierungsmittel binden. Dies trifft für alle Maßnahmen mit bis zu 50 % Förderung zu. Das ALE Oberfranken hat deshalb der Gemeinde Ebensfeld eine Umsetzung der Maßnahme in 2006 bei verringerter Förderung angeboten. Die Entscheidung der Gemeinde dazu steht noch aus. Sofern die Gemeinde dieses Angebot nicht aufgreift, wird eine Umsetzung in 2007 zu den vereinbarten Konditionen erfolgen.

1260/99 ausgereicht, in welchem Umfang wurde damit bislang gestellten Anträgen entsprochen und welche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf eine Gefährdung der Kofinanzierung der EU-Zuschüsse erwartet die Staatsregierung für den Fall, dass die im Entwurf des Nachtragshaushaltes 2006 vorgesehene Kürzung der Landesmittel im Rahmen von LEADER+ um 1,5 Millionen auf dann nur noch 2,465 Millionen verwirklicht werden?

Antwort der Staatsregierung:

1. Bislang wurden Landesmittel in Höhe von insgesamt 2.393 Mio. und EU-Mittel in Höhe von 16,3 Mio. als Zuschüsse durch LEADER+ ausgereicht.

Die von der EU geforderte 50%-ige nationale Kofinanzierung wurde für Projekte in den Gebieten der 45 Lokalen Aktionsgruppen dabei v.a. durch Mittel der Kommunen und aus privaten Mitteln abgedeckt.

Bayerische Landesmittel waren bislang für die Aufstockung der erforderlichen Kofinanzierungsmittel nur in sehr geringem Umfang erforderlich.

2. Bislang konnten alle in LEADER+ gestellten Förderanträge bewilligt werden, die die Fördervoraussetzungen erfüllt haben. Anzahl der Bewilligungen: 931

3. Die Kürzung hat keine Auswirkung auf die erforderliche nationale Kofinanzierung. Zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ stehen in der Förderperiode 2000 bis 2006/2008 für Bayern 53.160.313 aus dem EAGFL Abt. Ausrichtung zur Verfügung. Damit diese EU-Mittel in dieser Höhe ausgeschöpft werden können, ist nach EU-Vorgaben mit nationalen Mitteln in mindestens gleicher Höhe zu kofinanzieren. Zu diesen nationalen Mitteln zählen neben Landesmitteln unseres Hauses auch Mittel der anderern an LEADER+ beteiligten Ressorts und sowie von Kommunen etc. und auch private Mittel.

Die erforderliche nationale Kofinanzierung (öffentlich und privat) entsprechend dem Finanzierungsplan wurde von Bayern bislang ohne Probleme eingehalten und stellt nach Auffassung der Staatsregierung auch für die Zukunft kein Problem dar.

Die Landesmittel können im Jahr 2006 um 1,5 Mio. EUR gekürzt werden, ohne dass die Durchführung von laufenden Projekten oder die Bindung von EU-Mitteln gefährdet ist.

Dr. Sepp Dürr (GRÜNE): Nachdem immer mehr Toiletten in Bahnhöfen und S-Bahnstationen aus Kostengründen geschlossen werden wie jetzt auch in Germering-Unterpfaffenhofen, frage ich die Staatsregierung: Wie viele Bahnhofstoiletten wurden in den letzten Jahren in Bayern geschlossen, wie viele Schließungen sind geplant, sieht die Staatsregierung neben den Kommunen auch die Bahn in Verantwortung für den Erhalt der Anlagen?

Antwort der Staatsregierung: Einleitend ist festzustellen, dass die Schieneninfrastruktur, dazu gehören auch die Stationen, im Verantwortungsbereich des Bundes liegt.

Die DB AG (Station & Service AG) führt nach ihren Angaben keine Statistik über die in den letzten Jahren in Bayern geschlossenen Bahnhofstoiletten.

Toilettenanlagen werden von der DB AG nur in Einzelfällen, insbesondere bei hohen Vandalismusschäden, wie in Germering-Unterpfaffenhofen, geschlossen. In jedem dieser Einzelfälle erfolgt laut DB AG vorab eine Abwägung und Besprechung alternativer Lösungen mit der Kommune.

Die DB AG steht auf dem Standpunkt, dass eine allgemeine rechtliche Verpflichtung der DB AG zur Vorhaltung von Toiletten an Bahnhöfen nicht bestehe. Im Sinne des Kundendienstes sei sie jedoch interessiert, den Reisenden Toiletten am Bahnhof zur Verfügung zu stellen, insbesondere in größeren Bahnhöfen mit hoher Reisendenfrequenz oder ausgeprägten Umsteigebeziehungen.

Die Bayerische Eisenbahngesellschaft und das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie versuchen gleichwohl zusammen mit DB Station& Service AG und den betreffenden Kommunen an geeigneten Stationen Konzepte für Empfangsgebäude einschließlich Toiletten auf freiwilliger Basis zu entwickeln.

Dr. Simone Strohmayr (SPD): Welches Finanzierungskonzept ist für den Ausbau der Schieneninfrastruktur Taktverdichtung Regio Schienentakts Augsburg hier insbesondere den Ausbau des Dritten Gleises zwischen Augsburg und Meitingen sowie des Dritten Gleises zwischen Augsburg - Oberhausen und Westheim geplant, können für diese Finanzierung ebenso wie in der Region München und Nürnberg Regionalisierungsmittel eingesetzt werden und mit welchem Finanzierungsbedarf ist für die vorgenannten Maßnahmen zu rechnen?

Antwort der Staatsregierung: Die Finanzierung der Infrastrukturausbaumaßnahmen für die Einführung des Regio-Schienen-Taktes Augsburg erfolgt aus Mitteln des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.

Der abschnittsweise dreigleisige Ausbau bei Westheim und Meitingen muss analog der Finanzierung des viergleisigen Ausbaus zwischen Augsburg und Mering aus Mitteln für den Fernverkehrsausbau gem. § 8 Abs. 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz ohne Einsatz von Regionalisierungsmitteln erfolgen. Der Bundesverkehrswegeplan 2003 sieht für die dreigleisigen Ausbauten bisher keine Mittelansätze vor. Die Finanzierung der Baumaßnahmen ist nicht gesichert, eine Kostenschätzung der DB AG liegt deshalb nicht vor.

Der Bau eines Bahnsteigs F in Augsburg Hbf, des Doppelspurabschnitts Friedberg ­ Paar, des Wendegleises Oberhausen sowie notwendiger Kleinmaßnahmen kann auf der Grundlage zinsloser Darlehen für den Ausbau der Nahverkehrsinfrastruktur gemäß § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz finanziert werden. Das Investitionsvolumen wird von der DB AG mit rund 52 Mio. angegeben. Der Freistaat Bayern ist grundsätzlich bereit, im Fall einer negativen Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB AG für das Maßnahmepaket ergänzende Tilgungskostenzuschüsse aus Regionalisierungsmitteln zu leisten. Taktverdichtungen können mit Umsetzung dieses Maßnahmepakets auf allen Streckenästen eingeführt werden.

Richtung Dinkelscherben und Donauwörth ist jedoch eine exakte Vertaktung der Mehrleistungen ohne dreigleisige Ausbauten nicht erreichbar.

Eike Hallitzky (GRÜNE): Nachdem im Förderzeitraum zwischen 2000 und 2006 insgesamt rund 238 Mio. Euro an Ziel-2-Mitteln für die bisherigen bayerischen Ziel-2 Gebiete (Grenzstreifen nach Tschechien einschließlich der nördlichen Teile des Landkreises Kronach sowie der Stadt Schweinfurt und Teile der Städte Nürnberg und Fürth) zur Verfügung gestellt wurden, frage ich, ob die Bayerische Staatsregierung entschlossen ist, von den für den neuen Förderzeitraum 2007 ­ 2013 insgesamt für Bayern vorgesehenen Ziel-2-Fördermitteln in Höhe von rund 400 Millionen Euro (plus Sonderzuweisung von 75 Mio. Euro für die bayerischen Grenzgebiete) insgesamt mindestens die bisherige Summe von 238 Millionen für Projekte in den bisherigen Ziel-2-Gebieten zur Verfügung zu stellen?

Antwort der Staatsregierung: Im neuen EFRE-Programm Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern 2007­2013 stehen für Bayern voraussichtlich insgesamt 511 Millionen Euro zur Verfügung. Diese setzen sich zusammen aus 436 Millionen Euro reguläre EFRE-Mittel plus 75 Millionen Sonderzuweisung für die Grenzregion.

Die Bayerische Staatsregierung strebt an, mehr als 50 % der regulären EFRE-Mittel zuzüglich der 75 Millionen Euro Sondermittel, abhängig von den in der Förderperiode eingehenden Anträgen, zugunsten der Grenzregion einzusetzen. Damit könnten mehr Mittel als bisher in die Grenzregion fließen.

Da es im neuen Programm keine von der EU-Kommission vorgegebene Fördergebietskulisse mehr geben wird, Bayern aber eine deutliche regionale Konzentration der Mittel in der Grenzregion vornehmen möchte, wird derzeit an einer Fördergebietskulisse gearbeitet, die diesem Ziel gerecht wird.

Susann Biedefeld (SPD): Welche Auswirkungen hat die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, die ab 21.07.

2006 in Kraft treten soll, auf das weitere Vorgehen beim Planungsverfahren für den Ausbau der Donau zwischen Straubing und Vilshofen und welche Neuerungen ergeben sich dadurch grundsätzlich für Raumordnungen und Planfeststellungen?

Beantwortung durch Staatssekretär Hans Spitzner:

Die SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Pläne und Programme), die bereits im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Bayerischen Landesplanungsgesetz umgesetzt ist, hat die Prüfung der Umweltauswirkungen von Programmen und Plänen zum Gegenstand.

Das Raumordnungsverfahren (ROV) und das Planfeststellungsverfahren unterliegen nicht der SUP-Prüfung, weil sie keine Pläne sondern einzelfallbezogene Verfahren sind.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) als Programm und Plan im Sinne der SUP-Richtlinie unterliegt im gegenwärtigen Fortschreibungsverfahren nicht der SUP-Prüfung, wenn die abschließende Beschlussfassung zum LEP vor dem 21. Juli 2006 erfolgt.

Gudrun Peters (SPD): Wie begründet die Staatsregierung die Tatsache, dass das Raumordnungsverfahren zum Donauausbau zwischen Straubing und Vilshofen auf der Basis des Gesetzentwurfs der Staatsregierung vom 14.02.2006 durchgeführt wurde und die landesplanerische Beurteilung mit dem klaren Fokus auf verkehrsgerecht und vertragsgemäß erfolgte und wie beurteilt sie die Diskrepanz zwischen geltendem Recht (LEP 2003) und dem Entwurf 2006 und darüber hinaus auf welcher Grundlage würde eine mögliche Planfeststellung erfolgen?

Antwort der Staatsregierung: Im Raumordnungsverfahren (ROV) wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens überprüft. Maßstab sind die Erfordernisse der Raumordnung. Hierzu zählen die in den Zielen verfestigten Belange.

Das ROV zum Ausbau der Donau zwischen Straubing und Vilshofen wurde hinsichtlich der raumbezogenen fachlichen Belange des Verkehrs auf der Grundlage des in Kraft befindlichen Ziels B V 1.7 des LEP 2003 durchgeführt. Das Ziel legt fest: Im Rahmen der Gesamtkonzeption der Main-Donau-Wasserstraße sollen der Main und die Donau bedarfsgerecht und naturschonend weiter ausgebaut werden. Dementsprechend wurde an den beiden Komponenten bedarfsgerecht und naturschonend Maß genommen.

Darüber hinaus wurde das Ziel B V 1.7 des LEP-Entwurf 2006 berücksichtigt. Es lautet: Im Rahmen der Gesamtkonzeption der Main-Donau-Wasserstraße sollen der Main und die Donau verkehrsgerecht, naturschonend und vertragsgemäß weiter ausgebaut werden.