Pressefreiheit

Diesem Anliegen wurde nicht gefolgt, weil die Frage der Zulässigkeit einer Regelung der inneren Pressefreiheit noch nicht gelöst ist und wegen des überregionalen Charakters der großen Zeitungen und zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbslage nur bundeseinheitlich gelöst werden kann. Eine isolierte Regelung in einem Land kommt nicht in Betracht. Regelungen der inneren Pressefreiheit hängen von der umstrittenen Vorfrage ab, ob die Pressefreiheit den Verlegern anvertraut ist und Art. 5 GG insoweit für die Verleger ein individuelles, staatsgerichtetes Abwehrrecht darstellt, das Regelungen der inneren Organisation bzw. für das Verhältnis von Verlegern und Redakteuren ausschließt, oder ob sich die Redakteure gegenüber den Verlegern ebenfalls auf Art. 5 GG berufen können. Auch herrscht Streit darüber, ob eine solche Änderung, wenn sie zulässig wäre, auf dem Boden des Tarifrechts zu erfolgen hätte oder im Wege einer presserechtlichen Regelung, etwa durch ein Presserechtsrahmengesetz des Bundes. Einer landesrechtlichen Regelung steht entgegen, dass Fragen der inneren Pressefreiheit nicht ohne Rücksicht auf die betriebsverfassungsrechtliche Seite gelöst werden können, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (Art. 74 Nr. 12 GG). Wegen der mit der Regelung der inneren Pressefreiheit verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Verlegern und Redakteuren vorzuziehen. Diesen Weg sind bereits einige Presseunternehmen gegangen, die mit ihren Redaktionen Redaktionsstatute vereinbart und eine innerorganisatorische Entscheidung über Mitbestimmungsformen getroffen haben. Entsprechende Satzungen gibt es beispielsweise bei den Süddeutschen Zeitung und der Rhein-Zeitung (Koblenz).

B. Im Einzelnen:

Zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. a (§ 5 Abs. 2):

Die Änderung des Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse im Impressum des Druckwerks zu erfolgen hat.

Vermieden werden soll dadurch, dass die Angaben an einer Stelle im Druckwerk gemacht werden, wo sie der Leser nicht erwartet. Mithilfe des Impressums soll der Leser erkennen können, wer den Meinungsbildungsprozess in den Printmedien in Gang setzt, beeinflusst und über wirtschaftliche Beteiligungen auch indirekt beeinflussen kann.

Zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. b (§ 5 Abs. 3 und 4):

Durch die in Abs. 3 geregelte Offenlegungspflicht werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen von politischen Parteien an periodischen Druckwerken erfasst. Die unmittelbaren Beteiligungen sind selten, werden aber aus Gründen der Vollständigkeit genannt.

Durch Abs. 3 Satz 1 wird der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, zu den in Abs. 2 genannten Erscheinungszeitpunkten (d.h. bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres) im Impressum des Druckwerks die Beteiligungsverhältnisse politischer Parteien an seinem Unternehmen offen zu legen, indem neben dem Namen der politischen Partei die Art und der Umfang der Beteiligung anzugeben sind.

Medienunternehmen sind ganz überwiegend in der Form einer GmbH, einer GmbH & Co. KG, seltener auch in der Form einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft verfasst. Politische Parteien können sich im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung an den Medienunternehmen beteiligen. Eine unmittelbare Beteiligung ist beispielsweise in Form einer Einlage bei einer Genossenschaft möglich. In den meisten Fällen erfolgt die Beteiligung aber über eine von der politischen Partei gegründete Gesellschaft, die ihre Vermögensanteile verwaltet (so genannte Holding), also mittelbar. Dies resultiert daraus, dass politische Parteien in der Regel nicht eingetragene Vereine sind und deshalb keine Rechtspersönlichkeit besitzen, so dass sie sich auch nicht selbst als Gesellschafter an Medienunternehmen beteiligen können.

Für ihre wirtschaftlichen Betätigungen gliedern politische Parteien das Vereinsvermögen oftmals aus und übertragen es auf einen rechtsfähigen Vermögensträger. Hierfür bietet sich die GmbH an. Durch die Vertragsgestaltung wird sichergestellt, dass die Vermögensverwaltung durch die GmbH im Interesse der Partei durchgeführt wird. Dies erfolgt durch eine treuhänderische Verbundenheit zwischen der Partei und den Organen der Gesellschaft, etwa durch Personalunion der Ämter in der Partei und in der Gesellschaft und/oder durch Abschluss eines Treuhandvertrages, der die Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages und damit des Auftrages enthält. Als Gesellschafter können Parteimitglieder fungieren; sie sind dann verpflichtet, die Gesellschafterstellung im Interesse der Partei wahrzunehmen.

Durch Abs. 3 Satz 2 und 3 werden ausdrücklich stille Beteiligungen und Anteilstreuhandschaften politischer Parteien an dem Presseunternehmen und an den am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaften erfasst. Auch Anteilstreuhandschaften der Gesellschafter mit einer politischen Partei werden erfasst, wenn sich der Gesellschafter mit dem Treuhandvermögen an dem Presseunternehmen oder an einer am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaft beteiligt hat.

Zu diesem Zweck haben die Gesellschafter nach Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz gegenüber der Gesellschaft Anteilstreuhandschaften der politischen Partei offen zu legen. Außerdem wird im zweiten Halbsatz geregelt, dass die am Unternehmen beteiligte Gesellschaft gegenüber dem Verleger eine stille Beteiligung einer politischen Partei an der Gesellschaft mitzuteilen hat, damit dieser die Beteiligung im Impressum offen legen kann.

Die Pflicht zur Bezeichnung der stillen Gesellschafter sowie die Pflicht zur Mitteilung der Anteilstreuhandschaft und einer stillen Beteiligung an einer am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaft sind ausdrücklich im Pressegesetz zu regeln, weil nach der gegenwärtigen Rechtslage eine stille Beteiligung nicht mitgeteilt werden muss und der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Treuhandverbindung grundsätzlich nicht offenbaren muss.

Dies ist weder durch eine Vorschrift des Gesellschaftsrechts noch aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht gefordert. Außerdem ist es nach dem Gesellschaftsrecht zulässig, die Geheimhaltung der stillen Beteiligung und der Treuhandschaft vertraglich zu regeln. Die presserechtliche Mitteilungspflicht des Unternehmens bzw. der Gesellschaft und die Offenlegungspflicht des Gesellschafters führen dazu, dass eine solche etwaige vertragliche Vereinbarung über die Geheimhaltung hinfällig wird. Dies berührt zwar das Gesellschaftsrecht und die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Vertragsfreiheit, aber nur als reflexartige Folge der Regelung. Nach Ziel und Zweck liegt ihr Schwerpunkt im Bereich des in die Landeskompetenz fallenden Presserechts und kann von daher im Pressegesetz geregelt werden. Die Auswirkungen auf andere bundesrechtlich geregelte Rechtsgebiete sind zwangsläufig nicht zu vermeiden, da Presseorgane fast immer zugleich auch gesellschaftsrechtlich und privatrechtlich organisierte Unternehmen sind.

Änderungen der Beteiligungsverhältnisse sind nach Abs. 3 Satz 5 in dem auf die Änderungen folgenden Erscheinungszeitpunkt des Druckwerks nach Abs. 2 bekannt zu machen.

Durch Abs. 4 wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne des Übermaßverbots und dem Rechtsstaatsprinzip entsprochen, indem die Offenlegungspflicht nicht gilt, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden, die bei Aktiengesellschaften § 20 Aktiengesetz (AktG) und §§ 21 ff.

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) berücksichtigen. Als formelle Schwelle wird eine Beteiligung der politischen Partei an dem Presseunternehmen oder an der am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaft von weniger als 10 v.H. am Kapital oder an den Stimmrechten festgelegt. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Presseunternehmen um eine Aktiengesellschaft handelt, da nach § 5 Abs. 1 HPresseG die Aktien auf den Namen lauten müssen und der Verleger somit die Aktionäre kennt. Anders ist dies bei einer am Presseunternehmen beteiligten Aktiengesellschaft, an der eine politische Partei beteiligt sein kann, wenn es sich bei deren Aktien nicht um Namensaktien handelt. Bei dieser ist auf die im AktG und im WpHG geregelten Mitteilungspflichten Rücksicht zu nehmen; nur wenn diese eingreifen, ist die Gesellschaft in der Lage, einer Offenlegungspflicht nachzukommen. Als formelle Schwelle wird daher bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften der vierte Teil der Aktien (vgl. § 20 AktG) und bei börsennotierten Aktiengesellschaften weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen Stimmrechte (vgl. §§ 21 und 23 WpHG) festgelegt. Als materielle Schwelle wird die Einflussmöglichkeit auf die publizistische Gestaltung des Druckwerks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Maßstab genommen. Für die erforderliche Transparenz im Pressewesen reichen diese Schwellen aus. Wer den sie überschritten, kann von einer Einflussmöglichkeit der politischen Partei auf das Presseunternehmen ausgegangen werden.

Im Einzelnen gilt für die formellen Schwellenwerte Folgendes:

Die Offenlegungspflicht besteht nach Abs. 4 nicht, wenn

- der politischen Partei an dem Presseunternehmen weniger als 10 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte gehören (Nr. 1a, 1. Alt.) oder

- der politischen Partei an der am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaft weniger als 10 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte gehören, auch wenn die Gesellschaft an dem Presseunternehmen mit einem höheren Anteil an Kapital, Stimmrechten oder Aktien beteiligt ist, oder

- der am Presseunternehmen beteiligten Gesellschaft weniger als 10 v.H. des Kapitals oder der Stimmrechte gehören, auch wenn die politische Partei an dieser Gesellschaft mit einem höheren Anteil an Kapital, Stimmrechten oder Aktien beteiligt ist (Nr. 1b), oder

- der politischen Partei von einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, die am Presseunternehmen beteiligt ist, der vierte Teil der Aktien oder weniger gehört (Nr. 2) bzw. von einer börsennotierten Aktiengesellschaft weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen Stimmrechte zustehen (Nr. 3), auch wenn die Aktiengesellschaft an dem Presseunternehmen mit einem höheren Anteil an Kapital, Stimmrechten oder Aktien beteiligt ist (bei einer Beteiligung der Aktiengesellschaft an dem Presseunternehmen mit weniger als 10 v.H. am Kapital oder an den Stimmrechten des Unternehmens greift der Ausschluss der Offenlegungspflicht bereits nach Nr. 1b ein), oder

- das Treuhandvermögen, mit dem sich der Treunehmer der politischen Partei an dem Presseunternehmen beteiligt, weniger als 10 v.H. des Kapitals des Presseunternehmens beträgt.

Zu Art. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a (§ 6 Satz 1 und 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1): Hessen ist das einzige Bundesland, das beim Impressum nach § 6 Satz 1 und 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1 nur die Angabe des Wohnsitzes verlangt, während nach den Pressegesetzen der anderen Bundesländer die Angabe der Anschrift erforderlich ist. Die Rechtsprechung sieht den Sinn und Zweck der Impressumspflicht darin, dass die im Impressum Benannten ohne weitere Nachforschungen allein aufgrund der Impressumsangaben gerichtlich geladen werden können (vgl. Sedelmeier, a.a.O., Rdn. 35 zu § 8 LPG). Die §§ 6 und 7

HPresseG sind daher an die entsprechenden Vorschriften in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer anzupassen, indem statt des Wohnsitzes künftig die Anschrift anzugeben ist, was zugleich der Einheit der presserechtlichen Vorschriften im Bundesgebiet dient.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 alter Fassung besteht die Möglichkeit, nur den ständigen Aufenthalt des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Auch dieses ist unbefriedigend. Da der verantwortliche Redakteur nur an seinem privaten Wohnsitz verklagt werden kann, ist zu fordern, dass für den verantwortlichen Redakteur die Privatanschrift angegeben wird.

Zu Art. 1 Nr. 3 Buchst. b (§ 7 Abs. 3 Nr. 1):

In § 7 Abs. 3 Nr. 1, der regelt, wer als verantwortlicher Redakteur tätig werden darf, ist die Voraussetzung des ständigen Aufenthalts "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch den ständigen Aufenthalt "innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" zu ersetzen. Damit wird europarechtlichen Vorgaben genügt. Das Pressegesetz von Baden-Württemberg und das Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz enthalten bereits eine entsprechende Regelung.

Zu Art. 1 Nr. 4 (§ 13 Abs. 3):

In § 13 Abs. 3 wird eine Regelung aufgenommen, wonach die kurze presserechtliche Verjährungsfrist für nicht periodische Druckwerke nicht gilt, wenn das Impressum nach §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 HPresseG fehlt oder unrichtig ist. Das Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz enthält in § 37 Abs. 4 eine vergleichbare Bestimmung für alle Druckwerke. Auch das Pressegesetz von Schleswig-Holstein regelt dies bereits für alle Druckwerke in

§ 24 Abs. 4 Nr. 1. Die Ausnahme von der kurzen presserechtlichen Verjäh16 rungsfrist ist gerechtfertigt, da nur bei entsprechenden Angaben im Impressum die Ermittlungen wegen möglicher Verstöße zügig eingeleitet werden können. Die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte hatten mit Beschluss vom 21. November 2002 eine solche Regelung angeregt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass anlässlich der Strafverfolgung bei CDs mit strafbarem Inhalt ein falsches oder fehlendes Impressum nicht selten dazu führt, dass die Täter innerhalb der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden können.

Das Privileg der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist wird mit der besonderen Situation der Presse als Mittler der öffentlichen Meinung und aus der meist vorhandenen Augenblicksbedingtheit, Offenkundigkeit und geringen Nachhaltigkeit der Wirkung der Delikte gerechtfertigt. Bei periodischen Druckwerken gelten diese Gründe im besonderen Maße, sodass bei ihnen an der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist festgehalten werden kann, selbst wenn das Impressum fehlt oder unrichtig ist. Eine wirksame Strafverfolgung ist bei ihnen trotz falschen oder fehlenden Impressums grundsätzlich möglich, da sie täglich oder zumindest in Zwischenräumen von höchsten sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Form erscheinen und sowohl Verleger als auch verantwortlicher Redakteur innerhalb der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten, gegebenenfalls auch aufgrund von Vorauflagen der Zeitung oder Zeitschrift, ermittelt werden können.

Zu Art. 1 Nr. 5 und 6 (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1):

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung des § 5.

Zu Art. 1 Nr. 7 (§ 18):

Die Änderung dient der Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2010.

Zu Art. 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Das Gesetz soll erst ca. drei Kalendermonate nach seiner Verkündung in Kraft treten, um den Verlegern periodischer Druckwerke ausreichend Zeit zu geben, sich auf die zu erwartende neue Rechtslage einzustellen. Für Art. 1 Nr. 7 wird ein In-KraftTreten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes geregelt, um zu verhindern, dass das Hessische Pressegesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt, wenn das Änderungsgesetz erst kurz vor diesem Stichtag verkündet wird.

Wiesbaden, 12. September 2005

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister des Innern und für Sport Koch Bouffier