Verkehrslandeplätze

Frage 1:

Wo sind neben den bestehenden weitere Verkehrslandeplätze in der Diskussion bzw. in der Planung Frage 2:

Ist eine Bezuschussung/Förderung der in Planung befindlichen Verkehrslandeplätze vorgesehen? Wenn ja, für welche, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien?

Wenn nein, warum nicht?

Frage 3:

Welche Kriterien müssen für eine Förderung erfüllt werden?

Zu Frage 4: Erachtet es die Staatsregierung für sinnvoll, dass weitere Verkehrslandeplätze in Bayern entstehen? Wenn ja, wo in Bayern und warum? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 5:

Gibt es eine bayernweite Konzeption, aus der die Sinnhaftigkeit weiterer derartiger Projekte hervorgeht? Wenn ja, dann bitte ich um Darstellung dieser Konzeption? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 6:

Gibt es aus Sicht der Staatsregierung Mindestvorgaben/ Mindesvoraussetzungen (Anzahl der Landungen/Flugbewegungen, vorhandene Verkehrsanbindungen etc.) für die Genehmigung von Verkehrslandeplätzen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Zu Frage 7:

Wie sinnvoll erachtet die Staatsregierung in Anbetracht der knappen Finanzen auf allen politischen Ebenen den Vorschlag, dass bei den reinen Verkehrslandeplätzen die Kosten zu 100 % (beginnend vom Raumordnungsverfahren bis zu den Betriebskosten und den Defiziten) von den Nutzern zu tragen sind?

Beantwortung durch Staatsminister Erwin Huber Frage 1:

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der beiden Luftämter Südbayern und Nordbayern und des sind in Bayern nur die Anlegung eines neuen Verkehrslandeplatzes im Raum Coburg als Ersatz für den nicht ausbaufähigen Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene sowie eine neue luftrechtliche (Konversions-)Genehmigung im Anschluss an die derzeit bestehende Mitbenutzungsgenehmigung des Verkehrslandeplatzes Fürstenfeldbruck in der Diskussion.

Frage 2:

Ob eine Förderung dieser in der Diskussion befindlichen Projekte möglich ist, kann erst bei Vorliegen eines konkreten Antrages gesagt werden. Derzeit werden erst die Unterlagen für Raumordnungsverfahren bzw. luftrechtliche Genehmigungsvorhaben vorbereitet.

Frage 3:

Die Förderung des Ausbaus von Verkehrslandeplätzen erfolgt aus dem Staatshaushalt bei Kapitel 07 05 Titel 891

74 Zuschüsse zum Ausbau von Landeplätze für die Nahluftverkehr und die allgemeine Luftfahrt. Im Rahmen der bei diesem Titel zur Verfügung stehenden Mittel kann für die Anlegung und für den Ausbau der im Landesentwicklungsprogramm genannten Schwerpunktlandeplätze grundsätzlich eine finanzielle Investitionsförderung gewährt werden. Voraussetzungen sind insbesondere die langfristige Absicherung der Flugplätze durch entsprechende Grundstückeigentums- bzw. -pachtverhältnisse, das Vorliegen einer luftrechtlichen Genehmigung und gegebenenfalls eines Planfeststellungsbeschlusses sowie die Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Frage 4:

Nach dem im geltenden Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziel soll in der Regel jede Planungsregion über zumindest einen Luftverkehrsanschluss für die Allgemeine Luftfahrt verfügen (Einzelheiten Frage 5).

Die Verkehrslandeplätze sind jeweils ein Projekt der Region mit regionalen Akteuren und Teil der regionalen öffentlichen Verkehrsinfrastruktur. Die Verantwortung für die Einrichtung dieser Verkehrslandeplätze (VLP) liegt nach der in Bayern generell praktizierten Aufgabenverteilung bei den regionalen Akteuren bzw. bei privaten Trägern. Ein Bedarf an zusätzlichen Schwerpunktlandeplätzen ist über die in der Begründung des o.g. LEP-Zieles genannten Standorte aktuell nicht zu erkennen. Auf die Beantragung sonstiger Verkehrslandeplätze ohne Schwerpunktfunktion im Sinne des genannten LEP-Zieles hat die Bayerische Staatsregierung keinen Einfluss.

Frage 5:

Die Luftverkehrsinfrastruktur ist ein wichtiger Standortfaktor und Standortvorteil einer modernen Volkswirtschaft.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung der Handelsbeziehungen und der Globalisierung der Weltwirtschaft kommt dem Luftverkehr und seiner Infrastruktur eine hohe Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der bayerischen Wirtschaft zu. Dies trifft auch für die regionale Luftverkehrsinfrastruktur zu, deren Vorhaltung landesplanerisch in Ziel B V 1.6.8 des LEP geregelt ist.

Regionale Verkehrslandeplätze sind Standortfaktoren, die die Industrie- und Gewerbeansiedlung fördern. Die Flugplätze stehen insbesondere dem Geschäftsreise- und Werkluftverkehr von Unternehmen zur Verfügung. Hierdurch werden standortbedingte Nachteile der Industrie ausgeglichen und damit Industriebetriebe erhalten bzw. Grundlagen für eine Neuansiedlung geschaffen. Besonders bei der Neuansiedlung von Betrieben und bei der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze wirkt sich das Vorhandensein der Verkehrslandeplätze vorteilhaft aus. Für verkehrsungünstig gelegene oder für strukturschwache Gebiete ist ein Verkehrslandeplatz eine unverzichtbare Infrastruktureinrichtung für Unternehmen, die auf schnelle und direkte Luftverkehrsverbindungen angewiesen sind.

Hierbei handelt es sich vielfach um Branchen, die durch hohe Technologie, einen hohen Exportanteil oder starkes Wachstum gekennzeichnet sind und deren Ansiedlung oder Erhalt in der Fläche besonders wünschenswert ist.

Die Nachfrage nach regionaler Luftverkehrsinfrastruktur kann weder durch die vorhandenen Verkehrsflughäfen München und Nürnberg noch durch die Verkehrsträger Schiene und Straße gedeckt oder gar ersetzt werden.

Entscheidende Vorteile für den regionalen Linienflugverkehr sowie für die Allgemeine Luftfahrt, insbesondere den Geschäftsreise- und Werkluftverkehr, sind

­ die direkte luftverkehrsmäßige Anbindung der Region.

Innerhalb Europas stehen mehr als 1.000 Landeplätze zur Verfügung, die von der Allgemeinen Luftfahrt angeflogen werden können.

­ die erhebliche Reisezeitverkürzung durch die spezifischen Vorteile des Flugzeuges. Aufgrund des Zeitvorteils gegenüber Bodenverkehrsmitteln ist es nur mit dem Flugzeug möglich, Reisen in einem Tag innerhalb Europas unmittelbar aus der Region heraus durchzuführen, für die ansonsten zwei oder mehr Tage aufgewendet werden müssten.

­ die schnelle und direkte Erreichbarkeit auch von dezentral gelegenen Orten, die mit anderen Verkehrsträgern (z. B. Bahn und Kraftfahrzeug) nicht oder ungünstig erreicht werden können.

Auf den Verkehrslandeplätzen und Sonderlandeplätzen in Bayern wurden im Jahr 2004 insgesamt rund 523.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) mit Motorflugzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr durchgeführt. Die hohe Zahl an Flugbewegungen an den Landeplätzen zeigt die Bedeutung, die diese Plätze als Verkehrseinrichtungen innerhalb des Luftverkehrssystems einnehmen.

Das Landesentwicklungsprogramm und der Gesamtverkehrsplan haben den Bedarf für die Vorhaltung von regionalen Verkehrslandeplätzen anerkannt und festgelegt, dass in der Regel jede Planungsregion über zumindest einen Luftverkehrsanschluss verfügen soll Frage 6:

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Flugplätzen sind im Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrszulassungsordnung normiert. Nach § 6 Luftverkehrsgesetz dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich dürfen nur angelegt, bestehende nur geänderte werden, wenn eine Planfeststellung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Planfeststellung und bei nur genehmigungspflichtigen Flugplätzen ist im Rahmen der Rechtfertigung des Vorhabens auch die Frage des Verkehrsbedarfs von Bedeutung.

Konkrete Mindestvorgaben bestehen hierzu jedoch nicht.

Frage 7: Verkehrslandeplätze sind als regionale Verkehrsinfrastruktur wichtige Standortfaktoren für wirtschaftliche Entwicklung. Bei diesen Verkehrseinrichtungen der Region entscheiden die örtlichen Träger über die Festlegung der Entgelte für die Benutzung der Flugplatzeinrichtungen und damit Weitergabe der Investitions- und Betriebskosten der Flugplatzeinrichtung. Im Rahmen der luftaufsichtlichen Genehmigung der Landeentgeltordnung durch die Luftämter Nord- und Südbayern wird insbesondere geprüft, ob der ordnungsgemäße Betrieb des Flugplatzes gefährdet ist und ob die Entgelte die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Weitere Einflussmöglichkeiten der Staatsregierung auf die Festlegung der Landeentgeltordnungen bestehen nicht.

Dr. Simone Strohmayr (SPD): Welche Kindergärten und Grundschulen bieten im Landkreis Augsburg, im Landkreis Aichach-Friedberg und im Landkreis Donau-Ries Sprachförderkurse (so genannte Vorkurse) für nicht deutsch sprechende Kinder an, wo (z.B. Grundschulen bzw. Kindergärten) finden diese Kurse statt und wie viele Stunden werden dort von Kindergarten einerseits von der Schule andererseits wöchentlich angeboten?

Antwort der Staatsregierung: Für die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Donau-Ries kann über die Vorkurse zur Deutschförderung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache zum Schuljahr 2005/06 Folgendes mitgeteilt werden.