Ausgeliehene Kunstgegenstände

Die Antworten des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst auf die Kleinen Anfragen der Fragestellerin vom 11. Mai 2004 (Antwort Drucks. 16/2280 vom 2. August 2004) sowie vom 9. Mai 2005 (Antwort Drucks. 16/3970 vom 13. Januar 2006) zeigen, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kunst sukzessive den Verbleib von Kunstgegenständen, die bis in die 80er-Jahre ausgeliehen wurden, aufklärt. Gleichwohl ergeben sich Nachfragen hinsichtlich der aktuellen Praxis der Bewertung und Ausleihe.

Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Nach Aussage des Ministeriums werden die Kunstgegenstände entweder mit den Anschaffungskosten oder durch ein Wertgutachten bewertet. Abschreibungen sind bei Kunstgegenständen nicht üblich. Wie kommt es dann dazu, dass 1.770 der nicht wieder aufgefundenen Objekte lediglich mit dem Erinnerungswert von je 1 bewertet worden sind?

Wer entscheidet dies?

Grundlage für die Bewertung von Kunstwerken ist die in Anlage 4 enthaltene "Regelung zur Bewertung und Inventarisierung von Kunst- und Sammlungsgegenständen" (veröffentlicht im Kontierungshandbuch des Landes Hessen, Auflage 6, Anlage 11). Aufgrund dieser Regelung sowie der hierzu ergangenen Erlasse sind Objekte des Altbestandes, deren Anschaffungskosten bekannt sind, mit diesen Kosten nur dann zu erfassen, wenn sie nach dem 1. Januar 1999 angeschafft wurden.

Objekte, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden oder deren Anschaffungskosten nicht bekannt sind, sind innerhalb zu bildender Wertgruppen mit dem geschätzten Zeitwert bzw. mit dem Erinnerungswert zu bewerten.

Objekte mit geringem Einzelwert, deren geschätzter Zeitwert 475 nicht übersteigt, sind der Wertgruppe C zuzuordnen und einheitlich mit dem Erinnerungswert 1 pro Objekt zu bewerten.

Die Bewertung der Kunstobjekte erfolgte - unabhängig von der Tatsache, ob sie vorhanden waren oder nicht - vorrangig anhand von Verzeichnissen durch sachverständige Mitarbeiter des Landes.

Frage 2. Laut Antwort des Ministeriums sind 15 der nicht wieder aufgefundenen Objekte mit den ihrer Wertgruppe entsprechenden durchschnittlichen Zeitwerten bewertet worden.

a) Welche Wertgruppen gibt es hier?

Grundsätzlich sind laut der Regelung zur Bewertung und Inventarisierung von Kunst- und Sammlungsgegenständen bei Objekten der "Moderne" (Nr.2.5.3) drei Wertgruppen zu unterscheiden:

16/3970 - nicht wieder aufgefundenen Kunstwerken handelt es sich um Objekte der Wertuntergruppen B5 und B6.

Das mittlerweile "wieder aufgefundene" Kunstwerk von Max Beckmann "Waldinneres" mit einem anzusetzendem Wert in Höhe von 62.500 gehört zu der Wertuntergruppe B5.

Die übrigen 14, zu dem Zeitpunkt der Anfrage nicht aufgefundenen Kunstwerke mit einem anzusetzendem Wert in Höhe von jeweils 25.250, gehören der Wertgruppe B 6 an. Eines dieser 14 Kunstwerke, "Beuys, Biennale des Friedens - Druck", konnte inzwischen identifiziert werden; es befindet sich in der Staatskanzlei. Somit verbleiben noch 13 Kunstwerke, deren Verbleib geklärt werden muss.

b) Was ist ein "durchschnittlicher Zeitwert"?

Ein durchschnittlicher Zeitwert ist der gerundete arithmetische Mittelwert aus dem oberen und unteren Grenzwert einer Wertuntergruppe.

Beispiel: Objekte mit einem Wert zwischen 475 und 49.999 gehören der Wertuntergruppe B6 an. Der arithmetische Mittelwert errechnet sich aus der Summe 475 + 49.999 : 2 = 25.237. Gerundet beträgt der durchschnittliche Zeitwert und somit anzusetzende Wert 25.250.

c) In welchen Zeitabständen werden die Eingruppierungen durch wen vorgenommen?

Die Bewertung erfolgte erstmalig im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 zu erstellende Eröffnungsbilanz. Die in der Eröffnungsbilanz und den folgenden Bilanzen eingestellten Werte gelten grundsätzlich auf Dauer. Nur die Bestandsänderungen, also die Zu- und Abgänge, werden wert- und mengenmäßig kongruent in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Eine Inventur der ausgeliehenen Objekte ist - abweichend von der Regelung zur Bewertung und Inventarisierung von Kunst- und Sammlungsgegenständen - im Turnus von drei Jahren durchzuführen.

Frage 3. 14 Objekte wurden mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 25.250 und ein Objekt mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 62.500 bewertet.

a) Um welche Kunstwerke von welchem Künstler aus welchem Entstehungsjahr handelt es sich und zu welchem Anschaffungspreis wurden sie ursprünglich in welchem Jahr erworben?

Die erfragten Daten sind - soweit vorhanden - in Anlage 1 dargestellt.

b) An wen wurden diese Kunstgegenstände wann ausgeliehen und von welchem Zeitpunkt gibt es letztmalig gesicherte Erkenntnisse über den Ort, an dem sie sich befunden haben?

Siehe Anlage 1. Der Zeitpunkt, zu dem die Objekte den Leihnehmern überlassen wurden, lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mehr rekonstruieren.

Frage 4. Wie viele der wieder aufgefundenen Kunstgegenstände befinden sich im Fundus des HMWK und wie viele sind weiterhin ausgeliehen?

Alle wieder aufgefundenen Kunstwerke verbleiben grundsätzlich bei den einzelnen Leihnehmern und gelten insofern als "ausgeliehen".

Frage 5. a) Wie sehen die Verwaltungsvereinbarungen aus, mit denen Kunstgegenstände aktuell ausgeliehen werden?

Ein Muster der Verwaltungsvereinbarung über die Ausleihe von Kunstgegenständen und sonstigen Objekten zwischen staatlichen Institutionen in Hessen ist als Anlage 2 beigefügt.

b) Gibt es hiervon abweichende Leihverträge, wie sehen diese aus und in welchen Fällen wird dieser Weg warum gewählt?

Nein, es gibt keine abweiche nden Leihverträge. Die Kunstwerke werden grundsätzlich nur an staatliche Institutionen in Hessen verliehen. Zwischen staatlichen Institutionen werden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen; für die Ausleihe von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen in der als Anlage 2 beigefügten Form.

c) Ist bei den Ausleihen nach a und b sichergestellt, dass die verliehenen Kunstgegenstände auch nach Ablauf weiterer Jahre wieder auffindbar sind?

Wenn ja, wie?

Werden z. B. neuerdings Leihfristen vereinbart oder der Verbleib der Kunstgegenstände regelmäßig kontrolliert?

Wenn nein, wieso nicht?

Ja, dies ist sichergestellt;

- die Kunstwerke werden nur noch gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt,

- entsprechende Verwaltungsvereinbarungen werden mit den jeweiligen Dienststellen abgeschlossen und

- die Leihdaten in einer Datenbank hinterlegt.

Weitere, insbesondere Kontrollmaßnahmen sind aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht möglich. Die Kunstwerke werden den Leihnehmern weiterhin grundsätzlich als Dauerleihgaben überlassen.

d) Werden die "alten" Leihverhältnisse nach Wiederauffinden der Kunstgegenstände auf neue Verträge/Vereinbarungen nach a bis c umgestellt?

Wenn ja, wie weit ist die Umstellung bereits erfolgt?

Wenn nein, wieso nicht?

Nein. Der mit der Umstellung/dem Neuabschluss von Verwaltungsvereinbarungen verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zu dem zu erzielenden Nutzen. Darüber hinaus fehlen auch hier die personellen Kapazitäten.

Frage 6. Welche waren die letzten 20 Kunstgegenstände, die wieder aufgefunden wurden, und wo wurden sie wieder aufgefunden?

Dies ist aus der beigefügten Anlage 3 zu ersehen.