Haftpflichtversicherung

Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), die

1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,

2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder

3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.

§ 2:

Begriffsbestimmungen:

(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Betreiberinnen und Betreiber von Schienenwegen in Terminals und Häfen, zu denen nach Art.10 Abs. 6 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 164 S. 164, Nr. L 220 S. 58), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit einfachen Betriebsverhältnissen.

§ 3:

Aufsicht:

(1) Durch die Aufsichtsbehörde wird die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt; §§ 5 und 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit der Eisenbahn oder von der Eisenbahn ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

§ 4:

Schutzmaßnahmen:

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden.

(2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen.

Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigent ümer oder Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

§ 5:

Bauten in der Nähe von Bahnanlagen:

(1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn sie

1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen,

2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen.

(2) Lichtreklamen und andere Lichtquellen, die geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder bei denen eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht, dürfen an Strecken von Eisenbahnen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert werden.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht.

(4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften, so darf diese nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde erteilt werden. Bauaufsichtliche Zulassungen schließen insoweit die eisenbahnrechtliche Genehmigung ein.

(5) Im Falle des Baus neuer oder der Veränderung bestehender Bahna nlagen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.

(6) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihnen infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 5 Beschränkungen auferlegt werden, die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belasten. Im Falle des Abs. 5 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.

Zweiter Teil Bestimmungen zum Betrieb

§ 6:

Anzeigepflichten:

(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt. Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1. Darstellung der Art des Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,

2. Benennung der Betriebsleitung nach § 8,

3. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese durch Dritte erfolgen soll,

4. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz.

(2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270), nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss.

Unternehmen nach Satz 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits entsprechende Eisenba hninfrastruktur nutzen oder betreiben, haben den Versicherungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegende n Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen.