Haftpflichtversicherung

Begründung zum Hessischen Bahngesetz

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (EBG) vom 7. Juli 1967 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002, GVBL. I S.342) ersetzt werden. Die Bereiche Eisenbahnen und Bergbahnen bzw. Seilbahnen haben inhaltlich keine Überschneidungen und sollen künftig durch voneinander getrennte Gesetze normiert werden. Dies entspricht der Praxis in der Mehrzahl der Bundesländer.

Art. 1

Hessisches Seilbahngesetz (HSeilbG)

A. Allgemeines:

Das vorliegende Seilbahngesetz ist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.03.2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG ABl. L 106/21 vom 03.05.2000) erforderlich.

Die EU-Seilbahn-Richtlinie hat folgende grundlegende Zielsetzungen:

- freier Warenverkehr (Vollendung des Binnenmarktes): durch die Vereinheitlichung der Sicherheitsvorschriften sollen Handelshemmnisse abgebaut werden, die sich aus den unterschiedlichen Sicherheitsvorschriften der einzelnen europäischen Länder ergeben haben,

- einheitlich hohes Sicherheitsniveau: alle Anlagen sollen in ganz Europa für alle beförderten Personen ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau aufweisen.

Die Richtlinie findet grundsätzlich bei allen Seilbahnen und Schleppliften des öffentlichen Personenverkehrs Anwendung.

Der nach Art. 4 der Richtlinie für jede Anlage zu erstellende Sicherheitsbericht wird ein wichtiger Bestandteil der technischen Beurteilung im Zusammenhang des Genehmigungsverfahrens sein. Im Rahmen der diesem Bericht zugrunde liegenden Sicherheitsanalyse sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Anlage und ihrer Umgebung zu berücksichtigen und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken zu ermitteln, die während des Betriebes auftreten können.

Die Anlage und ihre Infrastruktur (z.B. Linienführung, Systemdaten, Stations- und Streckenbauwerke), Teilsysteme (z.B. Antriebe und Bremsen, Seile und Seilverbindungen, Fahrzeuge) sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen die anwendbaren, in der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen. EU-einheitliche Konformitätsprüfungen für Sicherheitsbauteile ("CE-Kennzeichnung") und für Teilsysteme werden durch die Richtlinie festgelegt.

Eine Anpassung der bereits bestehenden Seilbahnen und Schleppaufzüge an die Vorschriften der EU-Seilbahnrichtlinie ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen. Wenn allerdings bei bestehenden Anlagen wesentliche Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert werden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich wird, müssten für die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind durch das Seilbahngesetz nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Dieser umfasst nicht nur Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs, sondern - wie von der Richtlinie 2000/9/EG vorgesehen - auch Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs. Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs werden entsprechend de m Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/ EG nicht von der Vorschrift erfasst.

Zu § 2:

§ 2 übernimmt im Wesentlichen die Begriffsdefinitionen aus Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG. Die sonstigen Begriffe werden so festgelegt, dass damit allen Anforderungen der Richtlinie

2000/9/EG nachgekommen wird. Insbesondere müssen die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG bei den Sicherheitsbauteilen und den Teilsystemen, die betriebs- und wartungstechnischen Erfordernisse und die Voraussetzungen des Sicherheitsberichtes erfüllt werden.

Zu § 3:

Die Vorschrift regelt die Genehmigungsverfahren und bestimmt die Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EG des Rates vom 27. Juni 1985 sowie die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EG. Die Umsetzung dieser Richtlinie für die Bergbahnen für den Landesbereich war bereits durch § 4 HEBG erfolgt.

§ 3 wurde inhaltlich § 3 des Hessischen Straßengesetzes angeglichen.

Zu § 4:

§ 4 legt den Umfang der Genehmigungspflicht fest; auch Änderungen einer bereits genehmigten Seilbahn bedürfen, soweit sie Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben, der Genehmigung.

Zu § 5:

§ 5 bestimmt die Voraussetzungen und den Inhalt der Seilbahngenehmigung und nennt die entsprechend notwendigen Antragsunterlagen. Entscheidende Voraussetzung für die Genehmigung ist - neben der Zuverlässigkeit des Seilbahnunternehmers - die Betriebssicherheit der Anlage (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). Die hierzu in § 2 Abs. 8 enthaltene Definition der Betriebssicherheit verweist auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG und stellt damit sicher, dass das hiermit angestrebte einheitlich hohe Sicherheitsniveau zum Maßstab der Genehmigung wird. Das Sicherheitsniveau wird wesentlich geprägt von

- den grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 3 der Richtlinie 2000/9/EG und

- dem die konkrete Anlage betreffenden Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG, der aufgrund der nach Art. 4 Abs. 1, Anhang III durchzuführenden Sicherheitsanalyse zu erstellen ist.

Die in § 5 Abs. 1 enthaltene Pflicht zur Vorlage von Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht versetzt die Genehmigungsbehörde in die Lage, das Genehmigungsmerkmal der Betriebssicherheit unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen zu prüfen. Die Prüfung erfolgt zudem auch mithilfe eines Gutachtens einer anerkannten sachverständigen Stelle. Diese nimmt auch Stellung zu der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Sicherheitsbauteile (Art. 7 der Richtlinie 2000/9/EG) und der EG Prüfung für Teilsysteme (Art. 10 der Richtlinie 2000/9/EG). Ist das der Fall, so ist davon auszugehen, dass allen einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG entsprochen wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG).

Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 5 Abs. 4 Nr. 5) auszusprechen, da erst unmittelbar vor Betriebsbeginn der tatsächliche betriebssichere Zustand der Seilbahnanlage erkennbar ist.

Zu § 6: Änderungen einer Seilbahnanlage, die keine Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben, bedürfen keiner erneuten Genehmigung, müssen aber angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Abs. 4 sind unter anderem der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.

Zu § 7:

Der betriebssichere Zustand einer Seilbahn kann im Genehmigungsverfahren nur prognostiziert werden. Dementsprechend bedarf die Betriebseröffnung einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die erteilt wird, wenn die betriebsfertige Anlage der genehmigten Anlage entspricht. Hierzu ist eine Betriebsabnahme durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle notwendig.

Der Antragsteller hat zudem die Bestellung der in § 12 umschriebenen Betriebsleitung und den Abschluss des in § 13 vorgesehenen Haftpflichtversicherungsvertrags nachz uweisen.

Zu § 8:

Die Vorschrift regelt, dass für den Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, ein Enteignungsverfahren nach den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes durchgeführt werden kann.

Zu § 9:

Die Vorschrift dient der Abwehr von äußeren Gefahren für die Betriebssicherheit der Seilbahn.

Zu § 10:

Die Vorschrift regelt, dass die Aufsichtsbehörde dem Seilbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen kann, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.

Zu § 11:

Die Genehmigung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 setzen eine Prüfung der Betriebssicherheit der Seilbahn voraus, die aber lediglich Momentaufnahme eines zufrieden stellenden technischen Zustandes ist. Dementsprechend muss der Seilbahnunternehmer verpflichtet werden, für die Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes ständig zu sorgen.

Zu § 12:

Die Vorschrift regelt die Notwendigkeit der Bestellung der Betriebsleitung und deren Bestätigung. Die Bestätigung wird von der Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 1 vorgenommen.

Zu § 13:

Die Versicherungspflicht gewährleistet, dass Schäden Dritter, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, ausgeglichen werden.

Zu § 14:

Die in § 14 statuierten Mitteilungspflichten versetzen die Aufsichtsbehörde in die Lage, die für die Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen treffen zu können. Die Mitteilungspflicht resultiert aus außergewöhnlichen Geschehnissen, die für die Betriebssicherheit relevant sind (§ 14 Abs. 1). § 14 Abs. 2 begründet eine - den Eigenarten der jeweiligen Seilbahn adäquate periodische Betriebsberichtspflicht, die die Aufsichtsbehörde auferlegt, gibt der Aufsichtsbehörde aber auch die Befugnis, Betriebsberichte in begründeten Fällen einzeln anzufordern.

§ 14 Abs. 3 objektiviert die in § 14 Abs. 2 geregelten Betriebsberichtspflichten insofern, als der Seilbahnunternehmer verpflichtet wird, die Betriebssicherheit der Anlage durch eine anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und diesen Prüfbericht unverzüglich vorzulegen.

Zu § 15:

Auch der Erwerb oder die Übernahme der wirtschaftlichen Nutzung einer bereits genehmigten Seilbahn kann die Betriebssicherheit beeinträchtigen.

Dementsprechend ist eine Weiterführungsgenehmigung erforderlich.

Zu § 16:

Auch die Weiterführung von Seilbahnen durch Erben, Zwangsverwalter, Konkurs- oder Insolvenzverwalter kann die Betriebssicherheit beeinträchtigen und bedarf daher der Weiterführungsgenehmigung. Die hier vorliegende Besonderheit eines plötzlichen Betreiberwechsels rechtfertigt es jedoch im Unterschied zu § 15, der einen Betreiberwechsel aufgrund vertraglicher Absprache regelt, Übergangsfristen einzuräumen.

Zu § 17:

§ 17 Abs. 1 umschreibt die von der Aufsichtsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben. In § 17 Abs. 2 werden die Aufsichtsbefugnisse konkretisiert. Die Regelung in § 17 Abs. 3 dient der Umsetzung der Bestimmung der Art. 2 Abs. 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2000/9/EG. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird hiermit in die Lage versetzt, seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Ausschuss nach Art. 17 der Richtlinie 2000/9/EG bzw. der EU-Kommission nachzukommen.

Zu § 18:

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Widerruf einer erteilten Genehmigung.

Zu § 19:

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnungen zur Einstellung des Baus oder des Betriebs oder der Beseitigung einer Seilbahn, wenn und solange die entsprechend geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht befolgt werden oder aufgrund dieser Vorschriften erlassene