BOA

Gleiches gilt für die diese Rechtsverordnungen ergänzenden eingeführten Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, sofern die Umstellung darauf für die Eisenbahn im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist. Soweit im Geltungsbereich der bisherigen BOA bei Ausnahmen von dieser Vorschrift das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nicht hergestellt werden musste, soll es auch weiter dabei bleiben, selbst wenn ansonsten die materiellen Regelungen der EBO bzw. ESBO anzuwenden sind.

Den bau- und betriebstechnischen Inhalten der bisherigen BOA kommt künftig der Status einer anerkannten Regel der Technik zu, die allerdings entsprechend der technischen Entwicklung auch Wandlungen unterworfen ist.

So ist als Regel der Technik auch die aus der BOA entwickelte EisenbahnBau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 2 EBO (bzw. § 2 ESBO) Anweisungen herauszugeben und auf der Grundlage von § 3 EBO (bzw. § 3 ESBO) Sonderregelungen zu genehmigen und dabei auch auf die Regelungen der BOA und EBOA zurückzugreifen, z.B. wenn sonst die Umstellung eines gesamten Eisenbahnbetriebs notwendig würde und dies unverhältnismäßig wäre. Bestehende Abweichungen von Bestimmungen der EBO (bzw. ESBO) gelten im Sinne von § 3 EBO (bzw. § 3

ESBO) als von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen von der ESO.

Daneben ist der Sonderfall zu regeln, wonach mit dem neuen § 14 Abs. 1 AEG bestimmte bisherige Anschlussbahnen diskriminierungsfrei Zugang gewähren müssen (und somit zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs werden), gleichzeitig jedoch nach § 38 Abs. 2 AEG die landesrechtlichen Vorschriften vorerst weiter anzuwenden sind.

Abs. 2:

Da in Abs. 1 nur die technischen Bestimmungen der bisherigen BOA den Rang von allgemein anerkannten Regeln der Technik erhalten können, müssen die bisherigen organisatorischen Regelungen der BOA, sofern die EBO bzw. ESBO keine an die Stelle tretenden Bestimmungen enthält, im Range einer Auflage der Aufsichtsbehörde weiter verpflichtend sein. Zur Rückführung in den Rang einer Anordnung ist die Zulassung von Abweichungen durch die Aufsichtsbehörde notwendig. Die Bestimmung über den Einsatz von zugelassenen Kesselprüfern bei Dampflokomotiven gemäß Anlage F Abs. 1 zu § 22 Abs. 3 BOA werden abgelöst durch die Vorschrift in § 33

EBO über überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge.

Abs. 3:

Im Interesse einer möglichst freizügigen Verwendung von bisher nach §§ 22 oder 23 BOA oder einer entsprechenden Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes abgenommenen Eisenbahnfahrzeugen - bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kompatibilität mit den Anforderungen der EBO unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes - sind die notwe ndigen Regelungen zu treffen.

Abs. 4: Betreffend die technischen Regelungen ist dieser Fall durch die Abs. 1 und 2 geregelt. Für die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, deren Rechtsverhältnisse damit nicht abgedeckt sind, ist der Übergang auf die EBV und die EBPV zwar anzustreben, gleichzeitig muss jedoch auch ein Bestandsschutz greifen, wenn sich der Aufgabenbereich der bisherigen aufgrund § 25 Abs. 1 BOA bestellten Eisenbahnbetriebsleiterinnen und Eisenbahnbetriebsleiter nicht wesentlich ändert.

Zu § 8: Entspricht weitgehend § 12 des bisherigen EBG. Die Gliederung wurde klarer strukturiert: Abs. 1: Regelfall Betriebsleitung, Abs. 2: Betriebsverantwortliche Person bei einfachen Verhältnissen, Abs. 3: Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde und Bestätigung durch diese.

Die Aufsichtsbehörde wird verpflichtet, Entscheidungen innerhalb von sechs Wochen zu treffen.

Zu § 9: Entspricht § 13 des bisherigen EBG und der in § 7a AEG getroffenen Regelung für öffentliche Eisenbahnen.

Abs. 2 stellt klar, dass wesentliche infrastrukturelle Änderungen nicht nur nach § 8 Abs. 3 anzuzeigen sind, sondern auch einer erneuten Abnahme und Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

In Abs. 3 wurde eine Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen ergänzt.

Zu § 10:

Diese Norm soll Sonderfälle der Personenbeförderung regeln. Im Besonderen soll die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die keine Eisenbahnfahrzeuge im rechtlichen Sinne sind (wie zum Beispiel Draisinen), geregelt werden.

Teil III Schlussbestimmungen

Zu § 11:

Die bisherigen Bußgeldtatbestände des § 24 EBG wurden ergänzt, sodass die Regelungen dieses Gesetzes umfassend bußgeldbewehrt sind.

Zu § 12: Abs. 1 entspricht § 16 Abs. 4 Satz 1 des bisherigen EBG.

In Abs. 2 wird die Ministerin oder der Minister ermächtigt, Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen und als zuständige Stellen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auch andere öffentliche oder private Stellen zu bestimmen.

Wesentliche verbleibende Aufsichtsaufgaben des Landes werden derzeit auf vertraglicher Grundlage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AEG durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt ausgeführt. Mit der Ermächtigung im 2. Halbsatz wird die Möglichkeit eröffnet, dass die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister eventuell zu ändernde vertragliche Regelungen mit dem Eisenbahn-Bundesamt trifft oder die Aufgaben anderen öffentlichen oder privaten Stellen überträgt.

In Abs. 3 wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes geregelt. Die Regelung ersetzt § 23 Abs. 2 des bisherigen EBG.

Zu § 13:

Die Vorschrift bestimmt die weitere Gültigkeit von Rechten und Pflichten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgrund des EBG bestanden. Dies betrifft insbesondere die in bisherigen Erlaubnissen und Gene hmigungen enthaltenen Nebe nbestimmungen und Bedingungen, die sicherheitsrelevant sein können und die aufgrund entfallenden Erlaubnisvorbehalts (bisherige Anschlussbahnen) und geänderter Genehmigungsinhalte (Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs) sonst infrage stehen könnten. Die Möglichkeiten ihrer Veränderung sollen allerdings durch diese Rechtsvorschrift nicht erschwert werden, was mit der Einbeziehung von "Rechten" abgedeckt wird.

Zu § 14:

Die Befristung entspricht den Kabinettbeschlüssen vom 16. Oktober 2001 und vom 8. Juli 2003.

Art. 3

Aufhebung des bisherigen Rechts

1. Neben dem EBG, das durch das Hessische Eisenbahngesetz (HEisenbG) und durch das Hessische Seilbahngesetz (HSeilbG) ersetzt wird, wird auch das preußische Gesetz über die Bahneinheiten aufgehoben.

2. Das Gesetz über die Bahneinheiten gilt zurzeit außer in Hessen noch in den Ländern Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In den übrigen Ländern des ehemaligen preußischen Rechtsgebietes ist es aufgehoben. Die auf Grundlage dieses Gesetzes geführten Bahngrundbücher haben nach Bekunden der betroffenen Bahngesellschaften keine praktische Bedeutung mehr.

Auf Grundlage des Bahneinheitengesetzes unterliegen Grundstücksgeschäfte von Bahnen, über die Bahngrundbücher angelegt wurden, der Genehmigungspflicht durch das Land. Fachliche Gründe zur Ablehnung dieser Anträge bestehen grundsätzlich nicht. Alle bisherigen Anträge wurden genehmig

3. Die Vorschrift bestimmt die Aufhebung der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 6. Dezember 1957.

Diese Vorschrift hat sich über viele Jahre grundsätzlich bewährt, ist durch die zwischenzeitliche Entwicklung jedoch in weiten Teilen überholt und müsste grundlegend überarbeitet werden. Damit allerdings würden die häufig kritisierte Existenz landesspezifischer technischer Regelungen und die damit verbundene Unübersichtlichkeit für überregional tätige Unternehmen zementiert werden. Außerdem wird bundesweit das Ziel verfolgt, möglichst alle technischen Sachverhalte für den Bau und

Betrieb von Eisenbahnen auf der Ebene einer Rechtsverordnung künftig nur noch in der EBO (bzw. ESBO) und der ESO oder in nationalen Umsetzungen europarechtlicher Vorschriften zu regeln. Nicht öffentliche Eisenbahnen sind zudem nicht immer durch einfache Verhältnisse oder ein geringes Gefahrenpotenzial gekennzeichnet, sondern alleine dadurch, dass sie keinen diskriminierungsfreien Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen gewähren müssen.

Das Justizministerium wird ermächtigt, eine Durchführungsverordnung zur Schließung der Bahngrundbücher zu erlassen.

Art. 4

In-Kraft-Treten Art. 4 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.