Fördermittel

Seite 8 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/49

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Der Verband Deutsche Nierenzentren e. V. betreut nach eigenen Angaben bundesweit mehr als 500 nephrologische Praxen bzw. Dialysezentren.

Die DN Nephrologie ist nach unseren Recherchen in Baden-Württemberg (Niedereschach) und im Saarland (Neunkirchen) ansässig. Arzneimittelrechtlich relevante Tätigkeiten in Bayern wurden bislang von der Firma DN Nephrologie-Service nicht angezeigt, arzneimittelrechtliche Genehmigungen wurden der Firma in Bayern nicht erteilt.

Auf Nachfrage hat das saarländische Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitgeteilt, dass es unter der angegebene Adresse das DDnÄ-Institut für Disease Management e. V. als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) anerkannt hat. Das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit wurde dabei gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG hergestellt. Das saarländische Gesundheitsministerium hat der Firma DDnÄ-Institut für Disease Management e. V. gestattet, den Geschäftsbetrieb der zentralen Beschaffungsstelle auf die DN Nephrologie auszugliedern. Die zentrale Beschaffungsstelle wurde ausschließlich zur Versorgung der Mitglieder des Verbandes Deutscher Nierenzentren e. V. bzw. der vertragsärztlich niedergelassenen Nephrologen in Deutschland anerkannt.

Unsere Nachfrage beim zuständigen Sozialministerium Baden-Württemberg blieb bislang unbeantwortet.

Grundsätzlich dürfen apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Endverbrauch nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden (§ 43 Abs. 1 AMG). Ausnahmen von diesem sog. Apothekenmonopol sind abschließend in § 47 Abs. 1 AMG geregelt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, ausnahmsweise an auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel abgeben. Zentrale Beschaffungsstellen dürfen gemäß § 47 Abs. 2 AMG Arzneimittel nur für den eigenen Bedarf im Rahmen der Erfüllung Ihrer Aufgaben beziehen.

Die Dialyse kann grundsätzlich in Krankenhäusern, Arztpraxen oder als Heimdialyse durchgeführt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abnahme dialyseimmanenter Arzneimittel von zentralen Beschaffungsstellen besteht nicht.

Im dem hier geschilderten Fall obliegt nach jetziger Sachlage die Zuständigkeit für die arzneimittelrechtliche Überwachung dem Saarland.

10. Abgeordneter Hans Joachim Werner (SPD)

Ist die neue Staatsregierung bereit, das bisherige Angebot einer finanziellen Förderung der Absiedlung für die Hochwasseropfer im Burgheimer Ortsteil Moos nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls verbesserte Konditionen anzubieten, dabei insbesondere die Bereitstellung einer Teilfläche des staatlichen Versuchsguts in Straß ­ zu für die Gemeinde und die betroffenen Bürger annehmbaren Konditionen ­ zum Zweck der möglichst geschlossenen Absiedlung des gesamten Ortsteils in die Nachbarortschaft in Erwägung zu ziehen?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Die finanzielle Unterstützung der Absiedlung des Ortsteils Moos ist das Ergebnis längerer Verhandlungen.

Der Freistaat Bayern bringt sich hier bereits in großem Umfang ein.

Für die Absiedlungswilligen wurde vom Freistaat Bayern gemeinsam mit dem Markt Burgheim und dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ein ausgewogenes Unterstützungspaket geschnürt. Der Freistaat Bayern unterstützt in Höhe von 65 % des geschätzten Gebäudewertes sowie 100 % der Abbruchkosten. Der Markt Burgheim zahlt 8 % und der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 8/3 % jeweils vom geschätzten Gebäudewert. Damit erhält jeder Absiedlungswillige finanzielle Unterstützung in Höhe von über 75 % des Gebäudewertes. Abbruchkosten hat er nicht zu tragen. Diese finanzielle Unterstützung zur Absiedlung aus dem von Hochwasser bedrohten Ortsteil Moos setzt voraus, dass jeder Absiedelnde einen Beitrag in eigener Verantwortung trägt, um an einen neuen Wohnsitz außerhalb des natürlichen Überschwemmungsgebietes umzuziehen. Ob der Markt Burgheim den Absiedlungswilligen durch Kauf und Erschließung von Bauland etwa auf Teilflächen des Versuchsgutes in Straß Grundstücke zur Bebauung anbieten will, ist offen. Die zuständigen Bayerischen Staatsministerien der Finanzen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben der Gemeinde die Eckdaten, insbesondere Flächenumfang und Preis, genannt. Weitere Initiativen vonseiten des Marktes sind nicht bekannt.

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

11. Abgeordneter Thomas Mütze (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Unter dem Eindruck des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg Az: RN 8K 08.535 zum Maisanbauverbot in Überschwemmungsgebieten frage ich die Staatsregierung, wie die Landwirtschaftsverwaltung bei der Bewilligung von Ausgleichszahlungen für Maisanbauverbote in Überschwemmungsgebieten zukünftig verfährt?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Anfrage des Herrn Abgeordneten Mütze beantworte ich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wie folgt:

Zur Sicherstellung des Hochwasserabflusses wurden in den abflusswirksamen Bereichen der Donauvorländer zwischen Straubing und Vilshofen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Jahr 2007 Allgemeinverfügungen nach Artikel 62 Bayer. Wassergesetz erlassen. Seit dem 01.01.2008 ist damit der Mais- und Sonnenblumenanbau in den Donauvorländern zwischen Straubing und Vilshofen verboten.

Die Landwirtschaftsverwaltung sieht keine Möglichkeit, über eventuell freiwillige Fördermaßnahmen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms Ausgleichszahlungen zu gewähren, da der Anbau von Mais und Sonnenblumen bereits ordnungsrechtlich untersagt ist.

Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beseitigung von Hindernissen nach Artikel 62 Bayer. Wassergesetz entschädigungslos angeordnet werden kann, da sich eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten aus der Sozialbindung des Eigentums ergibt. Auch seitens der Umweltverwaltung wird deshalb keine Möglichkeit gesehen, 10 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/49 zahlungen für Nutzungseinschränkungen zu gewähren. Allerdings wurde von der Umweltverwaltung betroffenen Landwirten als Ersatz für eine aus Sicherheitsgründen nicht vertretbare, längere Übergangsfrist auf Antrag ein befristeter finanzieller Ausgleich als einmalige Ersatzzahlung in Höhe von 1.265 Euro je ha gewährt.

Anspruchsberechtigt waren Flächen im Verbotskorridor in Privatbesitz, auf denen in den letzten sechs Jahren vor dem Erlass des Anbauverbots, also in den Jahren 2001 bis 2006, mindestens zweimal Mais oder Sonnenblumen angebaut wurden. Anträge hierzu mussten bis spätestens 30.06.2008 am Wasserwirtschaftsamt Deggendorf eingereicht sein. Im Bearbeitungszeitraum wurden 160 Anträge auf Ersatzzahlung gestellt, davon erfüllten drei Anträge nicht die geforderten Voraussetzungen. Ein Antrag ist noch in Bearbeitung. Für die bisher bearbeiteten 156 Anträge wurden zum 01.10.2008 Ersatzzahlungen in Höhe von 266.754,97 Euro geleistet.

Dies entspricht einer Maisanbaufläche von 210,8 ha.

Darüber hinaus hat die Regierung von Niederbayern ein Flächenmanagement zur Vermeidung von Existenzgefährdungen und Härtefällen in Folge des Anbauverbotes eingerichtet. Ackerflächen innerhalb und außerhalb des Verbotskorridors können angekauft oder eingetauscht werden. Für das Flächenmanagement entstanden bisher Kosten in Höhe von 2,014 Mio. Euro.

12. Abgeordneter Adi Sprinkart (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Mit welchen finanziellen Mitteln ist der Cluster Milch ausgestattet, welche konkreten Maßnahmen wurden bislang umgesetzt und ist ein Projekt zur Sicherung fairer Milchpreise für die Bauern in Arbeit?

Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Cluster Milch ist ein sehr bedeutender Cluster für den Wirtschaftsstandort Bayern mit einem jährlichen Umsatz von rund 11 Mrd. Euro. Die Staatsregierung schöpft alle Möglichkeiten aus, um die Wettbewerbsfähigkeit dieses Clusters zu erhalten und zu stärken.

Im Einzelnen wurden dafür folgende Maßnahmen entwickelt:

1. Einzelbetriebliche Investitionsförderung für Milchviehhaltungsbetriebe: Dafür werden jährlich rund 40 Mio. Euro an Fördermitteln im Rahmen des bayerischen Zukunftsprogramms für die Agrarwirtschaft und den Ländlichen Raum bereitgestellt unter Ausschöpfung der verfügbaren EU-Mittel.

2. 8 Mio. Euro für Marktstrukturverbesserung zugunsten von mittelständischen Molkereibetrieben ­ auch im Rahmen von

3. Von der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, wovon vor allem die Milchviehhaltung profitiert, steht Bayern weit an der Spitze aller Bundesländer. Beispielsweise gibt es in Niedersachsen keine Ausgleichszulage, obwohl dieses Land über einen hohen Grünlandanteil verfügt. Die Ausgleichszulage wird bekanntlich aus EU-Mitteln, Bundesmitteln und Landesmitteln bezahlt. Insgesamt haben wir zuletzt 113 Mio. Euro an Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ausgezahlt. Davon dürften rund 90 Mio. Euro an Milchviehbetriebe geflossen sein.

4. Auch das bayerische Kulturlandschaftsprogramm ist eine Maßnahme, von der Milchviehbetriebe besonders profitieren. Rund 80 Mio. Euro ­ finanziert im Rahmen des ­ fließen jährlich in grünlandspezifische Fördermaßnahmen, Weideprämie und Maßnahmen des ökologischen Landbaus, mit denen wir die besonderen Umweltleistungen von Milchvieh- und Rinderhaltern honorieren.