Verbraucherschutz

Der Notar ist auch zuständig für die Entgegennahme der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegebenen Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und nach Art. 17b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das Verfahren richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung. 2

Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Entgegennahme der Anmeldung das Standesamt am Amtssitz des Notars, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll, zuständig. 3

Der Notar wendet bei der Entgegennahme von Erklärungen nach diesen Vorschriften das Beurkundungsgesetz ergänzend an.

Art. 2

Führung der Lebenspartnerschaftsregister; Mitteilungen des Notars:

(1) Die Standesämter führen die Lebenspartnerschaftsregister.

(2) Der Notar teilt die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die dabei entgegengenommenen namensrechtlichen Erklärungen dem Standesamt an seinem Amtssitz unter Angabe der nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 15 erforderlichen Daten mit.

Das nach Abs. 2 zuständige Standesamt beurkundet die Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister. 2

Diesem Standesamt obliegen auch die nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen weiteren Mitteilungen.

Art. 3

Gebühren des Notars

Für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft erhebt der Notar eine Gebühr von 100 Euro. 2

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend.

Art. 4

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern weitere nach Art. 2 Abs. 2 mitzuteilende personenbezogene Daten bestimmen sowie die Übermittlung der Daten zwischen Standesämtern und Notaren in elektronischer Form zulassen oder vorschreiben und die hierfür erforderlichen Bestimmungen treffen.

Art. 5

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Mit Ablauf des................ treten das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677, 404-3-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990) sowie die Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 6. November 2001 (GVBl S. 726, 404-4-J) außer Kraft.

Art. 6

Übergangsvorschrift

Die Landesnotarkammer Bayern gibt nach dem <einsetzen: Datum des Inkrafttretens> die von ihr geführten Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter an den Amtssitzen der beurkundenden Notare ab. 2

Die Standesämter haben die übernommenen Lebenspartnerschaftsbücher als Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen.

Begründung:

A. Allgemeines:

Mit dem Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz, vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) hatte der Bundesgesetzgeber ein Rechtsinstitut geschaffen, das gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen der Ehe angenäherten rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellt. Die personenstandsrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit und das einzuhaltende Verfahren bei Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft waren dabei nicht mit geregelt worden.

Seite 6 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/744

Im Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes - vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677) und in der Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes - - vom 6. November 2001 (GVBl S. 726) ist demzufolge geregelt, dass in Bayern für die Beurkundung der Erklärungen nach dem die Notare zuständig sind und die Lebenspartnerschaftsbücher durch die Landesnotarkammer geführt werden. Daneben sind diverse Regelungen zum einzuhaltenden Verfahren, zu den Mitteilungspflichten und zu den vorzulegenden Nachweisen getroffen.

Seit Inkrafttreten der genannten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen wurden in Bayern 3.221 Lebenspartnerschaften vor Notaren beurkundet (Stichtag: 31. Dezember 2008). Jährlich werden etwa 400 neue Lebenspartnerschaften in Bayern beurkundet.

Zum 1. Januar 2009 traten umfassende Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Personenstandsgesetzes - - vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - Personenstandsverordnung, - vom 22. November 2008 (BGBl I S. 2263) in Kraft. Diese enthalten unter anderem bislang bundesgesetzlich nicht geregelte personenstandsrechtliche Bestimmungen zur Anmeldung von Lebenspartnerschaften, zur Registerführung sowie zum Mitteilungsverkehr. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht daneben nunmehr eine Regelzuständigkeit der Standesämter vor, wobei den Ländern die Möglichkeit erhalten bleibt, hiervon abweichende Regelungen beizubehalten oder neu zu treffen (§ 23

Der vorliegende Gesetzentwurf passt die Ausführungsbestimmungen zum Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft dem seit 1. Januar 2009 geänderten Personenstandsrecht an. Daneben ermöglicht er es Lebenspartnern, Eingetragene Lebenspartnerschaften künftig auch bei den Standesämtern zu schließen.

Die Kernpunkte des Gesetzentwurfes sind:

Parallele Zuständigkeit von Notaren und Standesämtern

Der Gesetzentwurf nutzt den durch § 23 eröffneten Gestaltungsspielraum und sieht vor, dass künftig Erklärungen über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens wahlweise sowohl vor einem Standesamt als auch vor einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden können.

Neues Verfahren durch Verweis auf Personenstandsrecht

Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften wird künftig weitestgehend auf das Personenstandsrecht verwiesen. Dieses sieht vor, dass die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft beim Wohnsitzstandesamt eines Lebenspartners zu erfolgen hat.

Dieses erteilt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Bescheinigung, mit der sodann vor jeder zuständigen Stelle die Lebenspartnerschaft begründet werden kann.

Übergang der Registerführung auf die Standesämter

Der Gesetzentwurf überträgt die Zuständigkeit zur Registerführung den Standesämtern und sieht eine Überführung der bislang bei der Notarkammer Bayern geführten Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter vor. Diese übernehmen künftig ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an andere Behörden. Da die für diese Mitteilungen erforderlichen Strukturen bei den Standesämtern ohnehin vorgehalten werden, kann auf diese Weise ein zügiger und verlustfreier Datenaustausch sichergestellt werden.

Wegfall von Verfahrensvorschriften

Durch den Verweis auf das Personenstandsrecht, das künftig die Verfahrensvorschriften zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, zur Registerführung und zum Mitteilungsverkehr enthält, kann sich der Gesetzentwurf darauf beschränken, nur die für die parallele Beurkundungszuständigkeit der Notare erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu treffen. Die bisher im geregelten Verfahrensvorschriften können künftig wegfallen, die kann aufgehoben werden.

Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und in welchem Umfang künftig von der Möglichkeit, Lebenspartnerschaften weiterhin auch vor Notaren begründen lassen zu können, Gebrauch gemacht werden wird. Da zu erwarten steht, dass in Zukunft nur noch ein Teil der jährlich etwa 400 in Bayern geschlossenen Lebenspartnerschaften vor Notaren begründet werden wird, ist beabsichtigt, das Gesetz nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren zu überprüfen.

B. Notwendigkeit einer normativen Regelung

Die notwendigen Änderungen des sowie die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel des § 23 erfordern eine landesgesetzliche Regelung. Die Notwendigkeit der Regelung durch Landesgesetz ergibt sich zudem aus Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung, wonach die Bestimmung einer zuständigen Behörde nur durch Gesetz erfolgen kann.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 (Zuständige Behörde; Verfahren) Art. 1 sieht in seinem Absatz 1 vor, dass abweichend von den Bestimmungen des die Erklärung der Lebenspartner, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 und die hierbei abgegebenen Erklärungen zum Lebenspartnerschaftsnamen und zur Rechtswahl auch gegenüber einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden können.

Da sich die Regelzuständigkeit der Standesämter seit dem 1. Januar 2009 unmittelbar aus dem ergibt, begründet das damit eine parallele Zuständigkeit von Standesämtern und Notaren.

Die Rolle des Notars beschränkt sich auf die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft und auf die Beurkundung der dabei abzugebenden personenstands- und namensrechtlichen Erklärungen. Soweit im weiteren Verlauf einer Lebenspartnerschaft namensrechtliche Erklärungen abgegeben werden sollen, wie etwa die nachträgliche Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Erklärungen zum Kindesnamen nach § 9 Abs. 5 sind künftig ausschließlich die Standesämter zuständig.

Abs. 2 trifft Bestimmungen zum anwendbaren Verfahren, welches sich auch für den Notar künftig nach den Vorgaben des und der richtet. Damit wird der Gleichlauf des personenstandsrechtlichen Verfahrens vor den Standesämtern und den Notaren sichergestellt. Die dynamische Verweisung stellt zudem sicher, dass bei etwaigen künftigen Änderungen des Personenstandsrechts eine Anpassung des bayerischen Landesrechts nicht erforderlich wird.

Die in Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweisung auf das Personenstandsrecht bedeutet ferner, dass die Anmeldung der Lebenspartnerschaft künftig in allen Fällen vor dem nach §§ 17 i.V.m. 12 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Standesamt zu erfolgen hat. Soweit die Lebenspartner im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erklärt der Entwurf in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 das Standesamt am Amtssitz des Notars für zuständig. Das Anmeldestandesamt prüft die Voraussetzungen der Drucksache 16/744 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 7

Partnerschaft und erteilt auf Antrag eine Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1 die sowohl für andere Standesämter als auch für den Notar Verbindlichkeit erlangt. § 14 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

Eine Anmeldung der Partnerschaft beim Notar ist demgegenüber künftig nicht mehr möglich. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Notars, in den Fällen des § 17 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 ohne Vorlage der Bescheinigung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft mitzuwirken. Diese Möglichkeit war so bereits in § 6 Abs. 2 enthalten.

Der ergänzende Verweis auf die Vorschriften des in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfes stellt klar, dass der Notar auch bei der Beurkundung von Lebenspartnerschaften an die Vorgaben des Beurkundungsgesetzes gebunden bleibt. Dies gilt auch für die Fertigung der Niederschrift, so dass der Notar abweichend von § 30 Satz 3 nicht verpflichtet ist, das in Anlage 11 zur vorgesehene Formblatt zu verwenden.

Zu Art. 2 (Führung der Lebenspartnerschaftsregister; Mitteilungen des Notars) Art. 2 des Entwurfes beinhaltet die zur Führung der Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Bestimmungen. Künftig werden die Lebenspartnerschaftsregister einheitlich bei den Standesämtern geführt. Die bisher vorgesehene Führung von Lebenspartnerschaftsbüchern bei der Notarkammer entfällt (s. auch Art. 6 des Gesetzentwurfes). Die Änderung ist insbesondere vor dem Hintergrund systemgerecht, dass die Führung von Personenstandsregistern zu den Kernaufgaben der Standesämter gehört.

Soweit der Notar die Schließung einer Lebenspartnerschaft und etwaige namensrechtliche Erklärungen beurkundet, teilt er diese dem Standesamt an seinem Amtssitz mit. Die Anknüpfung an das für den Amtssitz des Notars zuständige Standesamt schafft eine klare Zuständigkeitsregelung.

Das Standesamt am Sitz des Notars beurkundet die Lebenspartnerschaft in seinem Lebenspartnerschaftsregister und nimmt die nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen weiteren Mitteilungen, insbesondere nach § 59 Abs. 1 vor. Auch die Vornahme der weiteren Mitteilungen durch das Standesamt erscheint sachgerecht, da dieses, anders als die Notare, die hierfür erforderlichen Strukturen ohnehin bereithält.

Zu Art. 3 (Gebühren des Notars)

Die in Art. 3 des Entwurfes enthaltene Kostenregelung beschränkt sich auf die Fälle der Mitwirkung des Notars und entspricht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F. Die hierfür erhobene Gebühr von 100,- Euro entspricht in etwa den Gebühren, die auch bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem Anmeldestandesamt anfallen würden und rechtfertigt sich durch die zusätzliche Beratungsleistung des Notars sowie durch dessen schon bisher von den Lebenspartnern in Anspruch genommene örtliche und zeitliche Flexibilität.

Soweit die Standesämter tätig werden, bedarf es keiner gesonderten Kostenregelung. Die einschlägigen Gebührentatbestände ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis, das derzeit entsprechend überarbeitet wird.

Zu Art. 4 (Verordnungsermächtigung) Art. 4 enthält die bisher in Art. 6 a.F. geregelte Verordnungsermächtigung. Dem Verordnungsgeber wird es ermöglicht, die zwischen Notaren und Standesämtern auszutauschenden Daten bei etwaigen künftigen Änderungen im Personenstandsrecht anzupassen sowie die Einführung eines elektronischen Datenaustausches zwischen Notaren und Standesämtern vorzusehen, ohne dass es hierzu weiterer Gesetzesänderungen bedarf.

Zu Art. 5 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Zeitgleich treten das bisherige sowie die hierzu ergangene Vollzugsverordnung, für die kein praktisches Bedürfnis mehr besteht, außer Kraft.

Zu Art. 6 (Übergangsvorschrift) Artikel 6 enthält die zur Überführung der bisher bei der Landesnotarkammer geführten Lebenspartnerschaftsbücher an die Standesämter erforderliche Überleitungsvorschrift. Die Zuständigkeit der Standesämter entspricht dabei der in Art. 2 Abs. 2 des Entwurfes gefundenen Regelung.