Die bisherige Regelung über den Zustellungsnachweis bei dem in Art

Drucksache16/1251 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (Art. 2 Abs. 3)

Nach dem bisherigen Art. 2 Abs. 3 hat die Behörde ein Wahlrecht zwischen den einzelnen in den Art. 3 bis 5 geregelten Zustellungsarten. Die Ergänzung schließt dieses Wahlrecht aus, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Antragstellers elektronisch abgewickelt wird. In diesen Fällen ist die Behörde verpflichtet, ein elektronisches Dokument elektronisch zuzustellen. Auf die Begründung zu Art. 5 Abs. 5 wird insoweit hingewiesen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

Zu Nummer 2 a (Art. 5 Abs. 4)

Die bisherige Regelung über den Zustellungsnachweis bei dem in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Adressatenkreis wird systematisch mit der entsprechenden Vorschrift für die elektronische Zustellung an Jedermann in Abs. 7 Satz 1 zusammengeführt. Der bisherige Art. 5 Abs. 4 Satz 2 wird daher aufgehoben. Auf die Begründung zu Abs. 7 Satz 1 wird ergänzend hingewiesen.

Zu Nummer 2 b (Art. 5 Abs. 5) Satz 1 Halbsatz 2 ergänzt die fakultative elektronische Zustellung um eine obligatorische elektronische Zustellung bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Ebenso wie bei der fakultativen elektronischen Zustellung nach dem bisherigen Art. 5 Abs. 5 Satz 1 setzt die Verpflichtung der Behörde zur elektronischen Zustellung die Eröffnung eines Zugangs voraus. Hierbei gelten die auch bei der fakultativen Zustellung entwickelten Maßstäbe. Ob ein Zugang eröffnet worden ist, richtet sich damit im Einzelfall nach der Verkehrsanschauung, die sich mit der Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel fortentwickelt. Zum Schutz Privater kann danach derzeit bei Bürgern ­ anders als bei Firmen oder Rechtsanwälten ­ in der Regel nur dann von einer Zugangseröffnung ausgegangen werden, wenn gegenüber der Behörde die Bereitschaft zur elektronischen Verfahrensabwicklung erklärt wird.

Zur Begründung der Verpflichtung der Behörde zur elektronischen Zustellung sieht die Vorschrift zusätzlich vor, dass eine Rechtsvorschrift die elektronische Abwicklung des Verfahrens auf Verlangen des Empfängers vorschreibt und der Empfänger dies tatsächlich verlangt. Das Verlangen nach elektronischer Verfahrensabwicklung tritt damit bei der obligatorischen elektronischen Zustellung als zusätzliche Voraussetzung neben die Zugangseröffnung. Allerdings kann ein Verlangen nach elektronischer Zustellung nur dann als wirksam behandelt werden, wenn darin zugleich eine Zugangseröffnung liegt und auch die Bereitschaft zum Empfang signierter Dokumente erklärt wird; andernfalls müsste das Verlangen als in sich widersprüchlich angesehen werden.

Nach Satz 2 setzt die elektronische Übermittlung elektronischer Dokumente zusätzlich zu der schon nach dem bisherigen Recht erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 5 Abs. 5 Satz 2) voraus, dass das elektronische Dokument gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen ist. Dies entspricht der Regelung in § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Zu Nummer 2 c (Art. 5 Abs. 6 und Abs. 7) zu Abs. 6 Abs. 6 regelt die formellen Anforderungen an die elektronische Zustellung in Anlehnung an § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach hat die zustellende Behörde die Übermittlung mit dem Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einzuleiten. Ferner müssen Absender und Empfänger sowie der Bedienstete der absendenden Behörde, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat, erkennbar sein. Durch diese Anforderungen wird für den Empfänger des Dokuments direkt erkennbar, dass es sich bei der Übermittlung des elektronischen Dokuments um eine förmliche Zustellung der absendenden Behörde handelt und er zur Mitwirkung (Rücksendung des Empfangsbekenntnisses) verpflichtet ist. zu Abs. 7 Satz 1 fasst die in den bisherigen Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 getroffenen Regelungen über den Nachweis der Zustellung zusammen. In Ergänzung des bisherigen Rechts stellt die Vorschrift klar, dass das Empfangsbekenntnis postalisch oder elektronisch an die Behörde zurückzusenden ist. Elektronisch kann das Empfangsbekenntnis auch als Telekopie übermittelt werden. Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument zurückgesandt, bedarf es nach Art. 3a Abs. 2 einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese Signatur ersetzt in diesem Fall die Unterschrift des Zustellungsempfängers.

Wird auf Verlangen des Empfängers das Verfahren elektronisch abgewickelt, ordnet Satz 2 eine Zustellungsfiktion am dritten Tag nach Absendung des Dokuments für die Fälle an, in denen der Zustellungsadressat das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet oder dieses der Behörde aus anderen Gründen nicht in diesem Zeitraum zugeht.

Beruht die ausgebliebene oder spätere Rücksendung des Empfangsbekenntnisses darauf, dass dem Zustellungsadressaten das elektronisch übermittelte Dokument nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, kann die Zustellungsfiktion widerlegt werden. Hierfür ist die Glaubhaftmachung des ausgebliebenen oder späteren Dokumentenzugangs erforderlich; der Zustellungsadressat muss dazu eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen dartun. Der Nachweis, dass eine Nachricht nicht oder verspätet eingegangen ist, wird regelmäßig kaum zu erbringen sein, da in der Regel entweder die dafür notwendigen Protokolldateien nicht vorliegen oder aber der Nutzer eines E-Mail-Dienstes keinen Zugriff von dem Betreiber (Provider) darauf erhalten wird, weil dieser damit telekommunikationsgeheimnisrelevante Daten auch anderer Nutzer offenbaren müsste. Zugleich kann bei elektronischer Zustellung der Empfänger derzeit auf kein sicheres Kommunikationsmittel verwiesen werden. Allerdings reicht für die Glaubhaftmachung auch nicht das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Dokumentenzugangs aus, vielmehr ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs erforderlich.

Zum Schutz des Rechtsunkundigen enthält Satz 4 eine Verpflichtung der zustellenden Behörde, den Zustellungsadressaten zu belehren, dass die Zustellungsfiktion eintritt, wenn er eine elektronische Verfahrensabwicklung verlangt, aber an der elektronischen Zustellung nicht mitwirkt. Hierdurch soll der Zustellungsadressat vor einem Rechtsverlust geschützt werden, den er bei Versäumung einer Frist erleiden würde. Ebenso wie im Fall der Zustellung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 macht ein Verstoß gegen diese Belehrungsverpflichtung die erfolgte Zustellung nicht unwirksam.

Satz 5 beinhaltet eine Aufzeichnungspflicht der dort genannten Angaben zum Zweck des Nachweises der Versendung. Bestreitet der Empfänger die Zustellung, dient der Vermerk dem Nachweis dafür, dass die Behörde das Dokument zu der im Vermerk bezeichneten Zeit und an den dort angegebenen Zugang, an den Zustellungsadressaten gesendet hat. Für die Frage des Zugangs hat dieser Aktenvermerk dann eine gewisse Indizwirkung, die bei der Frage der Glaubhaftmachung nach Satz 3 zu berücksichtigen ist.

Die formelle Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht darauf, dass das Dokument auch tatsächlich zugegangen ist.

Nach Satz 6 ist der Zustellungsadressat, der eine elektronische Verfahrensabwicklung verlangt, von dem aber die Behörde kein Empfangsbekenntnis erhalten hat, in geeigneter Form über den Eintritt der Zustellungsfiktion zu benachrichtigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Zustellungsadressat in den Fällen, in denen das elektronisch übermittelte Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, Gelegenheit erhält, den Eintritt der Zustellungsfiktion abzuwenden. Leitlinie für die Entscheidung der Behörde, in welcher Form die Benachrichtigung erfolgt, ist daher, die Information des Zustellungsadressaten über den Eintritt der Zustellungsfiktion sicherzustellen.

Welche Form der Benachrichtigung hierzu geeignet ist, ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. Grundsätzlich reicht die formlose postalische oder elektronische Übersendung aus; eine Zustellung ist nicht notwendig.

Zu Nummer 3 (Art. 14 Abs. 2 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den neuen Abs. 6 und 7 in Art. 5.

Für die elektronische Zustellung ins Ausland gelten über Art. 14 Abs. 1 Nr. 4, Art. 5 Abs. 5 und 7 dieselben Voraussetzungen wie für die elektronische Zustellung im Inland, also insbesondere auch die Belehrungs- und Mitteilungspflicht der Behörde.

Zu Nummer 4 (Art. 15 Abs. 1 Satz 1)

Diese Erweiterung der Möglichkeiten der öffentlichen Zustellung entspricht den Zustellungserleichterungen, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des und zur Bekämpfung von Missbräuchen ­ ­ vom 23. Oktober 2008 (BGBl S. 2026) zum Schutz der Rechtsform der gegen Missbrauch im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes und der Zivilprozessordnung eingeführt wurden. Die im Rahmen des Art. 6b, 8 für die Zustellungserleichterungen tragenden Gründe gelten in gleicher Weise für die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Ziel der Regelung ist es, durch möglichst einfache Zustellungsregelungen Missbräuchen in sogenannten Bestattungsfällen wirksam zu begegnen, in denen häufig das inländische Geschäftslokal der geschlossen wird und die Geschäftsführer abberufen werden, abtauchen oder ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, um so angeschlagene einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen (vgl. zu den bundesgesetzlichen Regelungen BT-Drs. 16/6140, S. 26).

Zum Schutz der Gesellschaft darf eine öffentliche Zustellung nur stattfinden, wenn ein Zugang weder unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Anschrift noch unter der möglicherweise eingetragenen inländischen Anschrift einer empfangsberechtigten Person noch unter einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist.

Zur Erleichterung der Zustellung sind die Zustellversuche auf sämtliche inländischen Anschriften beschränkt. Von einer nach deutschem Recht inkorporierten und im deutschen Handelsregister eingetragenen juristischen Person kann verlangt werden, dass sie einer Obliegenheit genügt, im Inland auch eine zustellungsfähige Anschrift vorzuhalten. Da die Zustellung im Ausland häufig mit Problemen und Verzögerungen verbunden ist, würde die Verpflichtung zum Versuch einer Auslandszustellung einer effektiven Bekämpfung der Bestattungsindustrie entgegenstehen. Die Beschränkung auf inländische Anschriften ist daher sachlich gerechtfertigt.

Zu § 3 (Änderung von Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes) Redaktionelle Anpassung an die Ersetzung der bisherigen Art. 71a bis 71e durch die neuen Vorschriften über das Verfahren über eine einheitliche Stelle.

Zu § 4 (Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren)

Da auch nach Ersetzung der bisherigen Art. 71a bis 71e durch die neuen Vorschriften über das Verfahren über eine einheitliche Stelle weiterhin die Durchführung sowohl der Antragskonferenz als auch des Sternverfahrens möglich bleibt, werden die Regelungen hierzu in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 1 Abs. 4 Satz 2 WPBV nur insoweit angepasst, als die nunmehr unrichtigen Verweise auf Art. 71e und Art. 71d gestrichen werden.

Zu § 5 (Inkrafttreten)

Bei den Regelungen in § 1 Nr. 2 und Nr. 4 handelt es sich um Folgeänderungen zum FGG-Reformgesetz, die ­ ebenso wie die entsprechenden Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ­ zeitgleich mit diesem am 1. September 2009 in Kraft treten sollen.

Die Regelung zur elektronischen Verfahrensabwicklung bei Verfahren, die über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können (§ 1 Nr. 12, dort Art. 71e soll erst zum Ende der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28. Dezember 2009 in Kraft treten, um den betroffenen Behörden eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen.