Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig dass jeder Dienststelle vor Ort neues Personal zugeteilt werden

Die bisherigen 56 Führungs- und Verwaltungsstellen bei der Landespolizei wurden durch die Verschmelzung der Präsidien mit den Direktionen auf nur noch zehn reduziert. Von den 1.900 Sollstellen, die diesen Dienststellen zugeordnet sind bzw. waren, werden durch die Reform etwa 600 Stellen freigesetzt, von denen in den Jahren 2008 und 2009 180 Stellen eingezogen werden. Die übrigen rund 420 Sollstellen werden zur schutzund kriminalpolizeilichen Basisarbeit verlagert.

Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass jeder Dienststelle vor Ort neues Personal zugeteilt werden kann.

Angesichts von knapp 400 Dienststellen in Bayern wäre diese Verteilung nach dem Gießkannenprinzip auch wenig zielführend.

Es werden insbesondere die Einsatzzentralen verstärkt und flächendeckend Kriminaldauerdienste eingerichtet.

Dadurch werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizeiinspektionen von Aufgaben wie der Notrufannahme oder der Spurensicherung am Tatort unmittelbar entlastet. Ihnen steht somit mehr Zeit für ihre originären Aufgaben wie den Kontakt zum Bürger oder für Streifenfahrten/-gänge zur Verfügung. Punktuell werden daneben jedoch auch Dienststellen der Schutzpolizei personell verstärkt.

Die Verlagerung der 420 Stellen führt auch aufgrund der Zusage einer sozialverträglichen Unterbringung nicht immer sofort zu einer entsprechenden Personalverlagerung.

Speziell für Niederbayern/Oberpfalz stellt sich die Situation wie folgt dar:

Zum 01.06.2009 wird das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz im Zuge der Reform der Polizeiorganisation mit den bisherigen sechs Polizeidirektionen verschmolzen und in zwei neue Präsidien für Niederbayern und Oberpfalz geteilt. Durch diese Maßnahme ergibt sich grundsätzlich ein Synergiegewinn von 86 Sollstellen.

Von der Organisationsreform sind ausschließlich die Führungsdienststellen, also das Präsidium und die Direktionen betroffen. Die Inspektionen vor Ort bleiben grundsätzlich unverändert.

Der Stellengewinn wird entsprechend der Reformvorgabe Stärkung der Dienststellen mit polizeilichen Basisaufgaben sowie zur Einrichtung von neuen Dienststellen/Einheiten verwendet.

So wird beim PP Niederbayern eine völlig neue Kriminalpolizeiinspektion ­ KPI ­ (Z), beim PP Oberpfalz durch Umwandlung und Stärkung der bisherigen OK-Dienststelle ebenfalls eine KPI (Z) geschaffen, bei jedem PP je eine Einsatzzentrale und bei jeder KPI ein Kriminaldauerdienst eingerichtet sowie bei den Polizeiinspektionen am bisherigen Standort der Polizeidirektionen jeweils eine Einsatzkomponente ausgewiesen. Zur Schaffung der vorgenannten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten und der Stärkung der polizeilichen Basisaufgaben werden den beiden neuen Präsidien weitere 24 Sollstellen vom Staatsministerium des Innern zugewiesen.

Somit verfügt ab 01.06.2009 das PP Oberpfalz mit den nachgeordneten Dienststellen über insgesamt 2.

Sollstellen und das PP Niederbayern mit den nachgeordneten Dienststellen über 1.963 Sollstellen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit Hilfe der durch die Polizeireform freigesetzten Stellen in jedem Präsidium eine KPI (Z), eine präsidialweit zuständige Einsatzzentrale sowie bei jeder KPI in Niederbayern und der Oberpfalz ein Kriminaldauerdienst geschaffen werden konnte.

Durch diese Organisationseinheiten werden die Basisdienststellen von verschiedenen Aufgaben entlastet und stehen damit verstärkt zu Erledigung ihrer originären Aufgaben wie z. B. für den Streifendienst zur Verfügung. Daneben werden noch bei den Polizeiinspektionen am Sitz der bisherigen Polizeidirektionen zwei zusätzliche Stellen ausgewiesen.

6. Abgeordneter Franz Schindler (SPD) Bezugnehmend auf die Anfrage zum Plenum vom 21.04.2008 wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2007 zu nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen an Bundesfernstraßen und dem dort festgelegten Stichtag 07.07.1974 und auf Pressemeldungen, dass die Oberste Baubehörde nun vorschlage, entlang der A 93 unabhängig von dem Stichtag des Planfeststellungsbeschlusses des jeweiligen Streckenabschnitts im Sinne der Gleichbehandlung überall die gleichen Maßstäbe anzulegen und zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren, die eine substanzielle Lärmreduzierung bewirken, frage ich die Staatsregierung, an welchen Streckenabschnitten der A 93 zusätzliche aktive Lärmschutzvorsorgemaßnahmen vorgesehen sind und bis wann mit der Realisierung gerechnet werden kann?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Derzeit sind nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge wegen nicht voraussehbarer Lärmeinwirkungen auf Grund des vom 07.03.2007 im Bereich der Stadt Weiden (im Abschnitt zwischen Weiden und Luhe-Wildenau) und des Marktes Wernberg-Köblitz (im Abschnitt zwischen Luhe-Wildenau und Oberpfälzerwald) geplant. Im Bereich Weiden hat das BMVBS dem Vorentwurf bereits zugestimmt, für den Bereich Wernberg-Köblitz wird die Zustimmung erwartet. Die Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen soll ab 2010 erfolgen.

Das vom 07.03.2007 ist nicht unmittelbar auf die in den 80er Jahren in den Teilabschnitten zwischen Wernberg-Köblitz und Ponholz nachträglich als freiwillige Leistung des Bundes planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen anwendbar. Diese im Rahmen der Übergangs- und Härtefallregelung planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen sind aber nach heutigen Verhältnissen aufgrund des bis zu 180-prozentigen Anstieges der Verkehrsbelastung bei Weitem nicht ausreichend. Das Staatsministerium des Innern hat deshalb dem Bundesverkehrsministerium vorgeschlagen, das vom 07.03.2007 hier analog anzuwenden und so ein gleiches Schutzniveau wie in den Bereichen Weiden und Wernberg-Köblitz herzustellen.

7. Abgeordneter Stefan Schuster (SPD)

Ist es richtig, dass bei einer Gewahrsammaßnahme der Polizei zum Schutz einer Person gegen die Gefährdung ihres eigenen Leib und Lebens diese nachträglich Gebühren für den Aufenthalt in der Zelle entrichten muss, während eine Person, die in Gewahrsam genommen wird, weil sie dabei ist, eine Straftat zu begehen oder fortzuführen, keine Benutzungsgebühren zu entrichten hat (entsprechend Art. 17 Abs. 1 und 2 PAG sowie Art. 21 Bayerisches Kostengesetz), und wenn ja, was sind die Gründe hierfür?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Nach Art 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zum Schutz dieser Person erforderlich ist. In diesem Fall liegt der Gewahrsam überwiegend im privaten Interesse des Betroffenen und es werden gemäß Art. 1, 2, 6 und 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 Kostengesetz (KG) die Kosten (im Regelfall 50 Euro) erhoben.

Diese Kostenregelung kommt in der Regel zur Anwendung, wenn Betrunkene oder unter sonstigen Drogeneinfluss stehende Personen in Gewahrsam genommen werden müssen. Aus Gründen der Billigkeit (Art. 3

Abs.1 Nr. 10 Satz 3 KG) werden von Minderjährigen, alten oder gebrechlichen Personen und Personen, die sich aus anderen Gründen als Trunkenheit oder Drogeneinwirkung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden, keine Kosten erhoben.

Wird eine Person nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG in Gewahrsam genommen um eine Straftat zu verhindern oder zu unterbinden, so ist diese Maßnahme gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchstabe a) KG kostenfrei, da sie im überwiegend öffentlichen Interesse liegt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das bayerische Kostenrecht im Strafverfahren grundsätzlich nicht mehr greift, da dieser Aufwand nach den bundesgesetzlichen Regelungen und Gerichtskostengesetz) im Rahmen der Strafbemessung von den Gerichten zu berücksichtigen ist.

Diese bundesgesetzliche Regelung gilt im Übrigen nicht nur für eine Gewahrsamnahme, sondern umfasst den gesamten Ermittlungsaufwand der Polizei.

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Polizei für den Gewahrsam einer Person nur dann die Kosten erhebt, wenn diese die Gründe für den Gewahrsam selbst zu vertreten hat, und dass bei Straftätern diese Kosten grundsätzlich im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigt werden.

8. Abgeordnete Christa Steiger (SPD) Welchen aktuellen Sachstand gibt es für die Planung der Ortsumgehungen der B 173 im Bereich Zeyern, Marktrodach, Landkreis Kronach, und im Bereich Zettlitz und Hochstadt, Landkreis Lichtenfels, wann soll das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden und wann ist mit dem Planfeststellungsbeschluss zu rechnen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern B 173, Ortsumgehung Zeyern, Landkreis Kronach

Der Vorentwurf für die Ortsumgehung Zeyern, Markt Marktrodach, befindet sich im laufenden Genehmigungsverfahren. Er wurde mit Schreiben vom 03.03.2009 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erteilung des Gesehen-Vermerkes vorgelegt.

Die Erstellung der Planfeststellungsunterlagen soll nach der Genehmigung des Vorentwurfs erfolgen und wird, abhängig von den Genehmigungsauflagen, etwa ein Jahr dauern.

Die Dauer des Planfeststellungsverfahrens ist abhängig von der Anzahl und der Komplexität der Einwendungen gegen die Maßnahme. Erfahrungsgemäß dauern Planfeststellungsverfahren vergleichbarer Projekte mindestens ein Jahr.