Verbraucherschutz

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Neue Institute der Fraunhofer-Gesellschaft entwickeln sich durch Wachstumsprozesse bestehender und -Einrichtungen. An welchen Standorten in Bayern neue Institute entstehen, ist somit abhängig vom individuellen Erfolg und dem Wachstumspotential der dort tätigen Diese stellen die Basis für die weitere Entwicklung dar. Ein neues Institut kann erst dann entstehen, wenn sich z. B. eine Projektgruppe, die zunächst auf fünf Jahre befristet wird, positiv entwickelt und das Potential für ein Wachstum auf 80 bis 120 Mitarbeiter besitzt. Insgesamt zwei Projektgruppen der werden im Jahr 2009 in Regensburg und Straubing aufgebaut, eine besteht bereits am Standort Regensburg.

Letztendlich erfolgt die Entscheidung über die Gründung von Fraunhofer-Instituten aufgrund einer Bedarfsanalyse durch die und durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in dem der Bund und alle 15 Sitzländer stimmberechtigt sind (insg. 30 Stimmen). Bei der Entscheidung über die Einrichtung neuer Fraunhofer-Institute kann das jeweilige Sitzland nur mit einer Stimme votieren.

Eine neue Einrichtung muss vor allem auch in das Kompetenzprofil der fachlich integrierbar sein. Im Vordergrund der Standortwahl durch die steht in erster Linie das wirtschaftliche und wissenschaftliche Umfeld, da die von Bund und Ländern bereitgestellte Grundfinanzierung nur rund ein Drittel des Institutsbudgets abdeckt. Die restlichen zwei Drittel müssen die Institute eigenverantwortlich über Projektakquisitionen in der Industrie und im öffentlichen Bereich einwerben. Bei fehlendem wirtschaftlichem Erfolg kommt es somit auch zur Schließung von Instituten. Daher rührt die hohe Eigenverantwortung der Fraunhofer-Gesellschaft bei der Auswahl neuer Standorte.

Im Rahmen des derzeit verfolgten Ausbaues der Fraunhofer-Gesellschaft in Bayern, der über das finanziert wird, ist die Einrichtung von fünf neuen Instituten der über einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren beabsichtigt. Als mögliche Standorte dieser neuen Institute zeichnen sich derzeit die Metropolregion Nürnberg - Fürth - Erlangen sowie die Region Augsburg/München ab.

Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit 25. Abgeordneter Sepp Daxenberger (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Mit welchem Flächenumfang wurden in Bayern von 2005 bis 2008 Freisetzungsversuche tatsächlich durchgeführt, welche Kontrollen der jeweiligen Auflagen wurden durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchgeführt und wie soll sichergestellt werden, dass für die kommenden Jahre die Freisetzungen unter Glas erfolgen?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

In Bayern wurden von 2005 bis 2008 mit folgendem Flächenumfang Freisetzungsversuche tatsächlich durchgeführt: 2005: 1,7121 ha 2006: 1,7142 ha 2007: 1,9413 ha 2008: 0,4862 ha Zuständig für die Überwachung der Freisetzungen ist in Südbayern (Ober-, Niederbayern, Schwaben) die Regierung von Oberbayern und in Nordbayern (Ober-, Mittel-, Unterfranken, Oberpfalz) die Regierung von

Unterfranken. Für die labortechnische Untersuchung gentechnischer Veränderungen ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig.

Kontrolliert wurde vor Ort die Einhaltung der Nebenbestimmungen, die sich aus den Genehmigungsbescheiden des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergeben, insbesondere

­ Angaben im Standortregister

­ Unterweisung der Mitarbeiter

­ Aufzeichnungen

­ vorschriftsmäßiger Umgang mit Saat- und Erntegut sowie der eingesetzten Maschinen

­ vorgeschriebene Sicherheitsabstände zu Nachbarfeldern

­ Durchwuchs im Nachkontrollzeitraum

­ Identität der gentechnisch veränderten Pflanzen.

Bayern setzt sich dafür ein, dass Forschung und Entwicklung mit gentechnisch veränderten Pflanzen nur noch im Gewächshaus stattfindet. Dafür sind keine Freisetzungsgenehmigungen erforderlich.

26. Abgeordnete Kathrin Sonnenholzner (SPD)

Sind Zeitungsberichte zutreffend, nach denen Staatsminister Dr. Söder der Beratung eines Dringlichkeitsantrags von Bündnis 90/Die Grünen zur Abschaffung der Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit im Plenum des Landtags ferngeblieben sei, weil er inhaltlich nicht hinter der Pflichtimpfung stehe und wenn ja, welche fachlichen Gründe gibt es für diese Position?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Nein.

27. Abgeordneter Reinhold Strobl (SPD)

Ist damit zu rechnen, dass in Bayern das Sporttauchen mit Atemgeräten in das Bayerische Wassergesetz im Artikel 21 als grundsätzlicher Gemeingebrauch wie etwa Baden, Waschen und Eissport gestattet wird, um den bürokratischen Aufwand kostenpflichtiger Einzelgenehmigungen für Kommunen und Wassersportler zu beenden?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Der Landtag hat sich in der 13. Legislaturperiode im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes ausführlich mit der Frage des Sporttauchens auseinander gesetzt und schließlich die heute bestehende Regelung geschaffen. Danach wurde den Kreisverwaltungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Gewässer oder Gewässerteile zu bestimmen, in denen unter anderem das Tauchen mit Atemgerät als Gemeingebrauch zulässig ist. Damit ist eine unbürokratische Erleichterung für unsere Sporttaucher erreicht worden. Eine generelle Einordnung des Sporttauchens unter den Gemeingebrauch wurde jedoch mit Rücksicht auf Erfordernisse des Naturschutzes nicht vorgenommen.

Die von der Mehrheit des Landtags getragene Regelung im Bayerischen Wassergesetz stellt einen sachgerechten Kompromiss zwischen den Interessen des Sporttauchens und den Erfordernissen des Natur- und Artenschutzes und der Fischerei dar. Die Staatsregierung sieht keinen Anlass für eine andere Regelung im Sinne der Anfrage des Abgeordneten Reinhold Strobl.

Dass es Interessensunterschiede zwischen Sporttauchern, Fischern und dem Naturschutz gibt, zeigt auch eine Popularklage, die der IG-Tauchen in Bayern e.V. am 14.11.2008 erhoben hat. Der Landtag ist diesem Verfahren beigetreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die Mehrheit des Landtags im Tauchen mit Atemgeräten keinen allgemein zulässigen Gemeingebrauch eines Gewässers sieht. Im Weiteren wurde dargelegt, dass der Freizeitsport keinesfalls Rückzugsmöglichkeiten von Tieren, insbesondere in den Wintermonaten, beeinträchtigen dürfe. Im Übrigen seien im gesamten Bereich des Freistaates ausreichende Möglichkeiten zur Ausübung des Tauchsports gewährleistet. Dem ist aus Sicht der Staatsregierung nichts hinzuzufügen.

28. Abgeordneter Tobias Thalhammer (FDP)

Nachdem die Verwendung von tertiärem Grundwasser aus Tiefenschichten Wasservorräte angreift, die sich nicht mehr regenerieren, und damit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit widerspricht, frage ich die Staatsregierung, wie hoch der absolute und prozentuale Anteil von Tertiär-Grundwasser am Gesamtbedarf des bayerischen Trinkwasseraufkommens ist und welche langfristigen geologischen Auswirkungen daraus zu erwarten sind und welche Maßnahmen eingeleitet sind um eine nachhaltige Wasserversorgung in Bayern sicherzustellen?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Die Verwendung von Tiefengrundwasser, wie beispielsweise aus Grundwasserleitern des Tertiärs, erfolgt streng nach dem Bewirtschaftungsgrundsatz der Nachhaltigkeit. Es dürfen nur die Mengen entnommen werden, die sich natürlich erneuern. Da der Erneuerungszeitraum von Tiefengrundwasser langandauernd über mehrere Jahrzehnte erfolgt, kann nur eine relativ geringe Wassermenge für die Bewirtschaftung im Sinne des LT-Beschlusses vom 01.07.1994, Drs. 12/16495, zur Verfügung gestellt werden.

Das bayerische Trinkwasseraufkommen beträgt insgesamt rund 900 Mio. m³/Jahr. Davon werden rund 92 Prozent aus Grundwasser gewonnen. Der Anteil speziell von tertiärem Grundwasser am gesamten Trinkwasseraufkommen wurde bislang statistisch nicht ausgewiesen, kann jedoch mit einer Größenordnung von rund 120 Mio. m³/Jahr (entspricht rund 13 Prozent) abgeschätzt werden.

Da sich die zulässigen Entnahmemengen an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientieren, werden keine langfristig geologisch negativen Auswirkungen erwartet.

Die Wasserversorgung in Bayern ist eine kommunale Pflichtaufgabe und hat sich bewährt. Hierbei unterstützt die Staatsregierung die kommunalen Träger u.a. ­ beim Schutz und der Bewirtschaftung der Ressource Grundwasser sowie bei ökologisch und ökonomisch sinnvollen Versorgungskonzepten,

­ bei Anpassungsmaßnahmen durch den Klimawandel zur Erhaltung der Versorgungssicherheit, wenn sich bei längeren und intensiveren Trockenperioden die Wasserdargebotsituation in einzelnen Landesteilen und zu bestimmten Jahreszeiten ändert und

­ bei der Modernisierungsstrategie, damit kommunale Unternehmen effizient, wirtschaftlich und leistungsfähig bleiben.