Umwandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die rechtlich unselbständigen Anstalten der Bank

Dies erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der anstehenden Restrukturierung als Nachteil. So ist es z. B. denkbar, dass sich die Bayerische Landesbank im Rahmen der Redimensionierung auch von Geschäftsaktivitäten trennen oder andere Geschäftsfelder an einer Stelle innerhalb des Konzerns bündeln will, weil dies betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Hier könnte die Möglichkeit der Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung unter Gesamtrechtsnachfolge hilfreich sein. Darüber hinaus liegt es auch im Vermögensinteresse des Freistaats, auf sich in der Zukunft bietende strategische Optionen rasch und flexibel reagieren zu können.

Aus diesem Grund soll auch die Verschmelzung oder der Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft als zusätzliche Option zur materiellen Privatisierung ermöglicht werden. Derzeit ist noch nicht absehbar, welche konkreten strategischen Optionen sich für den Freistaat Bayern bieten und welche sich als am günstigsten erweisen wird. Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilisierung sollen jedoch bereits jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Die Beschreibung der Aufgaben der Bank in Art. 2 ist seit ihrer Gründung im Jahr 1972 - von geringfügigen Ergänzungen abgesehen - weitgehend unverändert geblieben. Die Aufgaben der Bank als Sparkassenzentralbank, Kommunalbank und Staatsbank im Sinne einer Hausbank des Freistaats Bayern sind gleichwohl auch heute noch aktuell und gültig. Allerdings ist festzustellen, dass sich sowohl die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, aber auch die Bank selbst seitdem grundlegend verändert und weiterentwickelt haben. Auch hat das Engagement der Bank in ABS-Wertpapieren im vergangenen Jahr zu einer Debatte über den öffentlichen Auftrag der Bank geführt. Vor diesem Hintergrund soll die ordnungspolitische Funktion der Bank als Teil ihres öffentlichen Auftrags gesetzlich präzisiert werden.

Auf der anderen Seite war die Bayerische Landesbank schon bei Ihrer Gründung als im Wettbewerb stehende Geschäftsbank angelegt, ohne dass dies im Gesetzestext explizit zum Ausdruck kam.

Spätestens der Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung hat diesen Charakter der Bank aber noch deutlicher gemacht, so dass eine gesetzliche Klarstellung angezeigt erscheint.

B. Zwingende Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann nach allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden. Rechtsgrundlage der Bayerischen Landesbank ist das Gesetz über die Bayerische Landesbank.

Das Bayerische Landesbankgesetz regelt die Aufgaben, die Struktur und Zusammensetzung der Organe sowie den im Übrigen für die Bank maßgeblichen Rechtsrahmen. Außerdem sind Umwandlungen bei Anstalten des öffentlichen Rechts nur möglich, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind, vgl. § 1 Abs. 2 und § 301 Abs. 2.

Die geschilderten Ziele können deshalb nur durch eine gesetzliche Regelung erreicht werden.

C. Einzelbegründung

§ 1:

Zu 1.: Art. 1 Abs. 3 regelt bisher bestimmte Umwandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die rechtlich unselbständigen Anstalten der Bank. Diese Beschränkung auf die Bayerische Landesbausparkasse und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt soll künftig aufgehoben werden. Stattdessen soll in dem neuen Art. 1a generell das Instrumentarium des Umwandlungsrechts in einem eigenständigen Artikel in das Landesbankgesetz integriert werden. Der bisherige Art. 1 Abs. 3 kann deshalb entfallen.

Zu 2.: Der neue Artikel 1a integriert das bekannte Instrumentarium des Umwandlungsrechts in das Landesbankgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 ist das Umwandlungsgesetz bislang nicht auf die Bayerische Landesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts anwendbar.

Demnach ist eine Umwandlung außer in den im geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bislang hat das lediglich die Ausgliederung und Abspaltung der rechtlich unselbständigen Anstalten sowie die Verschmelzung der Bayerischen Landesbausparkasse in Art. 1 Abs. 3 ermöglicht. Andere Umwandlungen sind nicht zulässig.

Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Umstrukturierung stellt dies für die Bayerische Landesbank einen nicht unerheblichen Nachteil dar. Verschmelzung, Rechtsformwechsel und insbesondere Spaltungsvorgänge können die Umstrukturierung von Rechtsträgern wesentlich erleichtern. Zum einen wird eine aufwendige Einzelrechtsübertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens entbehrlich; es gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Zum anderen können Umstrukturierungen ohne Zustimmung der Gläubiger erfolgen. An dessen Stelle tritt eine gesamtschuldnerische Nachhaftung des übertragenden Rechtsträgers. Das Umwandlungsrecht ist deshalb bei privatrechtlich organisierten Unternehmen ein bewährtes und oft genutztes Instrument, um eine betriebswirtschaftlich notwendige Neuausrichtung von Unternehmen flexibel und rasch umsetzen zu können. Darüber hinaus werden mit dem Instrumentarium des Umwandlungsrechts auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um ggf. sich in der Zukunft bietende Optionen zügig wahrnehmen zu können. Hierzu zählen Fusionen ebenso wie eine mittelfristig mögliche Privatisierung der Konkrete Pläne hierzu gibt es derzeit nicht.

Art. 1a Abs. 1 Satz 1 enthält zunächst die Grundaussage, dass die Bank an einer Verschmelzung, Ausgliederung, Abspaltung, Vermögensübertragung oder einem Rechtsformwechsel beteiligt sein kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines derartigen Instruments ist ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung und andererseits die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Damit bleiben sämtliche Maßnahmen in der Entscheidungshoheit der Eigentümer sowie unter rechtlicher Kontrolle der Aufsicht.

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 regelt den Fall der Verschmelzung mit einem anderen Rechtsträger.

Unter dieser Vorschrift wäre z. B. eine Fusion mit einer anderen Bank möglich. In diesem Fall oder bei Maßnahmen mit vergleichbarer Tragweite und Bedeutung wird unabhängig davon zusätzlich der Landtag eingebunden werden. Eine Landesbankfusion würde voraussichtlich ohnehin eines vom Landtag zu billigenden Staatsvertrags bedürfen. Die Bayerische Landesbank könnte bei einer Verschmelzung sowohl in einer anderen Bank aufgehen oder (in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) selbst eine andere Bank aufnehmen; auch die Schaffung eines neuen Rechtsträgers ist möglich. Eine Verschmelzung mit der Holding AG wird ebenfalls ermöglicht. Die Vorschrift dient also insbesondere dazu, die strategischen Handlungsmöglichkeiten der Eigentümer zu erweitern.

Durch Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden Spaltungsvorgänge ermöglicht.

Darunter fällt nach der Fassung des Gesetzentwurfs die Abspaltung oder Ausgliederung von Vermögensteilen der Bank.

Bei der Abspaltung gehen dabei Vermögensteile auf den übernehmenden Rechtsträger über, wobei der Träger der Bank als Gegenleistung eine Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger erhält.

Der übernehmende Rechtsträger wird damit zur Schwester der Bayerischen Landesbank.

Bei der Ausgliederung können ebenfalls Vermögensteile auf einen übernehmenden Rechtsträger mit Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden. Im Unterschied zur Abspaltung erhält hier die Bank selbst eine entsprechende Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger. Der übernehmende Rechtsträger wird damit zur Tochter der Bank.

Unter dem Begriff der Beteiligung ist dabei auch die Trägerschaft zu verstehen, wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts abgespalten oder ausgegliedert oder eine unselbständige Anstalt verselbständigt wird.

Beispielhaft lassen sich auf dieser Grundlage die unselbständigen Anstalten zu Schwester- oder Tochterunternehmen der Bank abspalten oder ausgliedern. Im Rahmen der Umstrukturierung könnten außerdem bestimmte Unternehmensteile vereinfacht innerhalb des an einer Stelle gebündelt werden, sofern dies betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint. Schließlich können auf diesem Weg auch nicht dem Kerngeschäft der Bayerischen Landesbank zuzurechnende Engagements oder nicht strategische Geschäftsfelder separiert werden.

Im Fall einer beabsichtigten Abspaltung oder Ausgliederung der unselbständigen Anstalten besteht außerdem die Option, diese unselbständigen Anstalten zu verselbständigen und als Tochteroder Schwesterunternehmen der Bank fortzuführen. Eine rechtstechnisch komplizierte Neugründung der Bayerischen Landesbausparkasse oder Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Aufnahme der alten LBS Bayern bzw. der alten wird dadurch entbehrlich und der Umwandlungsvorgang insgesamt vereinfacht. Die Trägerschaft an den verselbständigten Anstalten kann dabei entweder auf die Bank (Fall der Ausgliederung) oder den Träger oder die mittelbaren Träger der Bank (Fall der Abspaltung) übergehen.

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 regelt die Vermögensübertragung. Dabei können Vermögensteile wie bei der Spaltung unter Gesamtrechtsnachfolge auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Im Unterschied dazu muss die Gegenleistung jedoch nicht in einer Beteiligung am neuen Rechtsträgers bestehen, sondern kann auch in Geld erfolgen. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn sich die Eigentümer von bestimmten Vermögensteilen endgültig trennen wollen (z.B. Veräußerung an Dritte). Beispielhaft wäre auf dieser Grundlage etwa die Übertragung der LBS als unselbständige Anstalt allein auf die Sparkassenverband Bayern (d.h. ohne Beteiligung des Staates über die Holding AG) rechtlich möglich, wenn dies auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt ist.

Nr. 4 ermöglicht den Wechsel der Landesbank von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft. Mit diesem Schritt könnte z. B. ein (Teil-) Börsengang der Bank ermöglicht und damit eine weitere Ausstiegsmöglichkeit des Freistaats geschaffen werden.

Nr. 5 ermöglicht schließlich, die Bank als übernehmender Rechtsträger an Umwandlungsvorgängen eines anderen Unternehmens zu beteiligen, unabhängig davon ob dies auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes oder einer anderen gesetzlichen Regelung erfolgt. So könnte z. B. ein Unternehmensteil eines anderen Unternehmens auf die Bank als aufnehmender Rechtsträger unter Gesamtrechtsnachfolge abgespalten werden.

Abs. 2 Satz 1 schreibt zunächst verbindlich vor (siehe auch bisherigen Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4), dass bestehende Rechte von Gläubigern gewahrt werden müssen. Dies ist notwendige Kompensation dafür, dass die genannten Umwandlungsvorgänge keiner Zustimmung der Gläubiger bedürfen. Deren Interessen können jedoch durch Umwandlungen berührt sein, z. B. wenn im Fall einer Abspaltung die Haftungsmasse verringert wird. Es wird (wie bisher bereits im alten Art. 1 Abs. 3 klargestellt, dass im Außenverhältnis die Gewährträgerhaftung gemäß Art. 4 und Art. 22 bestehen bleibt. Die Rechte der Gläubiger aus der Gewährträgerhaftung werden durch die Übertragung von Verbindlichkeiten im Rahmen von Umwandlungsvorgängen oder durch die Verselbständigung der unselbständigen Anstalten in keinem Fall beeinträchtigt.

Abs. 3 dient folgendem Zweck: Die unter Abs. 1 ermöglichten Umwandlungsvorgänge können Rückwirkungen auf die unselbständigen Anstalten der Bank haben. Bislang ist die Bank selbst Trägerin dieser unselbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts.

Sofern die Anstalten jedoch abgespalten, ausgegliedert oder durch Verschmelzung in sonstiger Weise auf einen anderen Rechtsträger übergehen, so geht gemäß Abs. 3 Satz 1 die Trägerschaft an den Anstalten auf den neuen Rechtsträger über. Sofern es sich hierbei um einen privaten Rechtsträger handelt, kann dieser nicht ohne Weiteres die Trägerstellung übernehmen. Vielmehr wird er in diesem Fall mit der Trägerschaft beliehen. Das gleiche gilt schließlich auch dann, wenn die Bayerische Landesbank in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. In diesen Beleihungsfällen unterliegt der neue Träger hinsichtlich der Beachtung des öffentlichen Auftrags der Anstalt dann auch der Fachaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.

Im Rahmen von Verschmelzungs- oder Spaltungsvorgängen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist ggf. auch die Gründung neuer Rechtsträger in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Aufnahme der übergehenden Vermögensteile erforderlich oder sinnvoll. Im Falle der unselbständigen Anstalten reicht insofern auch eine Verselbständigung. Abs. 4 erhält hierzu die erforderliche Ermächtigung, sofern dies der Erfüllung der Aufgaben oder Geschäfte dient, und gibt die Grundstruktur sowie die Aufsicht dieser neuen Rechtsträger für den Satzungsgeber vor.

Soweit dieses Gesetz bereits Regelungen enthält, die auf eine neue selbständige Anstalt ihrem Wesen nach übertragbar sind (z.B. Art. 20 für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt) binden diese auch den Satzungsgeber. Ein beliehener Träger unterliegt auch in diesem Fall der Fachaufsicht.

Abs. 5 enthält einen Generalverweis auf die Vorschriften des Umwandlungsrechts. Darüber werden die entsprechenden Vorschriften des Bundesumwandlungsrechts in Bezug genommen. Sofern in den genannten Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten diese Vorschriften analog.

Abs. 6 schreibt vor, dass bei sämtlichen Umwandlungsvorgängen das besondere Interesse der Träger bzw. im Fall der Beleihung der mittelbaren Träger an der Aufgabenerfüllung der unselbständigen Anstalten, d.h. der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bayerischen Landesbausparkasse, berücksichtigt werden muss. Im Hinblick auf den gesetzlichen Förderauftrag gemäß Art. 20

(der auch die Finanzierung von Förderprogrammen zu Lasten der laufenden Erträge umfasst, woraus sich aber Interessenskonflikte mit privaten Eigentümern ergeben könnten) soll die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in jedem Fall in staatlicher Verantwortung bleiben.

Zu 3.: Vor dem Hintergrund der Debatte um Inhalt und Reichweite des öffentlichen Auftrags der Bank sowie ihres zulässigen Tätigkeitsbereichs soll die Aufgabenbeschreibung in Art. 2 ergänzt und präzisiert werden. Die in Art. 20 beschriebenen Förderaufgaben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt bleiben unverändert.

Zu den Aufgaben der Bank gehört es nach der neuen Fassung des Art. 2, in Bayern eine angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Diese an das Sparkassenrecht angelehnte Formulierung soll die ordnungspolitische Funktion der Landesbank zum Ausdruck bringen und durch ihre hervorgehobene Stellung in Abs. 1 Satz 1 besonders betonen. Die Bestimmung lässt dabei den Charakter der Bank als im internationalen Wettbewerb stehende Geschäftsbank unberührt. Dieser seit ihrer Gründung gültige Umstand soll gerade nach dem Wegfall der staatlichen Haftungsgarantien für die Bank im Gesetz künftig ausdrücklich erwähnt und damit klargestellt werden. Gerade weil die Bank mit Ausnahme der Landesbodenkreditanstalt und anders als Förderbanken nicht mehr über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung verfügt, kann die Bank ihren öffentlichen Auftrag nur erfüllen, wenn sie keinen anderen oder zusätzlichen rechtlichen Anforderungen oder Beschränkungen unterliegt wie ihre Wettbewerber. Mit dem zweiten Halbsatz von Satz 2 soll erstmals auch der regionale Geschäftsfokus der Bank gesetzlich zum Ausdruck gebracht werden. Im Zeitalter der Globalisierung und des Wegfalls von Handelsbeschränkungen kann dabei nicht auf einzelne Länder, sondern muss auf zusammenhängende Wirtschaftsräume abgestellt werden. Ohne die Bank damit ausschließlich auf die genannten Regionen zu begrenzen, wird damit eine programmatische Leitlinie vorgegeben, die die Bank im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen hat. Die Bank kann deshalb auch in anderen Ländern bzw. Kontinenten tätig sein, wird aber einen Schwerpunkt ihres Geschäftsmodells in den benannten Wirtschaftsräumen haben.

Die bisher in Abs. 1 nicht abschließend genannten besonderen Aufgaben der Bank als Sparkassenzentralbank, Kommunalbank und Hausbank des Freistaats Bayern gelten unverändert fort, sollen aber künftig mit geringfügigen sprachlichen Änderungen in Abs. 2 geregelt werden. Es wird außerdem klargestellt, dass die Bank als Sparkassenzentralbank auch die Belange der Sparkassen zu berücksichtigen hat. Abs. 3 bleibt unverändert. Eine ex-ante ausgesprochene, dauerhafte Beschränkung der Bank auf bestimmte Arten von Bank- oder Finanzdienstleistungen ist nicht möglich und würde die Bank im Übrigen auch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährden.

Wie bisher zählt Abs. 4 beispielhaft ­ nur in übersichtlicherer Form ­ einzelne Geschäftstätigkeiten auf, die die Bank durchführen kann. Dabei geht der bisherige Abs. 2 zukünftig ohne materielle Änderung in Abs. 4 Nr. 1 auf. Neu sind die Nrn. 5 und 6. Gemäß Nr. 5 kann die Bank rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank errichten. Dies kann sinnvoll sein, um z. B. im Rahmen der Umstrukturierung bislang in rechtlich selbständiger Form existierende Geschäftsfelder innerhalb der Bank zu bündeln und einer besseren Steuerung zu unterziehen. Nr. 6 enthält schließlich nur zwei Klarstellungen. Zum einen kann die Bank auch die Trägerschaft an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts übernehmen, wie dies zum Beispiel bei der bereits erfolgt ist. Zum anderen wird aber ausdrücklich klargestellt, dass dies nicht für die Trägerschaft von Sparkassen gilt.

Zu 4.: a) Die Ergänzung des neuen Satzes 4 erfolgt allein aus rechtstechnischen Gründen. Die Legaldefinition des mittelbaren Trägers ermöglicht es, die Stimmenverteilung in der Generalversammlung im Falle der Beleihung anhand der Anteilsquote der Personen zu bestimmen, die über die beliehene Holding AG mittelbar an der Bank beteiligt sind (siehe hierzu auch unten 7.).

b) Aufgrund der Neuregelung der Zusammensetzung der Generalversammlung entfällt künftig das Besetzungsrecht des beliehenen Trägers für die Generalversammlung.

Zu 5.: Durch die allein vom Freistaat Bayern durchgeführten Rekapitalisierungsmaßnahmen haben sich die (mittelbaren) Anteilsquoten an der Bayerischen Landesbank verschoben. An der Haftungsaufteilung im Innenverhältnis zwischen Sparkassenverband Bayern und Freistaat Bayern für die bis 18.07.2005 begründeten, der Gewährträgerhaftung unterliegenden Verbindlichkeiten, ändert dies jedoch nichts, da die Kapitalanteile an der Bank bzw. (seit Beleihung) an der Holding AG zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit maßgeblich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in Art. 4 Abs. 4 deshalb klargestellt werden, dass es bezüglich der Haftungsverteilung im Innenverhältnis auf den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ankommt.

Freistaat Bayern und Sparkassenverband Bayern teilen sich die Gewährträgerhaftung folglich im Innenverhältnis je zur Hälfte.

Zu 6.: In Art. 8 Abs. 2 wird die Zusammensetzung des Verwaltungsrats wie folgt neu geregelt: Nr. 1 bis 4 nennt die unmittelbar dem Freistaat Bayern zuzurechnenden Mitglieder des Verwaltungsrats. Hierbei wird wie bisher auf die sachnächsten Minister des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie abgestellt.

Hinzu kommt ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen. Die Anzahl der staatlichen Vertreter wird dabei von bisher fünf auf vier reduziert.

Nr. 5 und Nr. 6 entsprechen dem bisherigen Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 7, d.h. weiterhin bleibt ein Vorstandsmitglied einer bayerischen Sparkasse und ein Vertreter der bayerischen kommunalen Spitzenverbände Mitglied des Verwaltungsrats. Dies ist sachgerecht, da die Bayerische Landesbank weiterhin die Funktion einer Sparkassenzentralbank und einer Kommunalbank übernimmt. Außerdem bleiben die bayerischen Sparkassen mit einem Minderheitsanteil an der Bayerischen Landesbank beteiligt. Im Sinne eines stärkeren Verständnisses der Sparkassen als Kunde und kooperativer Geschäftspartner und einer engeren Zusammenarbeit im Markt soll der Sparkassenvertreter bewusst Mitglied des Vorstands einer Sparkasse sein. Der Sparkassenvorstand kann gleichwohl nebenamtlich Verbandsfunktionen (z.B. Landesobmann der Bayerischen Sparkassen) übernehmen.

Nr. 7 bestimmt, dass künftig auch die Beschäftigten der Bank über einen Vertreter des Personalrats im Verwaltungsrat vertreten sind.

Die Personalvertretung, die seit Januar 2009 über einen vom beliehenen Träger zu besetzenden Sitz im Verwaltungsrat verfügt, erhält damit ein eigenes gesetzliches Besetzungsrecht. Damit ist gewährleistet, dass bei allen Entscheidungen des Verwaltungsrats auch die ggf. betroffenen Interessen der Bankmitarbeiter berücksichtigt werden.

Mit Nr. 8 wird das politische Ziel der amtierenden Koalitionsregierung umgesetzt, auch externen Sachverstand in das Gremium einzubeziehen. Diese Vertreter werden wie alle übrigen Verwaltungsratsmitglieder weisungsfrei sein und über volles Stimmrecht verfügen. Das Kontrollgremium kann dadurch von wertvollen Erfahrungen aus Wissenschaft und Wirtschaft profitieren. Unter externen Mitgliedern werden dabei solche Personen verstanden, die in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Bank oder deren Vorstand stehen, die einen Interessenkonflikt begründet sowie in Abgrenzung zu den Nr. 1 ­ 6 nicht der Staatsregierung (z.B. als Mitglied der Staatsregierung selbst oder Mitarbeiter einer obersten Dienstbehörde (Ministerium)), den kommunalen Spitzenverbänden oder dem Sparkassenverband Bayern unmittelbar zuzurechnen sind. Dies schließt ein Anstellungsverhältnis zum Freistaat Bayern (z.B. als Professor) nicht aus.

Aufgrund der Verschiebung der Anteilsquoten wird der regelmäßige Wechsel des Vorsitzes zwischen Sparkassenverband und Freistaat Bayern aufgehoben. Verwaltungsratsvorsitzender ist künftig stets der Staatsminister der Finanzen (Abs. 4). Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben, da er insbesondere wegen Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 nicht mehr generell passt. Er wird durch eine geeignete Regelung in der Satzung ersetzt.

Der neue Abs. 6 weist den Vertretern gemäß Nr. 1 bis 4 ein Doppelstimmrecht zu. In der Satzung kann jedoch in der Weise davon abgewichen werden, dass auch diese Personen lediglich ein einfaches Stimmrecht innehaben. Vor dem Hintergrund des erheblichen finanziellen Beitrags des Freistaats Bayern zur Stabilisierung der Bank ist es jedoch bis auf weiteres erforderlich, dass der Freistaat Bayern über die Mehrheit im Kontrollgremium verfügen kann.

Aufgrund seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter entspricht dies dem in Art. 65 zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken und ist auch bei privaten Wirtschaftsunternehmen als üblich anzusehen. Die Staatsregierung beabsichtigt deshalb, dieses Doppelstimmrecht (jedenfalls für die Dauer der Umstrukturierung der Bank) in Anspruch zu nehmen. Die technische Umsetzung als durch die Satzung abdingbares Doppelstimmrecht schafft dabei die notwendige Flexibilität, um bei einer Änderung der Umstände (z.B. erfolgreicher Abschluss der Umstrukturierung der Bank) oder im Falle neuer strategischer Optionen auch darauf verzichten zu können. Schließlich wird durch das Instrument des Doppelstimmrechts eine unerwünschte, weil die Effizienz des Gremiums beeinträchtigende personelle Ausweitung des Gremiums vermieden.

Gemäß Art. 41 der EU-Richtlinie 2006/43/EG muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats oder eines Prüfungsausschusses über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Dies wird in Abs. 7 aufgegriffen. Die in dieser EUBestimmung ebenfalls geforderte Unabhängigkeit ist durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (insbesondere Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 8) gewährleistet. Abs. 8 enthält eine Regelungsermächtigung für die Satzung.

Zu 7.: Art. 10 Abs. 1 definiert künftig die Aufgabe der Generalversammlung als Gremium zur Wahrnehmung der Eigentümerinteressen in Bezug auf die Bank mit der Entscheidungskompetenz in wesentlichen Grundsatzfragen, insbesondere der Änderung der Satzung.

Damit wird ­ ohne dabei eine materielle Änderung gegenüber ihrem bisherigen Wesen vornehmen zu wollen ­ die Bestimmung in ihrer Struktur der Regelung in Art. 8 Abs. 1 zum Verwaltungsrat angeglichen. An die Stelle einer enumerativen Aufzählung möglicher Beschlussgegenstände werden lediglich Zweck und Charakter des Gremiums allgemein beschrieben und nur die Satzungsänderung als die maßgebliche Kompetenz gesetzlich festgelegt. Es ist vorgesehen, den bisherigen Aufgabenkatalog unverändert in die Satzung zu überführen.

Grundlegend neu geregelt werden die Zusammensetzung und die Beschlussfassung in der Generalversammlung (siehe Abs. 2 und 3). Entsprechend dem Vorbild anderer Landesbanken entsenden die Eigentümer künftig nicht mehr bestimmte, mit einem individuellen Stimmrecht ausgestattete Personen. Stattdessen richtet sich das Stimmrecht der Eigentümer nach der jeweiligen Anteilsquote. Das Stimmrecht wird durch bis zu drei Stimmvertreter ausgeübt, die dieses nur einheitlich durch einen Stimmführer für den jeweiligen Eigentümer ausüben können. Mit diesem Systemwechsel kann eine deutliche Verschlankung des Gremiums erreicht werden. Falls notwendig wäre auch eine kurzfristige Anberaumung einer Sitzung leichter möglich. Das Stimmrecht nach Beteiligungsquote entspricht im Übrigen auch der Praxis bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und nähert die innere Struktur der Bank damit Gepflogenheiten in der privaten Wirtschaft an, was unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität für Investoren vorteilhaft erscheint. Letztlich wird auch der Organisationsaufwand für die Einberufung der Sitzungen deutlich reduziert.

Maßgeblich für das Stimmrecht ist grundsätzlich die jeweilige Anteilsquote des Anteilsinhabers an der Bank. Im Falle der Beleihung ist die mittelbare Anteilsquote an der Bank maßgeblich.

Zu 8.: Bislang war der Staatsminister des Innern kraft Gesetzes stets Mitglied und Vorsitzender des Beirats der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Dies soll künftig flexibilisiert werden, so dass statt des Staatsministers des Innern auch ein von ihm benannter Vertreter Vorsitzender sein kann.

Zu 9.: In Art. 22 Abs. 1 wird zunächst klargestellt, dass der Sparkassenverband Bayern dann nicht mehr als Gewährträger für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt haftet, sobald er nicht mehr (mittelbar) am Kapital der Landesbodenkreditanstalt beteiligt ist. Die Haftung entfällt lediglich für die zukünftig begründeten Verbindlichkeiten. Für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten bleibt die Gewährträgerhaftung fortbestehen.

Analog zur Änderung des Art. 4 Abs. 4 soll auch bei der Gewährträgerhaftung zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt gemäß Art. 22 Abs. 3 klargestellt werden, dass es für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis auf die Kapitalanteile zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ankommt.

§ 2:

Art. 1a ermöglicht künftig einen Rechtsformwechsel der Bayerischen Landesbank in eine Aktiengesellschaft, sie ist folglich künftig nicht mehr zwingend eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Als Folgeänderung wird Art. 24 Satz 2 aufgehoben.

§ 3:

§ 3 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.