Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang zum BundesImmissionsschutzgesetz BImSchG sog

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen werden folgenden Angelegenheiten aufgegriffen:

1. Die Bezeichnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hat sich geändert in Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, die des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen in Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und die des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit in Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

2. Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sog. Ozongesetz) sind am 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten.

3. Die Zuständigkeit für die Kennzeichnung nummerierter Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr wird von den Regierungen auf der Grundlage einer zwischenzeitlich aufgehobenen Bekanntmachung zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung ausgeübt.

4. Der Vollzug der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) fällt nach Art. 1 in die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Da die Auslegungs- und Vollzugsprobleme identisch mit dem Vollzug des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes der Straßenverkehrs-Ordnung sind, welches in die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern fällt, wird der Vollzug in der Praxis seit langem beim Staatsministerium des Innern ausgeübt.

5. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz räumt den Straßenverkehrsbehörden Aufgaben und Befugnisse ein (§§ 40 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4). Nicht ausdrücklich geregelt ist, dass es sich hierbei um die Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung handelt.

Dies ergibt sich bisher durch Auslegung.

6. Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) ersetzt teilweise die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Neben der wird daher an den einschlägigen Stellen auch die FZV in das aufgenommen.

Ferner erfordert die am 29. April 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen.

7. Die Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur erklärt in § 1 (Nummern 3 und 4) die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden für zuständig. Zwar handelt es sich um eine Ausnahmeverordnung von den Vorschriften der Verlangt wird jedoch ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des entsprechenden Anhängers. Dies kann vernünftigerweise nur die Zulassungsbehörde vornehmen.

8. Die Kennzeichnung von Umweltzonen erfolgt durch amtliche Verkehrszeichen nach der Ausnahmen von diesem Verkehrsverbot richten sich nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. Hier sind unter anderem die zugrundeliegenden Schadstoffklassen und die möglichen Ausnahmen von den Verkehrsverboten der Umweltzonen geregelt. § 1 Abs. 2 der 35. weist diese Aufgaben der zuständigen Behörde zu. Dass damit die Straßenverkehrsbehörden im Sinne der §§ 40 Abs. 1 und 2 mithin die Straßenverkehrsbehörden im Sinne der gemeint sind, ergibt sich bislang durch Auslegung.

9. Mit Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) ist die Zuständigkeit für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf die Luftsicherheitsbehörden übertragen worden. Bis dahin war diese Aufgabe im Luftverkehrsgesetz geregelt. Organisatorisch und materiell hat sich durch diese Rechtsänderung nichts geändert. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist für die Luftsicherheit lediglich nicht mehr als Luftfahrt-, sondern als Luftsicherheitsbehörde zuständig. Im ist klarzustellen, dass das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in Bayern für die den Ländern obliegenden Aufgaben des Luftrechts und des Luftsicherheitsrechts zuständig ist.

10. Richtlinie 2005/44/EG

Die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft ist am 30. September 2005 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl L 255 S. 152). Ziel dieser Richtlinie ist es, durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Binnenwasserstraßen Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt zu erhöhen. Gemäß ihrem Art. 12 muss die Richtlinie bis 20. Oktober 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten haben dabei die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Art. 4 spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Art. 5 zu erfüllen. Die Umsetzung von Richtlinien richtet sich auf nationaler Ebene nach der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich neben den Binnenwasserstraßen der Klassen IV und höher auch auf die Häfen an den betroffenen Wasserstraßen. Soweit von der Richtlinie Häfen betroffen sind, sind die Länder für die Umsetzung zuständig, weil weder eine ausschließliche noch eine konkurrierende Kompetenz des Bundes gegeben ist. Art. 74 Nr. 21 GG (konkurrierende Gesetzgebung hinsichtlich Binnenwasserstraßen) ist nicht einschlägig, weil hiervon Häfen nicht erfasst werden. Daher muss die Umsetzung der Richtlinie für den Bereich der Häfen von den Ländern vorgenommen werden.

11. Richtlinie 2006/87/EG

Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates ist am 30.12.2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl EG Nr. L 389 S. 1). Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in Europa. Gemäß ihrem Art. 23 muss die Richtlinie bis 30. Dezember 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

Auch hier trifft nach innerstaatlichem Recht die Umsetzungspflicht die Länder, soweit nicht Art. 74 Nr. 21 GG eingreift. Im konkreten Fall erstreckt sich die Zuständigkeit des Freistaats Bayern auf die Umsetzung in Bezug auf alle bayerischen Gewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind.

12. Die Zitate der Vorschriften in Art. 12 zu deren Vollzug das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ermächtigt wird, die zuständigen Stellen zu bestimmen, sind nicht auf dem aktuellen Stand.

13. Einige Bundesstraßen sind, obwohl sie straßenrechtlich Bundesstraßen sind, straßenverkehrsrechtlich als Autobahn beschildert. Straßenverkehrsrechtlich kann auch eine Bundesstraße als Autobahn beschildert werden. Während bei Bundesautobahnen die Autobahndirektion zuständige Straßenverkehrsbehörde ist, verbleibt es bei autobahnähnlich ausgebauten (aber nicht als Autobahn gewidmeten) Bundesstraßen bei der Zuständigkeit der jeweiligen Landratsämter, kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädte. Bei einem längeren Bauabschnitt kann es dadurch dazu kommen, dass mehrere untere Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.

B. Lösung:

Es ist eine Änderung des erforderlich.

1. Die neuen Bezeichnungen der betroffenen Staatsministerien sind in die an Stelle der alten Bezeichnungen aufzunehmen.

2. Die Zuständigkeitsregelung zum sog. Ozongesetz wird aufgehoben.

3. Die Zuständigkeit für die Kennzeichnung nummerierter Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr wird den Regierungen übertragen.

4. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern als Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Ferienreiseverordnung wird festgeschrieben.

5. Im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe wird klargestellt, dass die im genannten Straßenverkehrsbehörden mit denen des Straßenverkehrsrechts (Zweiter Teil des identisch sind.

Der Nutzen dieser Klarstellung für die Kommunen ist, dass auch für im Vollzug der Luftreinhalte- und Aktionsplanung anzuordnende Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote die gleichen Zuständigkeiten wie im Straßenverkehrsrecht gelten und damit die Vollzugszuständigkeit in beiden Rechtsbereichen bei einer Behörde, nämlich der nach Straßenverkehrsrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs, gebündelt bleibt. Das gilt in besonderem Maße für die von der Luftreinhalteplanung betroffenen Gebiete.