Die Anhörungen bei der ZRS Südbayern wurden länderübergreifend für Bayern Baden-Württemberg Saarland und Sachsen organisiert

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die Regierung von Oberbayern, Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern (ZRS Südbayern) führt seit 6. Juli 2009 bis einschließlich 24. Juli 2009 Expertenanhörungen mit ­ eigens aus China zu diesem Zweck angereisten ­ chinesischen Vertretern durch. Ziel der Anhörungen ist es, die Identität rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber zu klären, die sich weigern, ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und deren Rücknahme der Herkunftsstaat wegen falscher Personalangaben bzw. ungeklärter Identität ablehnt. Dies geschieht durch Einzelanhörungen der Ausreisepflichtigen durch die chinesischen Vertreter, da nur diese beurteilen können, ob die von den Ausreisepflichtigen angeführten Angaben zur Herkunft zutreffend sind. (Die zugrundeliegende Entscheidung über die Ablehnung der Asylanfrage obliegt jeweils allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.) Rechtsgrundlage für die zugrunde liegende behördliche Anhörung ist § 82 Abs. 4 Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint.

Die Anhörungen bei der ZRS Südbayern wurden länderübergreifend für Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Sachsen organisiert. Für Bayern fanden die Anhörungen in der Woche vom 6. bis 10. Juli 2009 statt; dabei wurden insgesamt 29 Personen angehört. Entsprechende länderübergreifende Anhörungen fanden in der Vergangenheit beispielsweise auch schon in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz statt.

Die Anhörungen finden in einer abgeschlossenen Etage des Dienstgebäudes der ZRS Südbayern in der Boschetsriederstraße 41 in München statt, zu der insbesondere neue bzw. andere Asylbewerber keinen Zugang haben.

Die ZRS Südbayern stellt sicher, dass chinesische Asylantragsteller, die bei der - getrennt, aber in einem anderen Stockwerk desselben Gebäudes untergebrachten - Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorsprechen, keinerlei Kontakt mit Mitgliedern der chinesischen Delegation haben. Die chinesischen Vertreter werden an jedem Tag der Anhörung in die abgeschlossenen Diensträume der ZRS Südbayern begleitet.

Ob während des genannten Zeitraums in den Räumen der Außenstelle des BAMF Asylanhörungen von Antragstellern stattfinden, die vermutlich chinesische Staatsangehörige sind, ist dem Staatsministerium des Innern nicht bekannt.

Welche Förderbescheide sind mit welcher Fördersumme an die oberfränkischen Kommunen aus dem Konjunkturprogramm II ausgestellt und wie viele Mittel sind bis dato abgerufen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

In Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Die Regierung von Oberfranken hat bislang 27 Förderbescheide erlassen. Dies entspricht 13,4 Prozent der in die Förderprogramme des Konjunkturpakets II der Bundesregierung aufgenommenen Projekte im Regierungsbezirk. Dabei wurde eine Fördersumme von insgesamt 13.414.000 Euro bewilligt.

Bislang abgerufen wurden Mittel in Höhe von 50.000 Euro (Bundes- und Landesmittel). In diesem Zusammenhang möchte ich darauf verweisen, dass nach § 6 Zukunftsinvestitionsgesetz die Länder erst dann berechtigt sind, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, wenn diese zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

Die Regierung von Oberfranken hat den Kommunen eine Frist zur Einreichung der Förderanträge bis 31. Juli 2009 gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der noch ausstehenden Förderanträge der ins Programm aufgenommenen Kommunen bis dahin eingereicht wird. Für den Bereich der energetischen Modernisierung ist außerdem der vorzeitige Baubeginn mit der schriftlichen Bestätigung der Regierung über die Aufnahme ins Förderprogramm bewilligt (vgl. Förderrichtlinie des Programms zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der Infrastruktur in Kommunen ­ Konjunkturpaket II ­ vom 3. März 2009), so dass der Baubeginn nicht vom Erlass des Förderbescheids abhängig ist.

Welche kurz- bzw. mittelfristigen Konzepte (planerisch und finanziell) verfolgt die Staatsregierung, um eine zweite Main-Brücke im Südspessart zwischen Dorf- und Stadtprozelten zu realisieren, nachdem im neuen Regionalplan vom 9. August 2008 zu Punkt 3.6. eigens der Satz eingefügt wurde: Für eine weitere Intensivierung der Verkehrsbeziehungen zur anderen Mainseite und damit für eine Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft im Südspessart soll eine zusätzliche Brücke im Raum Dorfprozelten/Stadtprozelten dienen.? Antwort des Staatsministeriums des Innern

Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entlang der überregionalen Entwicklungsachse zwischen Miltenberg und Wertheim (A 3) sieht der 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen in der Dringlichkeit 1 R auf bayerischem Gebiet die Verlegung der St 2315 bei Kirschfurt mit neuer Mainbrücke vor. Das Land hat sich die Entlastung der denkmalgeschützten engen Ortsdurchfahrt der L 2310 in Freudenberg vorrangig zum Ziel gesetzt und daher eine Umgehung Freudenberg in den Ausbauplan für die Landesstraßen aufgenommen, die den Innerortsbereich mit einem langen Tunnel umfahren soll. Beide Planungen sind aufeinander abgestimmt und müssen in enger zeitlicher Abstimmung umgesetzt werden, um eine spürbare einseitige Verkehrsverlagerung zu Lasten einer Mainseite zu unterbinden. Die von baden-württembergischer Seite geplante Ortsumgehung von Freudenberg im Zuge der L 2310 ist eine eigenständige Planung, die Freudenberg im Osten umgeht.

Die Voruntersuchungen zur Linienführung der Verlegung der St 2315 bei Kirschfurt sind abgeschlossen. Auf Anregung der Gemeinde Collenberg hat das Staatliche Bauamt Aschaffenburg einen alternativen Brückenstandort etwa 400 Meter stromabwärts der bislang geplanten Brücke untersucht, der auch den weiteren Planungen zugrunde gelegt wird. Das Staatliche Bauamt erstellt derzeit den Vorentwurf. Dieser wird voraussichtlich Ende 2009 vorliegen und dann der Regierung von Unterfranken und der Obersten Baubehörde zur haushaltsrechtlichen Genehmigung vorgelegt werden.

Bezüglich der im Regionalplan unter 3.6 genannten Grundsätze und zugehörigen Begründungen wurden auch Überlegungen für einen Brückenstandort im Bereich Stadtprozelten und Dorfprozelten angestellt. Der Standort einer Mainbrücke drängt sich dort aus überregionaler verkehrlicher Sicht nicht auf, weil in diesem Bereich auf baden-württembergischer Seite nur die weniger bedeutende und schwach belastete Kreisstraße 2879 vom Main weg nach Süden führt und auch im Zuge der mainparallelen Landesstraße 2310 in Richtung Westen bis Freudenberg und in Richtung Osten bis Wertheim keine verkehrlich bedeutenden Orte erschlossen werden.

Daher scheidet sowohl für den Freistaat Bayern als auch für das Land Baden-Württemberg als jeweilige

Baulastträger der Staatsstraßen dieser Brückenstandort aus. Denkbar wäre deshalb allenfalls eine weitere Mainbrücke zwischen Freudenberg und Wertheim in kommunaler Baulast zu errichten.

Durch wen und wann ist die Gemeinde Ismaning über Höhe und Inhalt des Strafbefehls gegen ihren ehemaligen Bauamtsleiter informiert worden und würde eine Informationspflicht an den Gemeinderat durch den 1. Bürgermeister dadurch entfallen, dass der ehemalige Bauamtsleiter aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, und zwar auch deswegen, weil bis heute nicht geklärt ist, ob Schadensersatzansprüche der Gemeinde gegen diesen bestehen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Aufgrund von Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. Mai 2008 und der Gemeinde Ismaning vom 27. Mai 2008 wurden ab diesem Zeitpunkt Mitteilungen der Staatsanwaltschaft München I gemäß Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen im Ermittlungsverfahren gegen den Beamten an die Landesanwaltschaft übermittelt, da diese das entsprechende Disziplinarverfahren führt. Am 9. März 2009 wurde die Landesanwaltschaft Bayern von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gemäß Mistra Nr. 15 benachrichtigt. Mit Schreiben vom 21. April 2009 wurde die Landesanwaltschaft Bayern unterrichtet, dass der Strafbefehl am 2. April rechtskräftig wurde. Eine Kopie des Strafbefehls wurde mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. April 2009 der Gemeinde Ismaning zur Kenntnisnahme übersandt.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Informationen an den Gemeinderat weiterzugeben sind, bemisst sich nach kommunalrechtlichen Vorschriften. Eine Informationspflicht besteht, soweit die Informationen für den Gemeinderat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Befugnisse notwendig sind. In Frage kommt im vorliegenden Fall die Ausübung von Disziplinarbefugnissen durch den Gemeinderat (vgl. § 3 Nr. 1 allerdings ist ein Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz einzustellen, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Im Übrigen kann ein Informationsbedarf des Gemeinderats zur Vorbereitung von personellen Entscheidungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 GO) sowie von sonstigen Entscheidungen bestehen, die im jeweiligen Einzelfall in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.

Für wie viele Maßnahmen, bei denen den bayerischen Kommunen vom Freistaat Bayern durch die Bezirksregierungen eine Förderung aufgrund des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Aussicht gestellt wurde, wurde mittlerweile ein rechtlich verbindlicher Förderbescheid erteilt (in absoluten Zahlen sowie im prozentualen Verhältnis zur Inaussichtstellung geordnet nach Regierungsbezirken), wie hoch beläuft sich bei dem Programm Maßnahmen zur energetischen Modernisierung der Infrastruktur in Kommunen (Bekanntmachung vom 3. März 2009) der sich aus diesen Förderbescheiden jeweils ergebende tatsächliche Eigenanteil der Kommunen im Verhältnis zu den geschätzten tatsächlichen Gesamtkosten der geförderten Investitionsmaßnahme und welche Hilfestellungen sieht die Staatsregierung für diejenigen Kommunen vor, die ihren Eigenanteil aus haushaltsrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbringen können?