Wettbewerb

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes A) Problem

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl S. 2242) wurde das bisherige Schornsteinfegergesetz novelliert und mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ein neues Gesetz geschaffen. Die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfegergesetz sind für Bayern in der Zweiten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz festgelegt. Die novellierte Fassung des Schornsteinfegergesetzes bleibt bis 31. Dezember 2012 in Kraft, sodass auch die bisherigen landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten in Kraft bleiben müssen. Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurden jedoch neue Aufgaben geschaffen, für die in der Zweiten Zuständigkeitsverordnung keine Regelungen enthalten sind. Gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die zuständigen Behörden durch Landesrecht zu bestimmen.

B. Lösung:

Eine Bestimmung der zuständigen Behörden gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erfordert wegen des institutionellen Gesetzesvorbehalts in Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern eine Umsetzung in Landesrecht durch formelles Gesetz. Mit der Änderung des Landesstrafund Verordnungsgesetzes erhält das Staatsministerium des Innern die Ermächtigungsgrundlage, um die für den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständigen Behörden durch Verordnung zu bestimmen. Wahlperiode Drucksache16/2106

22.09.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

§ 1:

Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 55 folgende Fassung: Art. 55 Zuständigkeiten nach dem

2. Art. 55 erhält folgende Fassung: Art. 55

Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmen.

§ 2:

Begründung:

A. Allgemeines:

Mit der Gesetzesänderung wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage die Bestimmung der für die Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zuständigen Behörden gemäß § 23 erfolgen soll.

B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 ein neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geschaffen, das den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach mehr Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen gerecht werden soll. An verschiedenen Stellen werden den zuständigen Behörden Aufgaben zugewiesen. Die zuständigen Behörden sind nach § 23 des durch Landesrecht zu bestimmen. Die Bestimmung der Behörden kann wegen des institutionellen Gesetzesvorbehalts in Art. 77 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung nur durch ein formelles Landesgesetz erfolgen. Nachdem die Kaminkehrer im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes tätig werden und damit Aufgaben des Sicherheitsrechts wahrnehmen, bietet sich aus systematischen Erwägungen eine Regelung im Landesstraf- und Verordnungsgesetz an.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Der neue Art. 55 bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Staatsministerium des Innern, die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durch eine Änderung bzw. Ergänzung der Zweiten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz zu regeln. Dies hat den Vorteil, dass auch künftig bei Änderungen der Zuständigkeiten keine formelle Gesetzesänderung erforderlich ist und damit eine höhere Flexibilität gewährleistet ist.

Der bisherige Art. 55 kann entfallen. Dieser bestimmt bislang, dass die im Landesstraf- und Verordnungsgesetz enthaltenen Vorschriften über das Verfahren beim Erlass von Verordnungen (Art. 42 ff. für Vorschriften, die auf Bundesrecht beruhen, nur gelten, soweit die bundesrechtliche Ermächtigung nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift hat damit rein deklaratorischen Charakter, da bereits aus Art. 31 des Grundgesetzes ein Vorrang des Bundesrechts folgt. Soweit das Bundesrecht keine speziellen Vorgaben zum Erlass von Verordnungen enthält, sind die Art. 42 ff.

­ vorbehaltlich anderer, landesrechtlicher Regelungen ­ beim Erlass von Verordnungen anzuwenden. Dies folgt aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.