Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes

Verlangen reduziert werden, weil hierdurch nicht nur zur Entbürokratisierung der Abläufe beigetragen, sondern zugleich eine gezieltere Problemanalyse und -lösung ermöglicht wird.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes

Zu Nummer 1:

Die Änderung der Bezeichnung des Gesetzes ist erforderlich, da das Gesetz keinerlei Regelungen mehr zum Vollzug des Transfusionsgesetzes enthält. Die Überschrift zu § 1 wird entsprechend der neuen Bezeichnung aus rechtsförmlichen Gründen umgestellt.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme sowie über die Bedeutung der Organübertragung ist von essentieller Bedeutung für die Steigerung der Organspende. Um eine umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger sowie eine möglichst weite Verbreitung und breite Verfügbarkeit von Aufklärungsmaterialien zu gewährleisten, wird die Landesapothekerkammer in den Kreis der zur Mitwirkung an der Aufklärung der Bevölkerung verpflichteten Stellen einbezogen, da den Apotheken bei der Information und Aufklärung der Bevölkerung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung wird inhaltlich nicht weiter determiniert. Die Nummerierung der übrigen Ziffern des Art. 1 Abs. 1 wird entsprechend der neu eingefügten Nr. 4 angepasst.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die durch die Neufassung des TPG veranlasst sind.

Zu Buchstabe c

Seit dem Inkrafttreten des Gewebegesetzes vom 20. Juli 2007

(BGBl I 2007 S. 1547) benötigen Einrichtungen, die Gewebe gewinnen, für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchungen durchführen, Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen, eine besondere arzneimittelrechtliche Erlaubnis. Während einerseits die personellen, räumlichen und sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis im Arzneimittelgesetz bzw. der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung geregelt sind, finden sich andererseits materiell-rechtliche Anforderungen an die Entnahme von Geweben an Gewebeeinrichtungen und Untersuchungslabore im TPG (§§ 8d ff.

TPG). Soweit der Vollzug dieser Vorschriften näher geregelt werden soll, bedarf es zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen einer Verordnungsermächtigung für das zuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. Eine Regelung der Zuständigkeiten unmittelbar auf Gesetzesebene erschien auf Grund der häufigen Änderungen der bundesrechtlichen Grundlagen des Arzneimittelrechts nicht opportun, da diese Rechtsänderungen auf Verordnungsebene zeitnäher nachvollzogen werden können.

Zu Nummer 3:

Die Vorschrift wird aufgehoben, da von der dortigen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde und ein Bedürfnis für diese Verordnungsermächtigung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nicht mehr besteht.

Zu Nummer 4:

Die Änderung der Artikelfolge ist eine Folgeänderung zur Streichung des Art. 2.

§ 8 Abs. 3 Satz 3 TPG sieht die Voraussetzung der Weisungsunabhängigkeit ausdrücklich lediglich für den Arzt vor. Weisungsverhältnisse, die das Ergebnis der Kommissionstätigkeit zu beeinflussen im Stande sind, sind jedoch auch bei der in psychologischen Fragen erfahrenen Person sowie bei der Person mit der Befähigung zum Richteramt denkbar. Um die Stellung aller Mitglieder der Lebendspendekommission zu stärken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ausschließlich sachorientierte Entscheidungsfindung zu gewährleisten, wird für alle Kommissionsmitglieder die Weisungsfreiheit in Bezug auf ihre inhaltlichmateriell gutachtliche Tätigkeit festgeschrieben.

Zu Nummer 5:

Die Änderung der Artikelfolge ist eine Folgeänderung zur Streichung des Art. 2.

Zu Buchstabe a

Bislang enthielt das AGTTG keine expliziten Regelungen für das Verfahren vor der Lebendspendekommission; die Verfahrensregelungen wurden allein in der von der Landesärztekammer erlassenen Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung und Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende getroffen. Die maßgeblichen Grundsätze des Verfahrens sind wegen ihrer Grundrechtsrelevanz aber vom Gesetzgeber zu treffen. Die Neuregelung, die weitgehend an die Regelungen in der Geschäftsordnung der Landesärztekammer anknüpft, entspricht zudem inhaltlich im Wesentlichen den von der 78. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder ausgesprochenen Handlungsempfehlungen zur Harmonisierung der Verfahren vor den Lebendspendekommissionen.

Die in Abs. 1 Satz 1 vorgesehene getrennte Anhörung von Spender und Empfänger ist notwendig, um den Zweck des Verfahrens

­ Feststellung, ob Anhaltspunkte für mangelnde Freiwilligkeit vorliegen bzw. Anhaltspunkte dafür, dass das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist ­ sicherzustellen.

Die Anhörung hat dabei vor der gesamten Kommission stattzufinden. Die Pflicht zur getrennten Anhörung von Spender und Empfänger schließt eine anschließende, gemeinsame Anhörung nicht aus, wenn die Kommission dies zur Aufklärung der Sachlage als sinnvoll erachtet. Soll die Spende eines Lebendorgans durch einen nicht allein sorgeberechtigten Elternteil an dessen minderjähriges Kind erfolgen, so ist zur Sicherstellung des Normzwecks der spendende Elternteil zunächst alleine anzuhören; anschließend sind beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Organempfängers anzuhören (§ 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Soweit der Entwicklungsstand des minderjährigen Organempfängers dies zulässt, ist dieser in geeigneter Form in die gemeinsame Anhörung seiner gesetzlichen Vertreter analog § 1626 Abs. 2 BGB mit einzubeziehen.

Drucksache16/2437 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 9

Um die Richtigkeit der Übersetzung zu gewährleisten, sieht Abs. 1 Satz 2 vor, dass für den Fall, dass ein Anzuhörender nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Durch die Unabhängigkeit des Dolmetschers ­ der Dolmetscher darf weder mit dem Organspender oder -empfänger verwandt bzw. verschwägert oder von diesen mit der Übersetzung in der Anhörung beauftragt worden sein ­ soll die Richtigkeit der Übersetzung und damit der Entscheidungsgrundlage der Kommission gewährleistet werden. Die Beauftragung des Dolmetschers soll durch das Transplantationszentrum im Rahmen der Vorstellung von Spender und Empfänger vor der Lebendspendekommission erfolgen. Die Dolmetscherkosten sind durch die Transplantationszentren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der jährlich fortgeschriebenen Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (derzeit in der Fassung für das Jahr 2009 ­ Fallpauschalenvereinbarung 2009 ­ FPV 2009) gesondert abrechenbar.

Abs. 2 Satz 1 legt fest, dass die Kommission nach Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet; Umlaufbeschlüsse sind damit ausgeschlossen. Ausdrücklich klargestellt wird nunmehr auch, dass der von § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG vorgegebene Prüfungsmaßstab ­ liegen Anhaltspunkte vor, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist ­ auch die Mitprüfung der Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a TPG), der ordnungsgemäßen Aufklärung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b TPG) sowie die Mitprüfung des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. der sonstigen besonderen persönlichen Verbundenheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG) umfasst.

Freiwillig erfolgt eine Organlebendspende im Rechtssinne nur bei Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung. Diese setzt voraus, dass der Spender einwilligungsfähig und volljährig ist. Zudem sind ausreichende Kenntnisse über die Tragweite der Einwilligung im Sinne einer informierten Entscheidung erforderlich, die eine hinreichende Aufklärung voraussetzen. Die Klärung der tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisse bzw. der sonstigen besonderen persönlichen Verbundenheit i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG kann insbesondere Anhaltspunkte dafür liefern, ob möglicherweise fehlende Freiwilligkeit oder verbotener Organhandel vorliegen.

Denn der Gesetzgeber des TPG ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine verwandtschaftliche oder vergleichbare enge persönliche Beziehung die beste Gewähr für die Freiwilligkeit der Organspende bietet und durch die Beschränkung auf Verwandte der Gefahr eines (verdeckten) Organhandels entgegengewirkt werden kann (BT-Drs. 13/4355, S. 20). Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie Satz 2 TPG normierten Voraussetzungen sind daher in die Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, mit einzubeziehen. Ein negatives Votum der Lebendspendekommission kann allerdings nicht auf das Fehlen des Verwandtschafts- bzw. Näheverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG, sondern gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG ausschließlich darauf gestützt werden, dass begründete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, soll die Lebendspendekommission in ihrer positiven gutachtlichen Stellungnahme jedoch auf das Fehlen des Verwandtschafts- bzw. Näheverhältnisses nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG gesondert hinweisen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Die geänderte Zuständigkeit ­ nunmehr des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit ­ ergibt sich aus § 9 Nrn. 5 und 6 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001 (GVBl. S. 161, 1102-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl S. 316).

Zu Nummer 6:

Es gilt das zu Nummer 5 Buchstabe b Ausgeführte entsprechend.

Zu Nummer 7:

Die Änderung der Artikelfolge ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe a

Der bisherige Abs. 2 ist funktionslos geworden (vgl. § 3 Satz 2 AGTTG-Mantelgesetz). Eine erneute gesetzliche Normierung einer Berichtspflicht der Transplantationszentren erscheint entbehrlich, da die Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 5 TPG jährlich einen detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller bundesdeutschen Transplantationszentren veröffentlicht.

Zu Buchstabe b

Es gilt das zu Nummer 5 Buchstabe b Ausgeführte entsprechend.

Zu Nummer 8:

Die Änderung der Artikelfolge ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Um die hohe Bedeutung der Organspende für jedes Krankenhaus mit Intensivbetten zu unterstreichen, sieht die Neuregelung in Satz 1 vor, dass als Transplantationsbeauftragter ein erfahrener Facharzt zu bestellen ist; dabei soll es sich grundsätzlich um einen langjährig tätigen, in der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in gehobener Dauerstellung handeln. Dies entspricht bereits jetzt der Praxis in vielen bayerischen Krankenhäusern; der weitgehend bestehende Status quo wird somit lediglich als gesetzliche Anforderung festgeschrieben.

Für größere Krankenhäuser, in denen mehrere eigenständige Intensivstationen betrieben werden, sieht Satz 2 ­ wie bisher ebenfalls schon teilweise üblich ­ grundsätzlich vor, dass für jede Intensivstation ein eigener Transplantationsbeauftragter zu bestellen ist. Da die pauschale Vergütung der Transplantationsbeauftragten, die bislang in der Verordnung über die Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (Transplantationsbeauftragtenvergütungsverordnung ­ TBV) vom 10. Oktober 2009 (GVBl S...., 212-2-3-UG; insoweit inhaltsgleich mit der am 31.12. außer Kraft getretenen Fassung der TBV vom 18. Dezember 2001 (GVBl S. 1075, 212-2-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl S. 696)) geregelt ist, in ihrem festen Bestandteil von monatlich 5,00 Euro pro Intensivbett an die Anzahl der im jeweiligen Krankenhaus insgesamt aufgestellten Intensivbetten gekoppelt ist und dies auch in § 3 der zukünftigen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) beibehalten bleibt, kommt es hierdurch zu keiner Kostenmehrung für die Krankenhäuser. Vielmehr wird der gleichbleibende Gesamtbetrag der vom Krankenhaus zu zahlenden pauschalen Vergütung zukünftig gegebenenfalls zwischen mehreren Transplantationsbeauftragten je nach den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgestellten Intensivbetten aufgeteilt.

Nachdem die Praxis gezeigt hat, dass in Ausnahmefällen in bestimmten Krankenhäusern trotz vorhandener Intensivbetten 10 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/2437

tielle Organspender nicht vorkommen, sieht Satz 3 nunmehr eine entsprechende, eng zu verstehende Ausnahmeregelung vor.

Zu Nummer 9:

Die geänderte Artikelfolge ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Artikelüberschrift dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die in Satz 2 enthaltene eigenständige Berichtspflicht der Transplantationskoordinatoren gegenüber dem Staatsministerium wird abgeschafft. Da die Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 5 TPG jährlich einen entsprechenden Bericht veröffentlicht, besteht für einen zusätzlichen Bericht keine Notwendigkeit.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Klarstellung. Die - beispielhaft genannte Unterstützung bei der Durchführung des Gesprächs mit den nächsten Angehörigen wurde ausdrücklich aufgenommen, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass bei rechtzeitiger Hinzuziehung des Transplantationskoordinators die Ablehnungsrate der Angehörigen in der Regel niedriger ist, als wenn das Gespräch ohne Transplantationskoordinator geführt wird. Zudem kann durch eine solche Unterstützung die umfängliche Information und Betreuung der Angehörigen weiter optimiert werden.

Zu Buchstabe c

Siehe hierzu die Anmerkung zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 10:

Die Änderung der Artikelfolge ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Artikelüberschrift dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die als zusätzlicher Halbsatz neu aufgenommene Soll-Vorschrift dient der Konkretisierung der Sicherstellung der gesetzlichen Meldepflicht aus § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG. Die beispielhaft genannten schriftlichen Handlungsanweisungen, die die Transplantationsbeauftragten in Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung erarbeiten sollen, können als Ablauf- und Verhaltensstandardisierungen bei eher seltenen Ereignissen wie einer Organspende ganz wesentlich zur Optimierung der Abläufe und damit zur Ergebnisverbesserung beitragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neuregelung steht in engem Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Stellung des Transplantationsbeauftragten in Abs. 2 Sätze 2 und 3 und unterstreicht die hohe Bedeutung der Organspende für den Versorgungsauftrag des jeweiligen Krankenhauses.

Aus diesem Grund wird festgelegt, dass der Transplantationsbeauftragte unmittelbar an die Krankenhausleitung berichtet.

Zu Doppelbuchstaben cc und dd

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen bzw. Klarstellungen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Neuregelung korrespondiert mit der Neuregelung in Art. 7

AGTPG. Das unter Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Ausgeführte gilt hier entsprechend.

Die Transplantationsbeauftragten sollen zudem sicherstellen, dass die Betreuung der Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin interdisziplinär erfolgen kann. Hierzu soll den Angehörigen im Rahmen der im jeweiligen Krankenhaus vorhandenen Möglichkeiten insbesondere die zusätzliche Einbeziehung eines Psychologen, Seelsorgers und/oder sonstiger, zur Betreuung von Menschen in Krisen- und Ausnahmesituationen besonders geschulter Personen angeboten werden.

Zu Buchstabe c

Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Aufgaben der Transplantationsbeauftragten und ihrer sachgerechten Erfüllung wird festgelegt, dass die Transplantationsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sind und in diesem Rahmen keinen Weisungen unterliegen. Korrespondierend zur Berichtspflicht unmittelbar an die Krankenhausleitung hat diese umgekehrt die Transplantationsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen insbesondere alle Informationen, die zur Analyse des Spenderpotentials, der Spenderidentifizierung und Spendermeldung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang hat die Krankenhausleitung auch dafür Sorge zu tragen, dass die Transplantationsbeauftragten zu allen, für die Organspende relevanten Bereichen der Klinik Zugang haben.

Zudem soll sie die regelmäßige, fachspezifische Fortbildung der Transplantationsbeauftragten fördern.

Die bisher in Art. 9 Abs. 3 AGTTG normierte jährliche Berichtspflicht der Transplantationsbeauftragten hat im Vollzug zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand geführt. Die Einzelheiten der Berichtspflicht wurden vom damals zuständigen Sozialministerium in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), die die Funktion der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 4 TPG wahrnimmt, dergestalt festgelegt, dass alle Beauftragten monatlich für jeden Patienten, der an festgelegten, für den Hirntod relevanten Diagnosen des internationalen statistischen Diagnoseschlüssels ICD-10 verstorben ist, einen Meldebogen auszufüllen haben. Durch die systematische Erfassung aller Todesfälle, bei denen die Möglichkeit einer Organentnahme wahrscheinlich gewesen ist, sollte auf diese Weise festgestellt werden, warum es nicht zu einer Organspende gekommen ist. Jedes Jahr wurden insgesamt rund 1.200 qualifizierte Meldungen von den Transplantationsbeauftragten abgegeben (einschließlich sogenannter Nullmeldungen sogar etwa 2.500), die wiederum von der DSO sowie vom damals zuständigen Sozialministerium nach entsprechender Übersendung aufwändig erfasst werden mussten.

Wenngleich die Pflicht zur Ausfüllung der Meldebögen in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des AGTTG die wichtige Funktion ausübte, den Krankenhäusern beständig die zum Versorgungsauftrag zählende Aufgabe Zusammenarbeit bei der Organspende vor Augen zu führen, hat sich doch gezeigt, dass die Qualität der häufig unzureichend ausgefüllten Meldebögen keine valide Basis für konkrete Strategien zur Beseitigung von Schwachstellen in einzelnen Krankenhäusern darstellen. Deshalb wird die unterschiedslos alle Transplantationsbeauftragten treffende Berichtspflicht gestrichen und durch eine konkretisierte Auskunftspflicht auf individuelles Verlangen (s. neuer Art. 9 Abs. 2 Drucksache16/2437 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode

AGTPG) ersetzt. Dadurch wird zum Bürokratieabbau beigetragen und eine wesentlich gezieltere Problemanalyse und -lösung ermöglicht.

Die an dieser Stelle nunmehr ausschließlich enthaltende Verordnungsermächtigung entspricht der bisherigen Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AGTTG. Diese wurde in einen eigenen Absatz ausgegliedert und auf das nunmehr zuständige Gesundheitsministerium abgeändert (vergleiche hierzu Nummer 5 Buchstabe b).

Zu Nummer 11:

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sind die Krankenhäuser zur Meldung potentieller Organspender verpflichtet. Gleichwohl kommen viele Krankenhäuser dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach. In Bayern haben sich im Jahr 2007 nur 45,9 Prozent der Krankenhäuser durch Anfragen und Anforderungen von Konsilen an der Organspende beteiligt (DSO-Region Bayer. Jahresbericht 2007, S. 17). Auch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Krankenhäuser der Maximalversorgung bzw. Krankenhäuser mit neurochirurgischer Hauptabteilung eine vergleichsweise stark unterdurchschnittliche Zahl von potentiellen Organspendern melden. Um insbesondere gegenüber Krankenhäusern, die sich unzureichend an der Gemeinschaftsaufgabe Organspende beteiligen, gegensteuern zu können, sieht der neu eingefügte Art. 9 vor, dass dem Gesundheitsministerium auf Verlangen schriftlich Auskunft zu erteilen ist. Das Auskunftsverlangen ist dabei als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 zu qualifizieren.

Nach Abs. 1 ist die Krankenhausleitung auskunftsverpflichtet. Die Gegenstände der Auskunftsverpflichtung sind im Einzelnen in den Nrn. 1 bis 4 festgelegt. Neben der Zahl der auf Intensivstationen verstorbenen Patienten, die als potentielle Organspender in Frage gekommen wären (Nr. 1) sowie der Zahl der bei diesen Patienten tatsächlich durchgeführten Hirntodfeststellungen (Nr. 2) ist auch über die Gründe, warum eine Hirntodfeststellung bei diesen Patienten nicht erfolgt ist (Nr. 3), Auskunft zu erteilen. Die Regelung in Nr. 3 knüpft damit an die Richtlinie der Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG an, die ausdrücklich vorsieht, dass der intensivmedizinisch behandelnde Arzt bei der Behandlung von Patienten mit akuter schwerer Erkrankung des Gehirns auf die Möglichkeit zur Entwicklung zum Hirntod achten muss und bei Vorliegen der klinischen Ausfallsymptome des Gehirns verpflichtet ist, für den Fall, dass Untersuchungen zur Hirntoddiagnostik nicht eingeleitet werden, zu dokumentieren, warum zur Hirntodfeststellung erforderliche Untersuchungen nicht erfolgt sind. Des Weiteren hat die Krankenhausleitung auf Verlangen Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der im TPG normierten Pflichten (Nr. 4), insbesondere welche organisatorischen Maßnahmen die Krankenhausleitung insoweit getroffen hat.

Abs. 2 statuiert eine Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Transplantationsbeauftragten, der auf Verlangen über die Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 AGTPG Auskunft zu erteilen hat. Die generelle kontinuierliche Berichtspflicht ist damit durch eine im Einzelfall zu konkretisierende Berichtspflicht ersetzt, was ­ wie unter Nr. 10 Buchst. d ausgeführt ­ zu einer erheblichen Bürokratiereduzierung führt, aber gleichwohl das legitime Informationsinteresse des für den Vollzug der transplantationsrechtlichen Regelungen zuständigen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sicherstellt.

Abs. 3 legt eine entsprechende Auskunftspflicht der Koordinierungsstelle fest, sofern das Auskunftsverlangen Organspende und Organtransplantation in Bayern betrifft. Wie die in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 4 TPG enthaltenen Gesetzgebungsaufträge an die Länder zeigen, hat der Bundesgesetzgeber beim Erlass des TPG von seiner in Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (GG) festgelegten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen nicht abschließend Gebrauch gemacht, sondern Teilbereiche der Regelungsmaterie den Landesgesetzgebern zugewiesen bzw. überlassen. Da den Ländern zudem weitere Aufgaben zugewiesen wurden

­ zum Beispiel die in § 10 Abs. 1 Satz 2 TPG enthaltene Verpflichtung, im Rahmen der Zulassung von Transplantationszentren eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern ­, ohne hierfür auf Bundesebene zugleich das erforderliche Ausführungsinstrumentarium festzulegen, ist das TPG auch insoweit nicht als abschließend anzusehen und der Ergänzung durch den Landesgesetzgeber zugänglich. Die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung sowie der Qualität der Organübertragung erfordert es, sicherzustellen, dass die zuständigen staatlichen Stellen von allen Beteiligten am Organspendeprozess Informationen über die Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erhalten können. Daher ist es erforderlich und angemessen, neben der Auskunftspflicht für Krankenhausleitungen und Transplantationsbeauftragte ­ die auch die Transplantationszentren erfasst ­ eine entsprechende Verpflichtung auch gegenüber der Koordinierungsstelle festzusetzen, die eine eigene Regionalstelle in Bayern unterhält. Die Auskunftsverpflichtung ist aus Verhältnismäßigkeitserwägungen auf Vorgänge zu beschränken, die für die Organspende und -transplantation in Bayern relevant sind.

Zu § 2:

Als ­ gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfassung notwendig festzulegender ­ Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der 1. März 2010 bestimmt.