Unterbleibt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach Maßgabe der Art

Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. 2

Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Unterbleibt die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach Maßgabe der Art. 3 und 4, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungsoder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 2

Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 2

Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.

Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 vorliegen.

7. Art. 14 wird aufgehoben.

8. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen werden gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: 2

Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 3 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

§ 2:

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes

Dem Art. 50 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes AGGVG - 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 395), wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

§ 3:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer vom 1. November 1975 300-12-2-J) außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das Dolmetschergesetz ist erneut dem europäischen Recht anzupassen. Bereits durch Gesetz zur Änderung des Dolmetschergesetzes vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 46) wurde zur Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs das Erfordernis eines Wohnsitzes oder einer beruflichen Niederlassung in Bayern für die Dolmetscherbestellung aufgegeben. Außerdem ließ es das Gesetz zu, dass auch Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelegt werden, als der bayerischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Dolmetschergesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966) wurde das Dolmetschergesetz der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22)) angepasst. Der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie diente auch die EG-Richtlinienverordnung für Dolmetscher vom 3. März 2008 (GVBl S. 76).

Die Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36)) und die Berufsanerkennungsrichtlinie sowie die damit in Zusammenhang stehende Errichtung einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank verlangen weitere Änderungen des Dolmetschergesetzes. Zur Erreichung ihrer Ziele enthält die Dienstleistungsrichtlinie u.a. Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zum Abbau von Hindernissen für Dienstleistungen. So sieht etwa Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie die Einrichtung von so genannten einheitlichen Ansprechpartnern vor.

Über diese können Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten abwickeln, die für ihre Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Zudem bestimmt die Dienstleistungsrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Genehmigungsregelungen überprüfen und mit dem Art. 9 bis 13 der Richtlinie in Einklang bringen. Danach dürfen Dienstleistungstätigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Dem widersprechende Genehmigungstatbestände sind aufzuheben bzw. - soweit weiterhin zulässig - an die Erfordernisse der Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Demzufolge gelten Genehmigungen grundsätzlich bundesweit und unbefristet, müssen verbindliche Entscheidungs- oder Bearbeitungsfristen enthalten oder eine Genehmigungsfiktion vorsehen, die greift, wenn die Genehmigung nicht in einer vordefinierten Zeitspanne erteilt werden kann.

Die Umsetzung der Richtlinien bietet Gelegenheit, weitere Vereinfachungen und Verbesserungen im Dolmetschergesetz vorzunehmen. Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen des Dolmetschergesetzes vor:

Einführung einer Bearbeitungsfrist in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie;

Ermöglichung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz;

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Eintragung der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer in eine länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank;

Klarstellung, dass der Bestätigungsvermerk des Übersetzers statt mit einer Unterschrift auch mit einer elektronischen Signatur versehen werden kann;

Öffnung der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank für nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer, soweit sie im Inland vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen wollen und im Herkunftsstaat zur Sprachübertragung für behördliche und gerichtliche Zwecke rechtmäßig niedergelassen sind;

Verzicht auf das Einvernehmen des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei Erlass von Prüfungsordnungen und anderen Rechtsverordnungen auf Grund des Dolmetschergesetzes durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Die Behandlung der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleister ist zwischen den Ländern nicht unumstritten. Während einige Länder diesen Personenkreis den öffentlich bestellten, allgemein beeidigten bzw. ermächtigten Dolmetschern oder Übersetzern gleichstellen wollen und lediglich eine Anzeigepflicht gemäß Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen, lehnen Bayern und andere Länder diese Lösung ab. Verständigt hat man sich aber insoweit, als diesen Dolmetschern und Übersetzern die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ermöglicht werden soll. Allerdings soll die Eintragung nur unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates erfolgen.

In dem zum 1. Januar 2010 novellierten Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare soll ferner ­ entsprechend der Regelung im Bereich der Landesbeamten und -richter ­ das Widerspruchsverfahren durch eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) ausgeschlossen werden.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Änderung des Dolmetschergesetzes)

Zu Nr. 1 Buchst. a (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d

In Art. 15 Abs. 1 ist geregelt, dass für den Erlass von Prüfungsordnungen für Dolmetscher und Übersetzer durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Einvernehmen der Staatsministerien der Justiz und der Finanzen erforderlich ist.

Die Erwähnung des Einvernehmens auch in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d ist überflüssig. Durch die Streichung entfällt die Notwendigkeit, die Vorschrift an die geänderte Bezeichnung des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz anzupassen.

Zu Nr. 1 Buchst. b (Art. 3 Abs. 3

Der bisherige Wortlaut ermöglicht es dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen. Es ist zweckmäßig, die Ermächtigung im Zusammenhang mit den weiteren Verordnungsermächtigungen für das Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 zu regeln.

Zu Satz 1 bis 3

Die Vorschriften regeln in Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie und Art. 51 der Berufsanerkennungsrichtlinie eine Bearbeitungsfrist. Durch das Vollständigkeitserfordernis wird verhindert, dass Fristen bei unvollständiger Antragstellung und damit ohne ausreichende Entscheidungsbasis zu laufen beginnen. Die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion verbietet sich wegen der überragenden Ordnungsfunktion der allgemeinen Beeidigung. Da ein Eid seiner Natur nach persönlich zu leisten ist, kann die Eidesleistung nicht fingiert werden.

Zu Satz 4 Mit dem Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Dolmetschergesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966) wurde das Dolmetschergesetz der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst. Diese Änderung war Voraussetzung für den Erlass der Verordnung zum Vollzug des Art. 15 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher (EG-Richtlinienverordnung für Dolmetscher - Dolmetscher) vom 3. März 2008 (GVBl S. 76). Durch diese Vorschriften ist sichergestellt, dass die bereits im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikationen für die Tätigkeiten eines Dolmetschers/Übersetzers in Bayern berücksichtigt werden. Der Antragsteller darf nicht einer doppelten Prüfung unterworfen werden.

Deshalb ist die Gleichwertigkeit der Qualifikation des Antragstellers mit der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher anzuerkennen.

Bei Defiziten können nach Wahl des Antragstellers diesem eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.

Insoweit wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, eine fehlende Gleichwertigkeit mittels Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren (Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie).

Der neue Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bezieht sich auf die von der fachlichen Qualifikation unabhängigen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Die Regelung solcher Anforderungen ist von der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht abschließend erfasst. Hierfür sind deshalb die Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie maßgebend. Es sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass Anforderungen, deren Vorliegen bereits im Herkunftsstaat geprüft worden sind, nicht noch einmal geprüft werden.

Zu Satz 5 und 6 Satz 5 regelt, welche Möglichkeiten und Befugnisse der Präsident des Landgerichts hat, um die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug festzustellen. In geeigneten Fällen kann er die Versicherung an Eides Statt verlangen. Satz 6 bestimmt, dass der Ablauf der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 gehemmt ist, wenn Auskünfte im Herkunftsstaat erholt werden müssen, auf deren Erledigung der Präsident des Landgerichts keinen Einfluss hat.

Zu Nr. 1 Buchst. c (Art. 3 Abs. 4

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie. Der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle steht Art. 4 nicht entgegen, da die Dienstleistungsrichtlinie in Art. 8 Abs. 2 Ausnahmen dort zulässt, wo zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit das persönliche Erscheinen erforderlich ist. Durch die Eidesleistung und die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz wird die persönliche Zuverlässigkeit gewährleistet.

Zu Nr. 2 (Art. 4 Abs. 1

Das Verpflichtungsgesetz schreibt die Verpflichtung von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschern und Übersetzern für den Regelfall verbindlich vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Verpflichtungsgesetz). Dabei ist auf den Umfang der Verpflichtung und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Nach § 1 der Verordnung vom 7. Oktober 1975 (GVBl S. 349) ist für die Verpflichtung der öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer der Präsident des Landgerichts zuständig, dem die öffentliche Bestellung nach Art. 2 obliegt. Aus Gründen der Konzentration der Rechtsetzung wird die Regelung in das Dolmetschergesetz überführt.

Zu Nr. 3 (Art. 7

Nach Art. 7 in seiner geltenden Fassung wird bei den Präsidenten der Landgerichte eine Liste der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer geführt, die zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen ist. Bereits nach gegenwärtiger Praxis werden die Listen in elektronischer Form geführt, wobei die Eintragungen über das Internet öffentlich zugänglich sind. Noch im Jahr 2009 wird in Anlehnung an das Rechtsdienstleistungsregister (§§ 16 und 17 Rechtsdienstleistungsgesetz) eine länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingerichtet werden, in welche die zuständigen Behörden der Länder die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften öffentlich bestellten, allgemein beeidigten und ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer eintragen sollen. Außerdem sollen Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Art. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und die Absicht angezeigt haben, im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben zu wollen (vgl. Art. 13). Grundlage für die Veröffentlichung der Dolmetscher- und Übersetzerlisten war bisher die gesetzliche Verpflichtung, die Listen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Durch die Neufassung des Art. 7 werden die Führung der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank und die Veröffentlichung über das Internet auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt. Die Datenbank wird so gestaltet, dass der Benutzer feststellen kann, in welchem Land und durch welche Behörde der Dolmetscher oder Übersetzer öffentlich bestellt, allgemein beeidigt oder ermächtigt wurde.

Zu Nr. 4 (Art. 8 Abs. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Durch die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) wurden das Konkurs- und Vergleichsverfahren durch das Insolvenzverfahren ersetzt.

Zu Nr. 5 (Art. 11 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 Art. 11 Abs. 1 bestimmt, dass der öffentlich bestellte Dolmetscher (Übersetzer) die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzung zu bestätigen hat. Diese Bestätigung muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Der Entwurf sieht vor, dass an die Stelle der Unterschrift und des Stempels das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden kann. Die Regelung ist § 39a Beurkundungsgesetz angelehnt. Sie ermöglicht die elektronische Übermittlung von Übersetzungen, die mit einem Bestätigungsvermerk versehen sind. Das hierzu erforderliche Zertifikat müssen sich die Dolmetscher und Übersetzer von einem Zertifizierungsdiensteanbieter beschaffen.

Zu Nr. 6 (Art. 13

Bei Art. 13 handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1953 bezieht. Sie ist inzwischen überholt und kann durch Regelungen ersetzt werden, die zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie notwendig sind. Der neue Art. 13 betrifft die Dolmetscher (Übersetzer), die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in Art. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

Nach Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie achten die Mitgliedstaaten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Insbesondere darf die Berufsausübung nicht von einer Genehmigung oder Registereintragung abhängig gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a). Für die vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen enthält die Berufsanerkennungsrichtlinie insoweit speziellere Bestimmungen. Danach können die Mitgliedstaaten zwar die Dienstleistungsfreiheit aufgrund der Berufsqualifikation grundsätzlich nicht einschränken, wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist (Art. 5 Abs. 2 Berufsanerkennungsrichtlinie). Sie können aber eine vorherige schriftliche Meldung des Ortswechsels verlangen (Art. 7 Berufsanerkennungsrichtlinie).

Die genannten Vorschriften sind für den Bereich des Dolmetscherrechts nicht ohne weiteres umsetzbar. Auf diesem Gebiet herrscht grundsätzlich Dienstleistungsfreiheit. Jedermann kann ohne Zulassung oder Genehmigung als Dolmetscher und Übersetzer tätig werden. Dies gilt auch für die Ausübung des Berufs für gerichtliche und behördliche Zwecke. Reglementiert ist die Tätigkeit bundesrechtlich durch § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 189 Abs. 2 GVG, § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 2 Satz 2

Danach können Gerichte und Behörden die Vorlage einer Übersetzung verlangen, die von einem öffentlich bestellten, ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer erstellt und mit einem Bestätigungsvermerk versehen wurde. Außerdem vereinfacht die allgemeine Beeidigung die Eidesleistung vor Gericht und im notariellen Beurkundungsverfahren. Es genügt, dass sich der Dolmetscher im Hinblick auf die Sprachübertragung jeweils auf den allgemein geleisteten Eid beruft. Das Dolmetscherrecht der Länder ergänzt die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen. Im jeweiligen Landesrecht werden Voraussetzungen und Verfahren der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern bzw. der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern geregelt.

Durch Landesrecht kann nicht bestimmt werden, dass Dolmetscher (Übersetzer) im Sinne des Art. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie als öffentlich bestellt, allgemein beeidigt oder ermächtigt im Sinne der Vorschriften von § 142 Abs.