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Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes A) Problem Bund und Länder haben durch Verwaltungsabkommen vom 1. Juni 2007 ihre Zusammenarbeit bei Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) geregelt. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen öffentlichen Sicherheitsinteressen von Bund und Ländern wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom 28. August 2006

(BGBl I S. 2039) eine Bundesanstalt für den Digitalfunk BOS (BDBOS) errichtet.

Die BDBOS hat die Aufgabe, für Bund und Länder im öffentlichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Sie beauftragt ein Unternehmen aus der freien Wirtschaft mit dem technischen Betrieb des bundesweiten Funknetzes (Netzbetreiber). Die Länder stellen der BDBOS Nutzungsrechte an ertüchtigter Infrastruktur (Standorte für Basisstationen und Übertragungsstrecken) bereit. Diese Infrastruktur dient dem Aufbau und Betrieb der bundeseinheitlichen Systemtechnik für den Digitalfunk BOS.

Alle BOS des Bundes und in den Ländern sollen am Digitalfunk BOS teilnehmen können. Bund und Länder haben sich im Jahr 2005 auf eine Musterbetriebsorganisation geeinigt, die in allen Ländern und beim Bund umgesetzt werden soll, um die im Digitalfunk BOS anfallenden Aufgaben abzudecken.

Unter anderem wurde vereinbart, dass Bund und Länder jeweils eine zentrale Stelle als Ansprechpartner für den bundesweiten Netzbetreiber benennen.

Aufgrund dieser Struktur des bundesweiten Netzes und der bundesweiten Vereinbarungen ist auch in Bayern eine zentrale Stelle auf Länderebene (Autorisierte Stelle) erforderlich. Die Autorisierte Stelle in Bayern ist die Schnittstelle der bayerischen Nutzer gegenüber der BDBOS und deren Netzbetreiber. Sie koordiniert in ihrem Zuständigkeitsbereich die von den BOS gestellten Anforderungen an das Funknetz und an den Einsatz der Fernmeldemittel des Digitalfunks BOS, die sich aus dem operativ-taktischen Bedarf ergeben. Dies geschieht u.a. durch ein Netzmonitoring, ein koordinierendes und begleitendes Störungs- und Notfallmanagement, ein rund um die Uhr besetztes User Help Desk (Nutzerservice), ein landesweit strategisches nutzereigenes Management und ein betriebliches Standortmanagement der bayerischen Basisstationsstandorte. Die Autorisierten Stellen des Bundes und der Länder stimmen sich ferner erforderlichenfalls ab und informieren sich bei zu erwartenden Auswirkungen auf die Dienstenutzung.

Bei der Aufgabe der Autorisierten Stelle handelt sich um eine neue Landesaufgabe, die es im Analogfunk mit seinen BOS-spezifischen eigenen Netzen ohne externen Netzbetreiber bislang nicht gegeben hat.

Zur Führungsstelle Grenze konnte bisher nur ein Polizeipräsidium bestimmt werden. Die Aufgabe wird allerdings seit dem 1. Januar 2009 vom Bayerischen Landeskriminalamt wahrgenommen.

Mit Wegfall der systematischen Grenzkontrollen entlang der bayerisch/tschechischen Grenze zum 21. Dezember 2007 und der Fortschreibung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern am 17. April 2008, hat die Bayerische Polizei grenzpolizeiliche Aufgaben nur noch an den bayerischen Flughäfen (mit Ausnahme des Flughafens München - Franz-Josef Strauß). Im Zuge dieser Neuausrichtung ist eine Führungsstelle Grenze bei der Bayerischen Landespolizei derzeit nicht mehr erforderlich.

Um grundsätzliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit den noch durchzuführenden grenzpolizeilichen Aufgaben aber weiterhin wahrnehmen zu können und zudem einen ebenenadäquaten Ansprechpartner für die zuständigen Stellen des Bundes, aber auch für das Bayerische Staatsministerium des Innern zu schaffen, wurden die noch verbleibenden Aufgabenbereiche dem landesweit zuständigen Bayerischen Landeskriminalamt zugewiesen. Bereits zum 1. April 1998 hat das Bayerische Landeskriminalamt mit Auflösung des Präsidiums der Bayerischen Grenzpolizei zentrale Fahndungsaufgaben mit Grenzbezug übertragen bekommen.

B. Lösung:

Das Bayerische Landeskriminalamt wird zur zentralen Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle) bestimmt. Das Bayerische Landeskriminalamt ist serviceorientiert, verfügt über die erforderliche und ist bereits der Bayerischen Polizei. Es besitzt aufgrund seiner schon im Bereich des Analogfunks wahrgenommenen Aufgaben entsprechendes Erfahrungswissen.

Als Autorisierte Stelle in Bayern wird das Bayerische Landeskriminalamt sowohl mit Verbänden der Bayerischen Polizei als auch mit Integrierten Leitstellen (für den Bereich der Feuerwehren und Rettungsdienste) zusammenarbeiten.

Es wird rückwirkend zum 1. Januar 2009 die Möglichkeit geschaffen, auch das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze zu bestimmen, und eine entsprechende Bestimmung vorgenommen.

C) Alternativen Keine D) Kosten

1. Für den Staat

Durch die Einrichtung der Autorisierten Stelle entstehen Personal- und Sachkosten. Zur Ersteinrichtung sind in 2009 und 2010 je zwölf neue Beamtenstellen erforderlich, für die Personalkosten in Höhe von 0,3 Mio. Euro in 2009 und von 1,2 Mio. Euro in 2010 und in den Folgejahren anfallen. Die Sachkosten für den Geschäftsbetrieb sowie die Ausstattung und Anbindung der Autorisierten Stelle sind mit 0,1 Mio. Euro in 2009 und 0,15 Mio. Euro in 2010 veranschlagt. Die laufenden Sachkosten in den Folgejahren werden derzeit auf ca. 0,05 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Eine exakte Festlegung zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch nicht möglich, da zum einen praktische Erfahrungen mit den Aufgaben der Autorisierten Stelle noch fehlen, zum anderen mehrere bundesweite Rahmenbedingungen noch in Entwicklung sind (z.B. Neubeschaffung für bestimmte Arbeitsmittel durch die BDBOS). Ferner werden in den Folgejahren aufgrund der für 2011 in Aussicht genommenen Verstärkung der Autorisierten Stelle um acht Stellen weitere Personal- und Sachkosten anfallen.

Die 24 Beamtenstellen sowie die Personal- und Sachkosten 2009/2010 sind im Doppelhaushalt 2009/2010 bei Kap. 03 03 TG 85 veranschlagt.

Durch die zum 1. Januar 2009 rückwirkende Möglichkeit, auch das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze zu bestimmen, und die entsprechende Bestimmung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Für Wirtschaft und Bürger Keine

3. Kosten für die Kommunen

Die Kosten der Autorisierten Stelle sind Betriebskosten des Digitalfunks.

Über eine etwaige Beteiligung der Kommunen an den Betriebskosten ist derzeit noch nicht entschieden.