In dem neuen Satz 2 wird das Wort Gemeinschaft durch das Wort Union

Artikel 2

Änderung des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen Art. 3 § 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 58), wird aufgehoben.

Artikel 3:

Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "des Grundgesetzes" die Worte "oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn

1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis ha ndelt,

2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat.

Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet."

3. In § 68 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 3 Abs. 3," die Angabe "§ 9 Abs. 4," eingefügt.

Artikel 4:

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57),

2. das Gesetz zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 165, 204),

3. das Gesetz zur Errichtung des Amtes für Lehrerausbildung vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175) und

4. das Gesetz zur Errichtung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330, 366).

Artikel 5:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Einzelgesetze aus dem Bereich des Schulrechts, die durch Zeitablauf kein Regelungsgehalt mehr entfalten, aufzuheben und dadurch größere Normklarheit zu erreichen. Gleichzeitig wird der verbleibende Regelungsgehalt eines aufzuhebenden Einzelgesetzes in das Hessische Schulgesetz eingegliedert. Zudem wird eine Befristungsregelung aufgehoben, da aufgrund nachfolgender Gesetzesänderungen keine entsprechende Regelungsnotwendigkeit mehr besteht. Darüber hinaus werden im Bereich des Lehrerbildungsgesetzes europarechtliche Vorgaben für die Einstellung und die Lehrbefähigung von Lehrkräften umgesetzt.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1:

Mit dem Gesetz zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 165, 204) wurden die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter festgelegt. Da das Gesetz eine einmalige Organisationsänderung beinhaltete, besteht kein weitergehender Regelungsbedarf mehr. Auf der anderen Seite bedarf es einer gesetzlichen Festlegung der Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter. Aus diesem Grund wird diese Regelung in § 95 des Hessischen Schulgesetzes (Untere Schulaufsichtsbehörden) eingegliedert. Im Übrigen wird das Gesetz durch Art. 4 dieses Gesetzes aufgehoben. Die Änderung in dem neuen Abs. 6 vollzieht die Neuregelung im Bereich der landwirtschaftlichen Fachschulen durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) nach.

Zu Nr. 2:

Bei der Umstellung der Abs. 9 bis 11 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne Änderung der Rechtslage.

Zu Artikel 2:

In § 3 Abs. 2 des Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354, 360) wurde eine Befristungsregelung getroffen, diese jedoch nicht in das Stammgesetz aufgenommen. Inzwischen wurde durch das Zweite Gesetz zur Qualitätssicherung an hessischen Schulen vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 58) eine Befristungsregelung in dem Stammgesetz getroffen und die ursprüngliche Befristungsregelung des Änderungsgesetzes von 1999 hat mit der Umsetzung der Änderungen keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Zur Normklarheit ist diese Regelung zu streichen.

Zu Artikel 3:

1. Allgemeines:

Im Rahmen eines am Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens zur Anerkennung einer in Österreich erworbenen Ausbildung als Volksschullehrerin in Baden-Württemberg hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof erlassen mit dem Ersuchen um eine Vorab-Entscheidung über die Auslegung der entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. In einem entsprechenden Urteil vom 29. April 2004

(Az.: C - 102/02) hat der EuGH die Richtlinien so ausgelegt, dass diese über die in § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes hinausgeht.

In enger Abstimmung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde in Auslegung des Urteils festgestellt, dass alle Länder der Bundesrepublik Deutschland gehalten sind, das Urteil in Länderrecht umzusetzen.

2. Zu den einzelnen Nrn.

Zu Nr. 1:

§ 36 Abs. 4 wird im Zuge der Gesetzesnovelle an die entsprechende Parallelbestimmung des § 7 des Hessischen Beamtengesetzes angeglichen und folgt damit europarechtlichen Vorgaben.

Zu Nr. 2:

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG, umgesetzt.

Zu Nr. 3:

Die Änderung in § 68 Abs. 1 beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung ohne Änderung der Rechtslage.

Zu Artikel 4:

Zu Nr. 1:

Da die Organisation der Schulaufsicht inzwischen in den §§ 92 bis 98 des Hessischen Schulgesetzes festgeschrieben ist, wobei insbesondere in § 95 die Regelungen zu den Staatlichen Schulämtern getroffen wurden, und die Ziele des Gesetzes zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1995 umgesetzt wurden, ist dieses Gesetz aufzuheben.

Zu Nr. 2:

Auf die Begründung zu Art. 1 wird verwiesen.

Zu Nr. 3:

Die Ziele des Gesetzes zur Errichtung des Amtes für Lehrerausbildung vom 2. April 2001 haben sich durch Zeitablauf erledigt; im Übrigen ist das Amt für Lehrerausbildung inzwischen ersetzt durch das Amt für Lehrerbildung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung des Instituts für Qualitätssicherung und des Amtes für Lehrerbildung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330, 366). Daher ist auch dieses Gesetz aufzuheben.

Zu Nr. 4:

Die Ziele des Gesetzes zur Errichtung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330, 366) haben sich durch Zeitablauf erledigt; beide Institute haben ihre Rechtsgrundlage in den entsprechenden Bestimmungen der §§ 99, 99b und 99c des Hessischen Schulgesetzes sowie der §§ 4 bis 7 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

Zu Artikel 5:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Befristung erübrigt sich, da zu Art. 1 und 3 die Stammgesetze befristet sind und im Übrigen ausschließlich Gesetze aufgehoben werden.

Wiesbaden, 19. März 2007

Der Hessische Ministerpräsident.