Steuer

13. Abgeordnete Karin Pranghofer (SPD)

Ist damit zu rechnen, dass bei der Neufestlegung der Dringlichkeitsstufen für den Staatsstraßenausbau der nächsten Jahre die Staatsstraße 3115 im Bereich der Großostheimer Brunnen in den Rang 1, mindestens Rang 1R (Baubeginn 2011), der Staatsstraßenausbauplanung aufrückt, und wenn nein, warum wird der dringende Ausbau dieser Staatsstraße weiter zurückgestellt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Der derzeit gültige 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern ist vom Ministerrat am 6. Februar 2001 beschlossen worden und rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die Abwicklung der Projekte der

1. Dringlichkeit wurde für den 10-Jahreszeitraum von 2001 bis 2010 vorgesehen und eine Fortschreibung zum Ende dieses Zeitraums ins Auge gefasst.

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 4. September 2007 beschlossen, den derzeit gültigen 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern im Jahr 2010 fortzuschreiben und einen 7. Ausbauplan aufzustellen. Zurzeit laufen die Vorbereitungen für diese Fortschreibung. Wie bereits beim 6. Ausbauplan, so wird auch beim

7. Ausbauplan ein gesamtwirtschaftliches Bewertungsverfahren angewendet werden, das eine Dringlichkeitsreihung der erwogenen Projekte nach möglichst objektiven Kriterien ermöglicht.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg hat den Ausbau der Staatsstraße 3115 zwischen der Landesgrenze Bayern/Hessen und Großostheim für die Fortschreibung des Ausbauplans angemeldet.

Die Daten der erwogenen Projekte wurden zwischenzeitlich zur Durchführung der gesamtwirtschaftlichen Bewertung an einen Gutachter übergeben. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Mit ersten Bewertungsergebnissen kann frühestens im zweiten Quartal 2010 gerechnet werden.

Eine Aussage zur Einstufung des angesprochenen Projektes in den neuen Ausbauplan ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

14. Abgeordneter Dr. Martin Runge (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Welche Mittel und Wege zur Erhebung eines Einspruchs bzw. zumindest einer Beschwerde, der von den Aufsichtsbehörden auch nachgegangen wird, haben potentielle Mitbewerber um die Vergabe von Aufträgen zur Stromversorgung gemeindlicher Liegenschaften sowie Bürgerinnen und Bürger der den jeweiligen Auftrag vergebenden Gemeinden, wenn die Ausschreibung offenkundig so gestaltet wurde, dass es zu keinem bzw. zu keinem fairen Wettbewerb um den Auftrag kommen kann (u.a. Fehlen der Angabe, um wie viele Verbrauchsstellen je Tarifgebiet es sich handelt und Zuschlagsfrist lediglich zwei Wochen vor Beginn der Stromlieferung (was sich beißt a) mit der Vorgabe, dass Lieferanten beim Netzbetreiber einen Monat vor Beginn der Stromlieferung)? Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten von Mitbewerbern bei der Ausschreibung der Stromlieferung für gemeindliche Liegenschaften hängen davon ab, ob der Auftragswert den Schwellenwert in Höhe von derzeit 193.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet und damit der Anwendungsbereich des Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eröffnet ist. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes ist die Laufzeit der Verträge zu berücksichtigen.

Ab diesem Wert steht ein förmliches Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern zur Verfügung.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags ist, dass er von einem Unternehmen gestellt wird, das ein Interesse am Auftrag hat und sich durch eine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt fühlt. Der mögliche Verstoß muss ­ zunächst gegenüber dem Auftraggeber ­ unverzüglich gerügt werden.

Unterhalb des Schwellenwertes ergibt sich die Verpflichtung der Kommunen zu einer ordnungsgemäßen Ausschreibung aus den kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften. Die Kommunen sind dabei grundsätzlich nicht an die formalen Bestimmungen der VOL/A gebunden, müssen jedoch gleichwohl an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben und ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei der Auftragsvergabe sicherstellen.

Ein förmliches Nachprüfungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Solche Auftragsvergaben können im Rahmen der Rechtsaufsicht überprüft werden. Die Aufsichtsbehörden werden dabei nach dem Opportunitätsprinzip tätig. Beispielsweise können sie im Falle von Verstößen vor einer Erteilung des Zuschlags die Kommune auffordern, die Ausschreibung aufzuheben und die Maßnahme erneut ordnungsgemäß auszuschreiben. Den herkömmlichen Instrumenten der Kommunalaufsicht sind allerdings dort Grenzen gesetzt, wo bereits rechtswirksame zivilrechtliche Verträge zustande gekommen sind. In diesen Fällen steht den Beteiligten der Zivilrechtsweg zur Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche offen.

Auch Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können die Rechtsaufsichtsbehörde einschalten, wenn sie das gemeindliche Vorgehen bei der Ausschreibung für rechtswidrig halten. Eine Antragsbefugnis im förmlichen Nachprüfungsverfahren nach dem GWB haben sie nicht.

15. Abgeordneter Franz Schindler (SPD)

In wie vielen Fällen haben bayerische Versammlungsbehörden seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 Versammlungen auf der Grundlage der verschiedenen Tatbestände des Art. 15 Abs. 2 beschränkt oder verboten und in wie vielen Fällen sind entsprechende Bescheide von Verwaltungsgerichten wieder aufgehoben worden?

Antwort des Staatsministeriums des Innern Verbote und Beschränkungen ­ auch solche nach Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Versammlungsgesetz ­ liegen im Ermessen der örtlichen Versammlungsbehörden. Exakte statistische Daten über deren Häufigkeit und Rechtsgrundlage werden von der Staatsregierung nicht erhoben. Dementsprechend kann nur über Erfahrungen mit bekannt gewordenen Einzelfällen berichtet werden, während insbesondere solche Fälle unbeachtet geblieben sein können, in denen die Veranstalter rechtsextremistischer Versammlungen Beschränkungen akzeptierten.

In einer Reihe von Fällen stützten bayerische Versammlungsbehörden Verbote auf Art. 15 Abs. 2 namentlich in Landsberg am Lech, Augsburg, München und Wunsiedel. Während die erstinstanzlichen Gerichte die Verbote in Eilverfahren teilweise für rechtmäßig befanden, ermöglichte der zuständige 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung der Versammlungen, jedoch wurden zumeist Beschränkungen ausgesprochen bzw. zugelassen. Der hielt in den ihm vorgelegten Fällen Verbote regelmäßig für unverhältnismäßig, da die Versammlungsbehörden die entsprechenden Gefahren ausreichend mit Beschränkungen bewältigen könnten.

Art. 15 Abs. 2 ermöglicht den Versammlungsbehörden den Erlass weiter gehender Beschränkungen (nach früherer Diktion: Auflagen). Neben Versammlungen in Passau und Gräfenberg sind hier vor allem die rechtsextremistischen Versammlungen auf dem sog. Spöttinger Friedhof in Landsberg am Lech zu nennen, auf dem sowohl Opfer des Nationalsozialismus (Insassen der Außenlager des KZ Dachau) als auch von den Alliierten hingerichtete NS-Kriegsverbrecher begraben liegen. Während in den Vorjahren rechtsextremistische Versammlungen dort nicht verhindert werden konnten, gelang es im Jahr 2009 durch eine auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 gestützte Beschränkung, eine entsprechende Versammlung vom besonders schützenswerten Friedhof fernzuhalten.

16. Abgeordnete Helga (SPD)

Nachdem klar ist, dass durch die Neuregelung bzgl. der Aufstellung von Unterrichtungstafeln an Autobahnen neben Tafeln mit neuen Maßen auch die alten aufgestellt bzw. stehen bleiben können, frage ich die Staatsregierung, wann werden die Unterrichtungstafeln, welche auf das Germanische Nationalmuseum Nürnberg hinweisen, an den Autobahnen um Nürnberg nun endlich aufgestellt?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die Beschilderung Germanisches Nationalmuseum kann von der Stadt Nürnberg sofort in Auftrag gegeben werden. Die Stadt kann selbst darüber entscheiden, ob sie die Schilder in der bisherigen Größe ausführen möchte, oder ob sie bereits jetzt auf die neue Schildergröße umstellt. Die Autobahndirektion Nordbayern wird dazu noch diese Woche die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.

17. Abgeordnete Christine Stahl (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Teilt das Innenministerium die Einschätzung der Bundesfamilienministerin Dr. Köhler, dass sich in Projekten, Vereinen und Initiativen gegen Rechtsextremismus, die Gelder aus Bundesmitteln erhalten, potentielle Extremisten befinden, weshalb eine Regelüberprüfung durch den Verfassungsschutz notwendigerweise vorbehalten werden muss, wenn ja, will die Staatsregierung bei bayerischen Projekten, Vereinen und Initiativen vom bayerischen Verfassungsschutz ebenfalls Überprüfungen durchführen lassen, und wie schätzt die Staatsregierung die abschreckenden Auswirkungen solcher Überprüfungen auf das zivilgesellschaftliche Engagement und die damit einhergehende Stärkung der rechtsextremistischen Bewegung ein?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die Anfrage unterstellt, dass Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Köhler geäußert habe, dass wegen des Vorhandenseins von potentiellen Extremisten in mit Bundesmitteln geförderten Initiativen gegen Rechtsextremismus eine Regelüberprüfung dieser Initiativen vorbehalten bleiben müsse.

Dies ist so nicht nachvollziehbar. Der Sprecher von Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Köhler hat laut Presseberichten erklärt: Die Ministerin will mitnichten eine Regelüberprüfung einführen. Von einem grundsätzlichen Verfassungsschutz-TÜV bei Antragstellung könne nicht die Rede sein.