Religionsunterrichtsinformationssystem der katholischen und der evangelischen Kirche (RELIS)

Personalverwaltungsprogramme von kommunalen und privaten Schulträgern - soweit die jeweiligen Träger dies wünschen (diese liefern unterrichts- und einsatzrelevante Daten der vom Schulträger beschäftigten Lehrkräfte sowie der Therapie- und Pflegekräfte),

3. Religionsunterrichtsinformationssystem der katholischen und der evangelischen Kirche (RELIS). RELIS liefert unterrichtsrelevante Stammdaten des für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehenen kirchlichen Personals,

Daten über die nicht kirchlichem Personal erteilten kirchlichen Lehrerlaubnisse für die Erteilung von Religionsunterricht.

Art. 113a Abs. 2 Darstellung des Zwecks der Datenverarbeitung und abschließende Aufzählung der betroffenen personenbezogenen Daten des Personals an öffentlichen und privaten Schulen sowie Darstellung des Zwecks der Datenverarbeitung (Textfelder für darüber hinausgehende Eintragungen gibt es nicht).

Durch das neue Verfahren wird ein zeitaufwändiger Abgleich zwischen verschiedenen betroffenen Dienststellen entbehrlich, die Fehleranfälligkeit dadurch erheblich reduziert. Der Vollzug der o.g. Aufgaben wird beschleunigt, was sich z. B. positiv auf die Unterrichtsversorgung auswirkt.

Art. 113a Abs. 3 Darstellung der zulässigen Datenverarbeitung und ­nutzung.

Bildschirmmasken, die gezielt auf die Dienstaufgaben der jeweiligen Behörde zugeschnitten sind, gewährleisten, dass die Schulaufsichtsbehörden nur auf die personenbezogenen Daten zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben benötigen.

Betreffend die Datenübermittlung an die Schulen siehe die Ausführungen zu Art. 85a Abs. 1 Satz 5 unter Nr. 5.1.

Art. 113a Abs. 4 Regelung der Löschungsfrist der in Abs. 2 genannten Daten:

Die schuljahresbezogenen Daten des nicht staatlichen Personals werden zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres gelöscht. Grund: Ein elektronischer Abgleich der Zu- und Abgänge, der für die Planung des Personaleinsatzes von Bedeutung ist, setzt voraus, dass neben den Einsatzdaten des aktuellen Schuljahres auch die entsprechenden Daten des Vorjahres verfügbar sind.

Die schuljahresbezogenen Daten des staatlichen Personals werden zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres gelöscht. Die Speicherdauer ist insbesondere notwendig, um den Arbeitszeitausgleich zwischen verschiedenen Schuljahren vornehmen zu können.

Die nicht schuljahresbezogenen Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals werden drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis gelöscht.

Maßgebend für die Löschung ist das Enddatum des letzten Dienstverhältnisses. Die Löschungsfrist beruht auf Erfahrungswerten des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Unterbrechungen kommen insbesondere bei Aushilfslehrkräften oder beim Wechsel in andere Länder vor). Unberührt von den genannten Löschungsfristen bleibt der Datenbestand im Personalverwaltungssystem VIVA.

2. Art. 113b Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der Schulstatistik.

Art. 113b Abs.

Mittels der genannten Statistik sollen insbesondere Erkenntnisse gewonnen werden, die von Bedeutung sind für die Ressourcenplanung, die Feststellung bildungspolitischen Handlungsbedarfs, die Beobachtung der Wirkung ergriffener Maßnahmen und die Evaluierung der Leistungsfähigkeit des Schulwesens.

Art. 113b Abs. 2 Abschließende Aufzählung der Erhebungseinheiten.

Art. 113b Abs. 3 Abschließende Aufzählung der für die Amtliche Schulstatistik relevanten Erhebungsmerkmale (Textfelder für darüber hinausgehende Eintragungen gibt es nicht).

Art. 113b Abs. 4 Abschließende Aufzählung der Hilfsmerkmale (Textfelder für darüber hinausgehende Eintragungen gibt es nicht) und Regelung der Löschung der Hilfsmerkmale. Die Löschung bezieht sich auf ggf. für den statistischen Datenverarbeitungsprozess übermittelte Daten; der Bestand der zu Vollzugszwecken bei der gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 bzw. gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle gespeicherten Daten wird hiervon nicht berührt. Die zur Erstellung des Pseudonyms verwendeten Hilfsmerkmale verlassen die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 bzw. gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle nicht; sie gehen nicht in den statistischen Datenverarbeitungsprozess beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung oder bei den Statistikstellen gemäß Abs. 10 und 11 ein.

Art. 113b Abs. 5 Abschließende Aufzählung der für Ergebnisstatistiken relevanten Erhebungsmerkmale (Textfelder für darüber hinausgehende Eintragungen gibt es nicht). Orientierungsarbeiten unterstützen die schulinterne Evaluation. Es handelt sich um bayernweit einheitliche Tests in Deutsch und Mathematik, die von allen Schülerinnen und Schülern der Grundschule in einer bestimmten Jahrgangsstufe zum gleichen Zeitpunkt bearbeitet werden.

Bei den Jahrgangsstufentests handelt es sich um bayernweit einheitliche Tests in Deutsch, Mathematik und Englisch an den Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium (am 14 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3827 sium darüber hinaus noch in Latein). Die Ergebnisse liefern den einzelnen Lehrkräften, den Schulen, aber auch den Schulaufsichtsbehörden Aufschlüsse über die Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler im innerschulischen, regionalen und landesweiten Vergleich und damit Ansatzpunkte für Verbesserungen.

Art. 113b Abs. 6 Berichtszeitraum und des Berichtszeitpunkt für die Amtliche Schulstatistik.

Art. 113b Abs. 7 Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt der Ergebnisstatistiken; Einschränkung der gemäß Abs. 5 bestehenden Berichtspflicht.

Mit Leistungsfeststellungen sind die in Nr. 1 bis 3 genannten Jahrgangsstufentests, Orientierungsarbeiten und zentralen Abschlussprüfungen gemeint.

Art. 113b Abs. 8 Abschließende Aufzählung der auskunftspflichtigen Stellen.

Regelung des verpflichtenden Einsatzes des neuen, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Bereich der Statistik. Für die privaten Schulen ergibt sich diese Pflicht aus dem Verweis in Art. 92 Abs. 5 Satz 1 bzw. Art. 102 Abs. 4

Art. 113b Abs. 9 Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für schuljahresübergreifende statistische Auswertungen mittels eines Pseudonyms.

Pseudonymisierung ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (vgl. § 3 Abs. 6a BDSG).

Dies erfolgt vorliegend in der Weise, dass die Erhebungsmerkmale gemäß Abs. 3 ohne die in Abs. 4 genannten Hilfsmerkmale von der gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 bzw. gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle in den statistischen Datenverarbeitungsprozess beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung eingespeist werden. Im Rahmen dieses elektronischen Datenübermittlungsprozesses werden für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte auf der Basis von Hilfsmerkmalen Pseudonyme (Hash-Werte) erzeugt. Das ist nicht umkehrbar. Daher ist ein Rückschluss von dem im Hash-Verfahren ermittelten Pseudonym auf eine Einzelperson nicht möglich.

Dem Pseudonym wird nicht der ganze Bildungsverlauf einer Schülerin oder eines Schülers zugeordnet. Vielmehr ist es so, dass in jedem Schuljahr mindestens eine Zeitscheibe im statistischen Datenbestand des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung angelegt wird und dass die Pseudonyme nur jeweils in der Zeitscheibe erscheinen, in der ein Schulbesuch erfolgte. Lediglich bei der Erstellung statistischer Auswertungen werden verschiedene Zeitscheiben, in denen das gleiche Pseudonym erscheint, miteinander verknüpft; der individuelle Bildungsverlauf selbst wird nicht gespeichert. Auf diese Weise werden schuljahresübergreifende statistische Auswertungen möglich.

In den Auswertungen taucht das Pseudonym nicht auf.

Auch bei der Veröffentlichung von statistischen Ergebnissen ist im Übrigen die statistikrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Der Rückschluss auf Einzelpersonen ist durch technische und organisatorische Vorkehrungen sowie ggf. durch eine intellektuelle Prüfung auszuschließen.

2.10 Art. 113b Abs. 10

Klare Trennung zwischen Verwaltungsvollzug und Statistik.

Die Statistikstellen sind nach Maßgabe des Art. 20 räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt. Die Mitarbeiter werden auf das Statistikgeheimnis und auf das Verbot der Veröffentlichung einelementiger Auswertungsergebnisse (sog. Tabelleneinsen) verpflichtet.

Unberührt bleibt die bisher schon rechtlich zulässige Möglichkeit der Übermittlung von Einzelangaben gemäß Art. 18 Abs. 2 durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen. Entsprechend dieser Maßgabe kann das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung den Statistikstellen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung bzw. der Kommunen zu den in Art. 113b Abs. 1 genannten Zwecken Einzelangaben als Grundlage für statistische Auswertungen übermitteln. Siehe hierzu die Gesetzesbegründung zu Art. 18 Abs. 2 des LT-Drs. 11/16262: Art. 18 Abs. 2 ermöglicht... eine umfassende Nutzung von Daten aus Landesstatistiken durch Statistikstellen öffentlicher Stellen. Dies vermeidet unnütze Doppelerhebungen.

Art. 113b Abs. 11

Klarstellende Erläuterung. Zur Definition des Begriffs Geschäftsstatistik siehe Art. 2 Abs. 3

Art. 113b Abs. 12

Klarstellende Erläuterung.

Zu § 1 Nr. 9

Folgeänderung zur Einführung der neuen Art. 113a und 113b

Zu § 1 Nr. 10

Folgeänderung zur Einführung des neuen Art. 113b

Zu § 2:

Das Gesetz soll am 1. Juni 2010 in Kraft treten.

Ein bayernweiter Betrieb des neuen Verfahrens soll zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt werden. Vielmehr beginnen nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlage die notwendigen Vorbereitungsarbeiten an ausgewählten Testschulen. Der Testbetrieb erfolgt auf besondere Anweisung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Nur den Testschulen steht das neue Schulverwaltungsprogramm schon zur Verfügung, mit der Folge, dass nur diese an die Vorgaben der Art. 85 Abs. 1 Satz 5 und 113b Abs. 8 Satz 3 gebunden sind.

Die Vorbereitungsarbeiten sollen zwei Jahre nach dem Inkrafttreten abgeschlossen sein.