Ruhestandsabgänge

Neuer Abs. 15:

Um die hohe Zahl der Ruhestandsabgänge ab dem Jahr 2012 zu kompensieren, müssen dringend neue Polizeibeamte ausgebildet werden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhestandsabgänge virulent werden, ausgebildet und dem Polizeidienst dann auch zur Verfügung stehen. Daher werden fünfhundert neue Anwärterstellen geschaffen.

Neuer Abs. 16:

Es müssen ernsthafte Anstrengungen unternommen werden, die Funktionsfähigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Freistaat aufrechtzuerhalten. Dies ist nur zu erreichen durch eine ausreichende Zahl von Beschäftigten in allen Funktionen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Erledigung der anfallenden Arbeiten. Mit der Funktionsfähigkeit der Justiz im Freistaat steht und fällt der Rechtsstaat.

Nach der Personalbedarfsberechnung PEBB§Y fehlen an den Landgerichten in Bayern 57,87 und an den Amtsgerichten 185,88 Richter. Es fehlen 146,46 Staatsanwälte. Nimmt man die Richter, die bei den drei Oberlandesgerichten in Bayern fehlen und die fehlenden Staatsanwälte bei den Generalstaatsanwaltschaften hinzu, fehlen insgesamt in Bayern 441,87

Richter und Staatsanwälte. Dieser Fehlbestand ist inakzeptabel. Er ist stufenweise abzubauen. Die im Doppelhaushalt 2007/2008 durch die Umwandlung anderer Stellen geschaffenen neuen Stellen für Richter und Staatsanwälte haben bei weitem nicht ausgereicht.

Trotz der Schaffung von zwanzig Stellen für die Bewährungshilfe in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 und neuer Stellen im Stellenplan 2009/2010 sind die Probandenzahlen in der Bewährungshilfe nicht zurückgegangen, sondern bleiben weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Um die hohe Qualität der Bewährungshilfe zu erhalten, bedarf es daher dringend einer Fallzahlsenkung. Die Standardentwicklung in der bayerischen Bewährungshilfe ist auch abgeschlossen. Die Qualitätsstandards, die unter anderem die Beobachtung der Lebensführung der Probanden, bei Risikoprobanden ein erweitertes, besonderes Risikomanagement zur Rückfallvermeidung garantieren sollen, sind seit 1. Januar 2008 verbindlich eingeführt und wurden bis Mitte 2009 implementiert. Diese höheren Standards, die sich auch in einer intensivierten Zusammenarbeit mit anderen Stellen (Runde Tische, Zusammenarbeit mit HEADS-Ansprechpartnern, genau geplante Entlassungsvorbereitungen) ausdrücken, erfordern aber auch einen höheren Arbeitsaufwand. Die Zunahme von unbefristeten Führungsaufsichten bindet langfristig Personal an einen Fall und trägt damit zur weiteren Fallzahlensteigerung und Arbeitsintensität bei. Der Umgang mit gewaltbereiten Jugendlichen erfordert Gruppen- und Projektarbeit, Antigewalttraining, eine gegebenenfalls notwendige Intensivbetreuung und Kontrolle solcher gewaltbereiten Jugendlichen und eine gute Netzwerkbildung mit anderen Beteiligten. Alle diese Maßnahmen brauchen Ressourcen, die bei der derzeitigen personellen Ausstattung der Bewährungshilfe nicht gegeben sind.

Justizwachtmeister sind mit vielfältigen Aufgaben betraut.

Insbesondere sind sie bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Justizgebäuden und der Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen gefordert. Die Zahl der Justizwachtmeister ist in den letzten Jahren ausgedünnt worden. Gerade im Hinblick auf Vorkommnisse in Gerichtsgebäuden (Todesschüsse im Gerichtsgebäude in Landshut) werden Justizwachtmeister gebraucht. Mehr Justizwachtmeister in den Gerichten erhöhen (z.B. durch die Verbesserung der Einlasskontrollen) die Sicherheit für Beschäftigte, Rechtsanwälte und ihre Mandanten, Zeugen und Besucher.

Die Leistungsbereitschaft der Rechtspfleger geht seit langem über das hinaus, was normalerweise erwartet werden kann.

Nur durch den überdurchschnittlichen persönlichen Einsatz der bayerischen Rechtspfleger ist ein weitgehend reibungsloser Ablauf des täglichen Dienstbetriebs möglich. Die Belastung der Rechtspfleger beträgt nach der Personalbedarfsberechnung PEBB§Y 109 %. Rein rechnerisch ergibt eine solche Belastung eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von über 45 Stunden. Es müssen daher neue Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ausgebildet werden.

Die Zahl der Mitarbeiter im mittleren Dienst ist in den letzten Jahren ebenso abgebaut worden wie die Zahl der Bediensteten im einfachen, gehobenen und höheren Dienst und der Richter und Staatsanwälte. Aber auch zukünftig werden Mitarbeiter im mittleren Dienst gebraucht, so dass neue Justizsekretäre, Justizsekretärinnen ausgebildet werden müssen.

Neuer Abs. 17: Unbestritten fehlen im Justizvollzug in Bayern ca. siebenhundert Stellen, davon ca. sechshundert Stellen im uniformierten Dienst. Angesichts der Zahl der Gefangenen, der immer problematischer werdenden Gefangenenstruktur, vor allem aber im Hinblick auf den Vollzug des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, das den Ausbau der Sozialtherapie, eine nachgehende Betreuung nach der Haftentlassung, die Wiederaufnahme eines haftentlassenen jungen Gefangenen im offenen Jugendstrafvollzug (Inkrafttreten am 1. Januar 2011), die Erweiterung der Mindestbesuchszeit im Jugendstrafvollzug und Ausbildungsbeihilfen für junge Gefangene, die an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, vorsieht, müssen die Stellen in den Justizvollzugsanstalten erhöht werden.

Neuer Abs 18:

Die Klassengrößen sind in Bayern an allen Schulen zu groß.

Um jede einzelne Schülerin, jeden einzelnen Schüler individuell fördern zu können, müssen die Klassendurchschnittsgrößen in allen Schularten auf 25 Schülerinnen und Schüler und an Grundschulen auf 20 Schülerinnen und Schüler pro Klasse gesenkt werden. Dies ist nur mit einer deutlichen Ausweitung der Lehrerinnen- und Lehrerstellen zu erreichen.

Es müssen zur Erreichung kleinerer Klassen neue Lehrerinnen, Lehrer und an den Grundschulen insbesondere Förderlehrerinnen, Förderlehrer eingestellt werden. Für die neuen Lehrerinnen- und Lehrerstellen werden alle Anwärterinnen, Anwärter und Referendarinnen und Referendare in den Schuldienst eingestellt.

Der Ausbau von Ganztagsschulen erfordert weitere neue Stellen für Lehrerinnen und Lehrer.

Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste im Schulkapitel 05 13 werden mit zusätzlichen neuen Stellen verstärkt.

Um die Lehrerinnen und Lehrer an allen Schulen in Bayern von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben zu entlasten, werden neue Stellen für Verwaltungsangestellte an Schulen geschaffen.

Neuer Abs. 19:

Der Steuervollzug muss in Bayern spürbar und dauerhaft verbessert werden. Auf die Defizite im Steuervollzug weist der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinen Jahresberichten immer wieder hin. Ein geordneter Steuervollzug ist sowohl ein Gebot der Steuergerechtigkeit als auch im Hinblick auf die Einnahmenseite des Staatshaushalts unverzichtbar. Es werden daher neue Planstellen für die Stärkung der Steuerfahndung und der Betriebsprüfung und neue Anwärterstellen gefordert.

Neuer Abs. 20: Redaktionelle Änderung: Der bisherige Abs. 14 wird Abs. 20 infolge der Einfügung der neuen Abs. 14 bis 19.

Neuer Abs. 21:

Es werden einundfünfzig neue Stellen für Ernährungsberater, Ernährungsberaterinnen in der A 13 zur Stärkung der Ernährungsberatung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geschaffen.

Neuer Abs. 22:

Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ist mit einem Anstieg von Kündigungsschutzklagen bei den Arbeitsgerichten zu rechnen. Um diesen Anstieg zu bewältigen werden daher im Haushaltsjahr 2010 fünf neue Richterstellen für die Arbeitsgerichte in Bayern geschaffen.

Neuer Abs. 23:

Im Jahr 2005 wurden aufgrund der Rechtswegzuweisung für das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe an die Sozialgerichtsbarkeit zunächst Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Sozialgerichtsbarkeit abgeordnet. Nach der Beendigung der Abordnungen wurden diese Stellen der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung gestellt. Die Stellen wurden im Stellenplan des Einzelplans 10 für die Sozialgerichte ausgewiesen.

Bei der Bedarfsplanung der Richterstellen für die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen der Personalbedarfsberechnung PEBB§Y wurden die neuen Stellen berücksichtigt. Trotz der neuen Stellen errechnete sich ein Fehlbedarf von siebzehn Richterstellen bis einschließlich 2007. Nimmt man den Anstieg der Klagen an den Sozialgerichten im Jahr 2008 mit 9,54 % (in absoluten Zahlen: 4227 mehr Klagen an den bayerischen Sozialgerichten) hinzu, so errechnet sich ­ basierend auf den Zahlen von 2007 ­ ein Mehrbedarf von 13,58 Richterstellen.

Die durch die Umwandlung von Stellen in der A 6 in Stellen für Sozialrichter im Stellenplan 2009/2010 tatsächlich neu geschaffenen sieben Richterstellen können somit noch nicht einmal die zusätzliche Arbeitsbelastung des Jahres 2008 auffangen. Die 7 R 1-Stellen entsprechen gerade mal der Hälfte des Personalbedarfs aufgrund des Anstiegs im Jahr 2008. Rechnet man den Bedarf aufgrund des Anstiegs 2008 und die Fehlzahl von 17 Sozialrichtern nach der Personalbedarfsberechnung PEBB§Y zusammen, fehlen dreißig Richter an den Sozialgerichten. Das entspricht 21,12 % der Richterschaft an den Sozialgerichten.

Da aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht mit einem Rückgang, sondern im Gegenteil mit einem Anstieg von Klagen bei den Sozialgerichten zu rechnen ist, ist eine weitere Stellenerhöhung angebracht. Um die Sozialgerichte in Bayern funktionsfähig zu halten, werden daher im Haushaltsjahr 2010 fünf neue Richterstellen geschaffen.

Die Forderung nach fünf neuen Sozialrichterstellen in der R 1 nimmt sich im Hinblick darauf, dass die Sozialgerichte in Bayern seit Jahren überbelastet sind, sehr bescheiden aus.

Neuer Abs. 24:

Die Lebensmittelskandale der letzten Jahre haben vor Augen geführt, wie schlecht es um die Lebensmittelsicherheit bestellt ist. Mit der Schaffung von dreißig neuen Planstellen für Amtsveterinärräte, Amtsveterinärrätinnen wird die Lebensmittelsicherheit gestärkt.

Neuer Abs. 25:

An den Hochschulen in Bayern werden zur Stärkung des akademischen Mittelbaus siebenhundertfünfzig neue Stellen in den A 13 und A 14 geschaffen.

Abs. 26: Redaktionelle Änderung: Der bisherige Abs. 15 wird Abs. 26 infolge der Einfügung obenstehender neuer Absätze 21 bis 25.

Neue Abs. 27 bis 31:

Um den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung Leistungsanreize und Motivation zu geben und Perspektiven zu eröffnen, werden im Bereich Lebensmittelsicherheit/Verbraucherschutz und bei der unteren Umweltverwaltung Stellen gehoben. Ebenfalls werden Stellen im gehobenen Polizeidienst angehoben.

Die an den Polizeiinspektionen vorhandenen Stellen der Jugendbeamten, Jugendbeamtinnen werden als solche geführt.

Diese Polizeibeamten, -beamtinnen sind von allen anderen Aufgaben in ihrer Dienststelle ausgenommen.

Die Tarifplanstellen bei den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern werden in Beamtenstellen umgewandelt.

Es wird dafür gesorgt, dass alle Gerichtsvollzieher in Bayern auch auf Stellen für Gerichtsvollzieher der A 8 geführt werden und nicht auf Stellen für Justizsekretäre oder Justizobersekretäre in den A 6 und A 7.

Neuer Abs. 27: Lebensmittelkontrolleure haben ein zunehmend wissenschaftliches, mit hoher Qualifikation verbundenes Aufgabenfeld, dem die vergleichsweise niedrige Einstufung gerade bei Teamleitern und Koordinatoren nicht gerecht wird. Deshalb werden dreißig Stellen in die A 9 gehoben.

Um den ständig steigenden Anforderungen an die unteren Naturschutzbehörden gerecht zu werden und ein besseres Gegengewicht gegenüber der Eingriffsverwaltung zu schaffen, werden bei den unteren Naturschutzbehörden entsprechend viele Stellen gehoben. Es handelt sich um insgesamt 120 Stellenhebungen in die A 9, A 13+AZ, A 13, A 12 und A 11.

Neuer Abs. 28:

Nach Inkrafttreten der neuen Stellenplanobergrenzenverordnung zum 1.1.2006 sollte den Verbesserungen auch Rechnung getragen werden. Im gehobenen Dienst sind Beförderungsengpässe, insbesondere nach den A 12 und A 13, mit steigender Tendenz entstanden. Außerdem bedarf es der Fortschreibung des Dienstpostenhebungsprogramms, wie beispielsweise bei den Dienstgruppenleitern in den Schichten.

Die Anhebung von Dienstgruppenleiterstellen nach A 11/12 ist auch aus Gründen der Gerechtigkeit (Gleiches Geld für gleiche Arbeit) notwendig, da bei kleineren Dienststellen bislang nur ein Dienstgruppenleiter diese Bewertung hat, seine Kollegen jedoch nur reine A 11/00-Stellen und damit keine Beförderungschance haben.

Die Hebungen sind auch als Ausgleich für die durch den Wegfall der Polizeidirektionen durch die Polizeireform gestiegene Verantwortung bei den Dienststellen und zur Verbesserung der Perspektive von motivierten und leistungsstarken Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten notwendig. Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte bei der Kriminalpolizei sehen infolge der derzeitigen Dienstpostenbewertung mit A 09/11 bzw. fachspezifischen Dienstposten A +9/11 eine berufliche Seite 12 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3814

Perspektive oftmals nur darin, sich auf höherwertige ausgeschriebene Stellen (oft im Bereich der Schutzpolizei) zu bewerben. Wenn ihre Bewerbung dann erfolgreich ist, bedeutet dies, dass das in jahrelanger Tätigkeit bei der Kriminalpolizei mit entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworbene Expertenwissen verloren geht. Durch entsprechende Aufstiegschancen im Rahmen der Sachbearbeitertätigkeit bei der Kriminalpolizei könnte dies vermieden werden, womit auch eine weitere Qualitätssteigerung erreicht wird.

Neuer Abs. 29:

In jeder Polizeiinspektion sind einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten die Aufgaben einer Jugendbeamtin oder eines Jugendbeamten übertragen. Diese Stellen sind zu etatisieren. Die Jugendbeamtin oder der Jugendbeamte soll von allen anderen Vollzugsaufgaben freigestellt werden.

Neuer Abs. 30:

Die Stellen der Arbeitnehmer in den drei Staatlichen Feuerwehrschulen werden kostenneutral in Stellen für planmäßige Beamte umgewandelt. Dies eröffnet mehr Aufstiegsmöglichkeiten und damit eine größere Perspektive für die Beschäftigten und führt zu mehr Motivation und Leistungsbereitschaft.

Mit der Umwandlung in Beamtenstellen entspricht die Beschäftigtenstruktur in den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern auch weitgehend der Beschäftigtenstruktur in den Feuerwehrschulen in anderen Bundesländern.

Neuer Abs. 31:

Die seit dem Haushaltsjahr 1997 neu geschaffenen zweiundsiebzig Planstellen für Gerichtsvollzieher reichen nicht aus, um die in den vergangenen Jahren zusätzlich ausgebildeten Beamten des mittleren Justizdienstes zu Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern im Eingangsamt A 8 zeitnah ernennen zu können. Es müssen daher nach bestandener Gerichtsvollzieherprüfung mit Gerichtsvollzieheraufgaben betraute Beamte weiterhin auf Stellen des mittleren Dienstes geführt werden. Diese Beamten nehmen an den Beförderungen der Laufbahn des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirte) teil. Sie gehören vorwiegend den A 6 (Justizsekretär) und A 7 (Justizobersekretär), gelegentlich auch der A 8 (Justizhauptsekretär) an. Der Stellenplan sieht für 2009/ 2010 eine Hebung von Stellen des mittleren Justizdienstes der A 6 und A 7 nach A 8 sowie deren Umwandlung in Gerichtsvollzieherstellen der A 8 vor. Dadurch können zusätzlich Beamte zu Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen ernannt werden. Jedoch werden nicht alle mit Gerichtsvollzieheraufgaben betrauten Beamten des mittleren Justizdienstes in dieses Hebungs- und Umwandlungsprogramm einbezogen. Um dies zu erreichen, ist mindestens die doppelte Anzahl von Stellen anzuheben und in Gerichtsvollzieherstellen umzuwandeln.

Buchst. b:

Neue Nr. 3:

Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Arbeitsmarktsituation wird die 6b-Sperre gestrichen.

Neue Nr. 4:

In Bayern gibt es weiterhin noch einen enormen Handlungsbedarf, was die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst angeht. Im Haushaltsjahr 2010 sind einhundertfünfzig Stellen für die Einstellung von schwerbehinderten Menschen gesperrt. Diese Stellensperre wird auf einhundertfünfundsiebzig Stellen erhöht. Ein zusätzlicher Anreiz, schwerbehinderte Menschen einzustellen, wird dadurch geschaffen, dass 5 % der Stellen, an denen ein kw-Vermerk ausgebracht ist, je Ressort für die Beschäftigung schwerbehinderte Menschen gesperrt wird.

Buchst. c: Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der neuen Nrn. 3 und 4.

Buchst. d:

Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Arbeitsmarktsituation wird auch die aufgehoben.

Für die Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer muss die tarifliche Eingruppierung das ausschließlich ausschlaggebende Kriterium sein. Daher wird auch Art. 6g aufgehoben.

Buchst. e:

Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden ­ da wegen der vollständigen Aufhebung der Art. 6f und 6g (vgl. unter Buchst. d) entbehrlich ­ gestrichen.

Zu Nr. 2 (neuer § 2): Änderung des 2009/2010: Nr. 1:

Für die Besoldungsbestandteile nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 1

(Grundgehaltssätze) und Abs. 2 mit Ausnahme des Besoldungsbestandteils nach Nr. 2 (Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bleibt es bei der linearen Anpassung zum 1. März 2010 von 1,2 v.H. Die Besoldungsbestandteile nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 (Anwärtergrundbeträge) und die Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden von dieser linearen Erhöhung ausgenommen und deutlich erhöht.

Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. September 2010 um jeweils 190 aufgestockt.

Die Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erschwerniszulagen nach § 4 werden ab dem 1. Juli 2010 auf 5 und 2,50 deutlich angehoben.

Die Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten für Beamte, die regelmäßig sonntags, feiertags, samstags und nachts Dienst haben und ­ wenn es sich bei ihnen um Vollzugsbeamte handelt ­ dazu noch ein hohes Berufsrisiko tragen, sind vollkommen unzureichend. Die Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Samstagsarbeit in der freien Wirtschaft sind weitaus höher. Sie betragen bis zu 150 % des normalen Stundenlohns.

Die Zulage für den Dienst an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Oster- und Pfingstsamstagen, am 24.12. und 31.12. jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung und mit der Erhöhung durch das 2009/2010 seit dem 1. März 2009 2,88 Euro je Stunde. Zuvor betrug die Zulage 2,80 Euro je Stunde (Erhöhung von 2,72 Euro um 3 v.H. auf 2,80 Euro durch das 2007/2008 zum 1. Oktober 2008). Ab dem 1. März 2010 beträgt die Zulage dann 2,91 Euro je Stunde (vgl. Anpassung der Besoldung durch Art. 4 2009/2010). Für den Dienst an Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr und in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr betragen die Zulagen 0,77 Euro und 1,28 Euro je Stunde.

Die wiederholte Anhebung der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um jeweils nur 3 v.H. von zunächst 2,72 Euro auf 2,80 Euro, dann auf 2,88 Euro und zum 1. März 2010 auf 2,91 Euro zeigt die zögerliche Haltung des Gesetzgebers bei der Anhebung dieser Zulage. Erforderlich ist eine spürbare Anhebung aller Erschwerniszulagen für die Beamten und Richter des Freistaates und die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ein Abwarten auf die Verabschiedung des neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern und des Art. 55 neu, nach dessen Maßgabe die Staatsregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, zu regeln, ist für die Betroffenen nicht weiter zumut- und hinnehmbar. Daher wird das 2009/2010 geändert und die Erschwerniszulagen nach § 4 werden kräftig angehoben. Im Einzelnen: Die Zulagen für den Sonntags-, Feiertagsdienst, den Dienst an bestimmten Vorfesttagszeiten (Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und für den Nachtdienst, d.h. den Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden auf jeweils einheitliche 5,00 Euro angehoben. Die Zulage für den Samstagsdienst, also den Dienst an Samstagen, die keine Oster- und Pfingstsamstage sind, in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 6.00 Uhr (Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 wird auf 2,50 Euro je Stunde erhöht. Die Erhöhungen werden jeweils wirksam zum 1. Juli 2010. Die Alternative wäre die Beibehaltung der bisherigen niedrigen Erschwerniszulagen.

Nr. 2:

Nach Art. 8 Abs. 2 2009/2010 findet Altersteilzeit, die nach dem 31. Dezember 2009 angetreten wird, bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Mit dieser Regelung wurde § 6 Abs. 1 Satz 3 durch Landesrecht ersetzt. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 zur Berücksichtigung von Altersteilzeit im Umfang von 9/10 der Arbeitszeit, die der Bemessung der Altersteilzeit zugrunde liegt, wurde in die landesrechtliche Regelung nicht übernommen. In Art. 14 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes das im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern verabschiedet werden wird, ist die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ebenfalls nicht vorgesehen. In der Begründung zu Art. 14 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (neu) in dem Gesetzentwurf zum Neuen Dienstrecht in Bayern (Drs. 16/3200) wird auf die Nichtfortführung dieser Sonderregelung hingewiesen.

Art. 8 Abs. 2 2009/2010 bzw. Art. 14 Abs. 1 (neu) sind der Fortführung der Alterszeit über den 31. Dezember 2009 hinaus zu geänderten Konditionen geschuldet. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 2009/2010 wird daher geändert und die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 (Berücksichtigung von Altersteilzeit im Umfang von 9/10 der Arbeitszeit, die der Bemessung der Altersteilzeit zugrunde liegt) in die Vorschrift eingeführt.

Zu Nr. 3 (Aufhebung des bisherigen § 2):

Die Zuführungen des Jahres 2010 an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern in Höhe von 105.000.000 Euro werden nicht ausgesetzt, soweit diese den Betrag von 70.000.000 Euro übersteigen.

Zu Nr. 4 (neuer § 7): Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes Studiengebühren an den Hochschulen sind sozial ungerecht und werden in Bayern wieder abgeschafft.

Mit der Einführung der Studienbeiträge wurde die ohnehin bereits bestehende Abhängigkeit des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft verschärft. Statt Leistung und Begabung entscheidet nun vermehrt der finanzielle Hintergrund der Eltern, ob junge Menschen an die Hochschulen kommen.

Studienbeiträge führen zu einer zusätzlichen Einengung des Hochschulzugangs und der Bildungschancen nach sozialen Kriterien. Der finanzielle Hintergrund darf jedoch nicht noch stärker zum Auswahlkriterium in der Bildung werden, als dies jetzt schon der Fall ist.

Ziel der bayerischen Hochschulpolitik muss es sein, jungen Menschen aus allen gesellschaftlichen Schichten eine fundierte Ausbildung zu ermöglichen. Soziale Herkunft und Einkommen der Eltern entscheiden aber darüber, wer ein Hochschulstudium aufnimmt. Studienbeiträge erhöhen die ohnehin schon bestehenden sozialen Barrieren noch weiter.

Die angekündigte soziale Abfederung der Studienbeiträge existiert in Bayern nicht. Stipendiensysteme gibt es keine und Kredite zur Studienfinanzierung sind für viele Studierende keine Alternative, da sie teuer sind und eine hohe Belastung für die Studierenden darstellen.

In den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks wird seit Jahren auf die soziale Benachteiligung von Menschen mit niedriger sozialer Herkunft aufmerksam gemacht. In den letzten Jahren ist der Anteil der hohen und der gehobenen Herkunftsgruppe an den Hochschulen kontinuierlich gestiegen, der der beiden unteren Gruppen weiter gesunken.

Der dringend notwendige Anstieg der Akademikerzahlen, wie er von der Wirtschaft dringend gefordert wird, ist nur zu erreichen, wenn Studierende aller Herkunftsgruppen stärker an den Hochschulen vertreten sind.

Die Studierenden bekommen für ihr Geld keine entsprechende Gegenleistung. Die mit der Einführung von Studiengebühren versprochenen nachhaltigen Verbesserungen der Studienbedingungen sind nicht erfolgt. An den seit Jahren unterfinanzierten Hochschulen fehlt in vielen Fällen die nötige Infrastruktur, um die Studiengebühren überhaupt effektiv einsetzen zu können.

Zu Nr. 5:

Der bisherige § 7 wird § 8.