Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nicht als Selbstzweck gewährt sondern stehen in untrennbaren Zusammenhang mit dem

Die Verwendung der Fußfessel zum Ende der Haft stellt ein neues Einsatzfeld dar, das den bisherigen Anwendungsbereich in Hessen deutlich erweitert und auf den positiven Erfahrungen bei der Überwachung und Strukturierung der Tagesabläufe im Rahmen der Haftvermeidung aufbaut.

8. Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nicht als Selbstzweck gewährt, sondern stehen in untrennbaren Zusammenhang mit dem Erziehungsziel.

Begrifflichkeiten und Voraussetzungen der sog. Vollzugslockerungen, der Verlegung in den offenen Vollzug oder die Gewährung von Urlaub im Erwachsenenvollzug sind auf den Jugendstrafvollzug im Hinblick auf seine erzieherische Ausgestaltung nur bedingt übertragbar. Im Jugendstrafvollzug erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich im geschlossenen Vollzug. Nur wenn das Erziehungsziel hierdurch besser erreicht wird und eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht zu befürchten ist, können vollzugsöffnende Maßnahmen (dazu zählen insbesondere die vorgenannten Maßnahmen, die auch im Erwachsenenbereich Anwendung finden) gewährt werden. Der Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

9. Der Suchtmittelkonsum ist nachhaltig zu bekämpfen.

Ein maßgeblicher Hinderungsgrund zur Erreichung des Erziehungsziels und darüber hinaus ein großes Sicherheitsrisiko innerhalb der Anstalten ist der Konsum illegal eingebrachter Suchtmittel. Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs können daher regelmäßige Drogenkontrollen durchgeführt werden. Diese ergänzen das Konzept von Prävention und Behandlung in diesem Bereich. Das Rauchen in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen der Anstalt ist untersagt.

10. Eine wissenschaftliche Begleitforschung, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, ist zu gewährleisten.

Der Jugendstrafvollzug ist fortzuentwickeln. Maßnahmen zur Förderung der Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Im hessischen Jugendstrafvollzug wurden hier bereits durch das einheitliche Jugendstrafvollzugskonzept entsprechende Standards festgelegt und ein Konzept zur Rückfalluntersuchung erarbeitet. Dieses Konzept war bislang einmalig für Deutschland, insofern es modellhaft Erkenntnisse über die Wirkung und Effizienz bestimmter bildungsorientierter Ansätze im Strafvollzug liefert. Dieser Ansatz wird durch das vorliegende Gesetz festgeschrieben und ausgebaut. Der Jugendstrafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien und die Fördermaßnahmen für die Gefangenen sowie deren Wirkungen auf das Erziehungsziel, wird dazu regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zum ersten Abschnitt:

Zu § 1:

§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Er umfasst den Vollzug der Jugendstrafe nach §§ 17 f. JGG und den Vollzug der Freiheitsstrafe in den Fällen des § 114 JGG.

Nach § 68 wird die Jugendstrafe, unbeschadet § 92 Abs. 2 JGG (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2), in Jugendstrafvollzugsanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs vollzogen. Hierbei wurde - in Abweichung zur Terminologie des JGG (z: B. in §§ 17 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 und 2 JGG) - bewusst der Begriff der Jugendstrafvollzugsanstalt verwendet, um deutlich zu machen, dass in solchen Anstalten nicht junge Gefangene bestraft werden - dies ist bereits durch das dem Vollzug zugrunde liegende Urteil geschehen -, sondern vielmehr eine Jugendstrafe vollzogen wird. Eine inhaltliche Abänderung ist durch diese neue Bezeichnung nicht verbunden. Das Gesetz verwendet für diese Einrichtungen im Folge nden zur Vereinfachung entsprechend der Legaldefinition in § 68 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich den Begriff der "Anstalt".

Weiterhin verwendet das Gesetz durchgehend den Begriff der Gefangenen in der Mehrzahl, um zu berücksichtigen, dass sowohl der Vollzug an weiblichen als auch an männlichen Gefangenen durch dieses Gesetz geregelt wird.

Eine Verwendung der Bezeichnungen "die Gefangene oder der Gefangene" würde die Lesbarkeit des Gesetzestextes einschränken und seinen Umfang unnötig ausweiten. Gleichwohl soll damit in keiner Weise eine Abweichung von dem Grundsatz verbunden sein, dass die oder der einzelne Gefangene Trägerin oder Träger der Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz sind.

Zum zweiten Abschnitt:

Zu § 2:

§ 2 ist eine der zentralen Vorschriften des Gesetzes, die in Abs. 1 das Ziel des Jugendstrafvollzugs, das Erziehungsziel, definiert.

Wichtigstes Anliegen des Jugendstrafvollzugs ist, dass die Gefangenen durch die Erziehung während des Vollzugs befähigt werden, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Damit alleine wäre aber die Intention des Jugendstrafvollzugs zu knapp beschrieben. Ein Leben ohne Straftaten kann auch derjenige führen, der im Übrigen ziel- und planlos in den Tag hinein lebt. Das angestrebte Ergebnis des Jugendstrafvollzugs ist ehrgeiziger. Die Gefangenen sollen nach der Entlassung einen rechtschaffenen Lebenswandel führen, und dies in sozialer Verantwortung. Ziel ist es demnach, die Gefangenen (wieder) in die Gesellschaft mit ihrem Norm- und Wertesystem zu integrieren, mithin sowohl eine innere Einstellungs- als auch eine äußere Verhaltensänderung der Gefangenen zu erreichen.

Den Gefangenen, soll durch die Fassung der zentralen Vorschrift deutlich gemacht werden, dass von ihnen nach Durchlaufen der vollzuglichen Erziehungsmaßnahmen, die einen nicht zu vernachlässigenden finanziellen Aufwand der Allgemeinheit bedeuten, ein straffreies und eigenverantwortliches Leben erwartet wird. Sie müssen die Bedeutung der ihnen gewährten Chance, Defizite ihrer Entwicklung aufzuarbeiten und eine Umkehr zu einem frühen Zeitpunkt herbeizuführen, für ihre zukünftige persönliche und berufliche Perspektive erkennen.

Dieses Ziel der sozialen Integration ist verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, ein wirksames Konzept zu entwickeln und den Jugendstrafvollzug darauf aufzubauen. Für die Ausgestaltung dieses Konzepts hat er, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gesichertes Wissen über die Wirksamkeit und das Verhältnis von Aufwand und Erfolg unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen nur begrenzt verfügbar ist, einen weiten Spielraum. Er ist nicht auf eine im Einzelnen bestimmte Vollzugsgestaltung verfassungsrechtlich festgelegt (BVerfG, NJW, 2093, 2096).

Am Erziehungsziel ist das gesamte Gesetz und damit der gesamte Jugendstrafvollzug zu orientieren. An zahlreichen Stellen des Gesetzes dient es daher als unmittelbarer Maßstab für das vollzugliche Handeln. So z. B. in:

- § 3 Abs. 1: Erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs,

- § 5 Abs. 1: Fördermaßnahmen,

- § 7 Abs. 1: Einbeziehung Dritter,

- § 9 Abs. 1: Feststellung des Förderbedarfs,

- § 11 Abs. 1: Verlegungen,

- § 12 Abs. 1 Satz 1: Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung,

- § 13 Abs. 2 Satz 1: Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen,

- § 18 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2: Unterbringung in Wohngruppen,

- §§ 19 Abs. 2, 29 Abs. 4: Haftraumausstattung, Besitz von Gegenständen,

- § 27 Abs. 5: Zuweisung von Arbeit,

- § 28 Abs. 1: Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßna hmen,

- § 29 Abs. 1: Gestaltung der freien Zeit,

- § 33 Abs. 2: Besuche,

- § 44 Abs. 1: Grundsätze der Sicherheit und Ordnung,

- § 46 Abs. 2 Satz 1: Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs,

- § 51 Abs. 3: Ersatz von Aufwendungen,

- § 54: Erzieherische Maßnahmen,

- § 66 Abs. 2: Gegenstand der kriminologischen Forschung,

- § 68 Abs. 4 Satz 4: Wohngruppengröße.

Diese Auflistung macht zudem deutlich, dass ein bloßer Verweis auf Vorschriften des Erwachsenenvollzugs im Hinblick auf die Bedeutung des Erziehungsziels im Jugendstrafvollzug nicht ausreicht.

Die Aufgabe des Jugendstrafvollzugs, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, darf jedoch nicht vernachlässigt werden. Diesem Gedanken trägt Abs. 2 Rechnung.

Das in Abs. 1 festgelegte Erziehungsziel und die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit stehen sich nicht gegensätzlich gegenüber. Vielmehr folgt die Notwendigkeit, den Jugendstrafvollzug am Ziel der sozialen Integration auszurichten, auch aus der staatlichen Schutzpflicht für die Sicherheit aller Bürger Sorge zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2093, 2095). Ziel und Aufgabe des Vollzugs sind im Zusammenhang zu sehen. Beides dient letztlich der Sicherheit der Allgemeinheit, und zwar über die Zeit der Freiheitsentziehung hinaus. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern auch und gerade dadurch nach, dass er die soziale Integration der Gefangenen fördert. Die Gesellschaft hat ein unmittelbareres eigenes Interesse daran, dass die Gefangenen nicht wieder rückfällig werden und erneut andere Personen oder die Allgemeinheit schädigen. Abs. 2 Satz 2 bestimmt daher, dass der Schutz der Allgemeinheit durch die Erreichung des Erziehungsziels und durch die sichere Unterbringung der Gefangenen während des Vollzugs zu gewährleisten ist.

Die bauliche, organisatorische und personelle Ausstattung der Anstalten muss deshalb darauf ausgerichtet sein, dass von den Gefangenen während der Zeit ihrer Inhaftierung keine strafrechtlich relevanten Gefahren ausgehen. Das Gesetz orientiert sich insoweit an einem dreigeteilten Sicherheitsbegriff. Nur ein ausgewogenes Verhältnis von instrumenteller Sicherheit (Mauern, Gitter, Sicherheitsanlagen etc.), administrativer Sicherheit (Dienstpläne, Vollzugskonzepte etc.) und sozialer Sicherheit (Anstaltsklima etc.) gewähren ein Höchstmaß an Sicherheit.

Der staatlichen Schutzpflicht, die darin besteht, für die Sicherheit ihrer Bürger sorgen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, entspricht es ferner, dass auch bei der Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) der Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum StVollzG hat der Opferschutz entsprechend seiner Bedeutung Aufnahme im Gesetz gefunden. Bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist dabei beispielsweise an Fälle zu denken, in denen das Opfer durch die Straftat erheblich traumatisiert wurde und durch einen alsbaldigen erneuten Kontakt mit dem Täter in seiner Genesung zurückgeworfen werden könnte. Der Grundsatz des wirksamen Opferschutzes gebietet es, solche Gesichtspunkte schon bei der Frage, ob eine solche Maßnahme gewährt werden kann, in die Entscheidung der Anstalt mit einzubeziehen. Gegebenenfalls ist dem auch durch die Erteilung entsprechender Weisungen (z.B. Näherungsverbote) Rechnung zu tragen.

Zu § 3:

Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze zur Gestaltung des Jugendstrafvollzugs.

Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Jugendstrafvollzug erzieherisch auszugestalten.

Der Jugendstrafvollzug muss demnach sicherstellen, dass sich die jungen Gefangenen die Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können, die es ihnen ermöglichen, nach der Entlassung straffrei zu leben. Dies betrifft das Leben in der Wohngruppe und in sämtlichen anderen Bereichen des Vollzugsalltags. Diese Bereiche, in denen die ständig im Rahmen der Erziehung notwendigen Auseinandersetzungen zu führen sind, sind unverzichtbares Lernfeld für die Gefangenen. Es ist dabei auf eine dialogische, zugleich aber auch grenzsetzende Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs zu achten. Die Erziehung hat konsequent und konsistent zu sein und muss einen achtungsvollen Umgang gewährleisten.

Die Gefangenen werden in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu einer gemeinschaftsverträglichen Lebensführ ung unterstützt und angeleitet. Ihr Selbstwertgefühl und ihre Eigenständigkeit sind zu stärken. Hierzu dient die Förderung. Damit ist sowohl der Aufbau als auch die Einübung nicht vorhandener, nicht hinreichend ausgeprägter oder nicht angewandter Fähigkeiten und Fertigkeiten gemeint, durch welche die Gefangenen lernen, ihre eigenen Chancen und Pflichten wahrzunehmen und anderen Respekt entgegenzubringen. Insbesondere sollen sie lernen, Verantwortung für ihre begangenen Taten zu übernehmen, das Unrecht der Tat einzusehen und sich mit den Tatfolgen, insbesondere für das Opfer, auseinanderzusetzen. Dies soll durch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Tatfolgen vertieft werden. Den Gefangenen wird dabei geholfen, sich mit ihrer eigenen Biographie auseinanderzusetzen und ihr strafrechtliches Verhalten aufzuarbeiten.