§ 1 Bayerisches Besoldungsgesetz Änderung Art. 13 Satz 2 (Verjährung der Besoldung)

Der Landtag wolle beschließen:

In Art. 13 Satz 2 wird nach dem Wort ist das Komma gestrichen und es werden die Worte und der Berechtigte oder die Berechtigte oder der Dienstherr Kenntnis von den Ansprüchen nach Satz 1 erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. angefügt.

Begründung: Art. 13 enthält für Ansprüche auf Besoldung eine eigenständige Regelung hinsichtlich der Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns. Die Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung von Besoldung sind in die Vorschrift mit einbezogen.

Bislang waren für Verjährung von Besoldungsansprüchen die §§ 194 ff. BGB und für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn Art. 71 AGBGB maßgeblich.

Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 13 Satz 1 Halbsatz 1 unverändert drei Jahre. Mit Satz 1 Halbsatz 2 wird eine zehnjährige Verjährungsfrist bei pflichtwidrigem Verhalten bestimmt.

Nach Satz 2 wird der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung jedoch künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet. Dies soll nach der Begründung zu Art. 13 der Rechtssicherheit und Praktikabilität, die gerade im Bereich einer Massenverwaltung bei einem kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn nicht gewährleistet sei, dienen. Im Übrigen verweise Satz 3 auf die Verjährungsregeln des BGB.

Der Verjährungsbeginn wird wie im geltenden Recht kenntnisabhängig geregelt. Andernfalls könnten gravierende Nachteile entstehen, wenn beispielsweise Leistungsansprüche von Beamten durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erst nachträglich ausgelöst werden.

Aus Gleichbehandlungsgründen gilt die Kenntnis für den Verjährungsbeginn sowohl für den Beamten als auch für den Dienstherrn.