Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle

Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 bis zu drei Monaten zulässig, wenn während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Planstellen wahrgenommen wurden. 2

Voraussetzung ist, dass die Stelle, in die der Beamte oder die Beamtin eingewiesen wird, von dem Tag der Einweisung an besetzbar ist. 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.

Begründung:

Nach Art. 4 Satz 1 geltendes kann eine rückwirkende Einweisung bis zu drei Monaten in eine Planstelle vorgenommen werden, wenn ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird und während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Ämter wahrgenommen wurden. Diese Regelung wird in das neue Bayerische Besoldungsgesetz übernommen.

Als Begründung für die Neuregelung des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 dass eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle nur innerhalb des Kalendermonats zulässig ist, in dem die Ernennung wirksam wird, wird auf Art. 8 Abs. 4 verwiesen. Danach ist eine rückwirkende Ernennung ausgeschlossen, womit eine rückwirkende Planstelleneinweisung frühestens am ersten Tag des Kalendermonats erfolgen kann, in dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass die Neuregelung - unverändert gegenüber der bisherigen Regelung ­ eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle in engen Grenzen zulässt und die Neuregelung die Regelungen zur rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle mit unterschiedlichen Standorten im der im jeweiligen Haushaltsgesetz harmonisieren und vereinheitlichen soll. Die Verleihung eines Amts und die Planstelleneinweisung sollte aus Haushaltssicht zeitlich zusammenfallen. Das derzeit gültige Haushaltsrecht des Freistaats lasse bereits heute die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nur bis zum Ersten des Monats zu, in dem das höhere Amt verliehen wurde (Art. 6 Abs. 2 Satz 5 Haushaltsgesetz 2009/2010).

Die Neuregelung des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 ist somit dem Haushaltsrecht geschuldet. Es wird jedoch die geltende Regelung des Art. 4 Satz 1 in das neue Bayerische Besoldungsgesetz aufgenommen.