Vollzug der Untersuchungshaft in Bayern - Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Aufgrund der Föderalismusreform hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren. In Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nun geregelt, dass sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das gerichtliche Verfahren ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges erstreckt.
Der Untersuchungshaftvollzug greift in die Grundrechte der Gefangenen ein und steht damit unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Eine umfassende gesetzliche Grundlage fehlte jedoch bislang. Über die Freiheitsentziehung als solche hinausgehende Beschränkungen wurden bis zum 31. Dezember 2009 auf die Generalklausel des § 119 Abs. 3 gestützt. Die nähere Ausgestaltung blieb bislang der Untersuchungshaftvollzugsordnung einer von den Ländern bundeseinheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift, überlassen.
Der am 1. Januar 2010 in Kraft getretene § 119 enthält keine vollzuglichen Bestimmungen mehr, da eine Zuständigkeit des Bundes hierfür, wie dargestellt, entfallen ist.
Zwar gilt nach § 13 in den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort, der Freistaat Bayern ist dennoch aufgerufen schnellstmöglich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Rechtsunsicherheiten entgegenzuwirken.
B) Lösung:
Der Gesetzentwurf regelt den Untersuchungshaftvollzug erstmals durch eine umfängliche gesetzliche Grundlage und schafft einen zeitgemäßen und streng am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung ausgerichteten Untersuchungshaftvollzug. Eine Schlechterstellung gegenüber Strafgefangenen ist zu vermeiden. Der Entwurf zeichnet sich insbesondere durch folgende Punkte aus:
Vollzugsverlauf:
Die alleinige Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges ist es, den in den Haftgründen der §§ 112, 112a zum Ausdruck kommenden Gefahren entgegenzuwirken. In Art. 2 wird deshalb klargestellt, dass der Untersuchungshaftvollzug nur eine dem Strafverfahren dienende Funktion hat.
Die Bedeutung der Suizidprophylaxe und Gewaltprophylaxe wird in der Vollzugsgestaltung, Art. 5, ausdrücklich hervorgehoben.
Detaillierte Verfahrens- und Informationsregelungen bei der Aufnahme Untersuchungshaftgefangener sichern, dass der massive Einschnitt der Inhaftierung mit einem Höchstmaß an Betreuung verbunden ist.
Der Trennungsgrundsatz ist während der Ruhezeit streng zu befolgen, Art. 13. Eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit ist auch in Zeiten hoher Belegung nur mit schriftlicher Zustimmung oder bei Hilfsbedürftigkeit bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit eines Gefangenen möglich.
Die Anwendung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes ist abschließend in Art. 86 geregelt.
Keine Einschränkung des Rechts auf Leben, Art. 87.
Versorgung:
Aufgrund der Unschuldsvermutung ist von einer Kostenauferlegung, z.B. bei der Unterbringung von Kindern bei ihren Müttern oder der Gesundheitsvorsorge, grundsätzlich abzusehen.
Auch beim Arbeitsentgelt, Art. 25, darf keine Schlechterstellung mit Strafgefangenen erfolgen.
Bedürftigen Untersuchungshaftgefangenen ist ein Taschengeld, Art. 26, zu gewähren.
Die akustische Überwachung von Besuchen steht unter Richtervorbehalt.
Der Untersuchungshaftgefangene darf auf eigene Kosten telefonieren sowie mittels E-Mails und Telefaxen mit der Außenwelt kommunizieren.
Die Untersuchungshaftgefangenen dürfen Nahrungs- und Genussmittelpakete dreimal jährlich erhalten.
Kontakt mit der Außenwelt:
Mindestens acht Stunden Besuchszeit sind zu gewährleisten, die Besuchszeiten von Kindern sind nicht anzurechnen, Langzeitbesuche für Familienangehörige sind zu ermöglichen.
Der Besuch von Rechtsanwälten, Verteidigern und Notaren erfolgt ohne Durchsuchung der Personen und ohne Überwachung, Schriftstücke dürfen ohne Kontrolle ausgetauscht werden.
Sicherheit und Ordnung:
Eine Fesselung Entkleideter ist nicht zulässig.
Besondere Sicherungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen oder Einzelhaft können nur gerichtlich angeordnet werden.
Junge Untersuchungsgefangene:
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten, die jungen Untersuchungsgefangenen sind in Wohngruppen unterzubringen.
Es existiert keine Arbeitspflicht aus erzieherischen Gründen.
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen zur Verfügung gestellt werden.
Die Besuchszeiten betragen mindestens 16 Stunden pro Monat.
Die Beschränkung des Aufenthalts im Freien ist nicht möglich.
Datenschutz:
Genaue Löschungsfristen und Informationspflichten sind vorgesehen.
Keine Errichtung einer zentralen Verbunddatei.
C) Alternativen Keine D) Kosten Keine.