Berichts- und Mitteilungspflichten

Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen.

Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die nach § 6 AEG einer Genehmigung bedürfen, haben der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wenn eine oder mehrere Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Der Genehmigungsbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit und über Veränderungen hinsichtlich der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gibt.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort Lichtreklamen durch das Wort Lichtquellen und das Wort Bahnanlagen durch das Wort Schienenwegen ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort Strecken durch das Wort Schienenwege ersetzt; nach den Worten 50 m wird das Komma und die Worte Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m gestrichen und das Wort Bahn durch das Wort Eisenbahn ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen.

9. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Eisenbahnanlagen durch die Worte Betriebsanlagen einer Eisenbahn und das Wort Eisenbahnanlage durch die Worte solchen Betriebsanlage ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte einer Eisenbahnanlage durch die Worte von Betriebsanlagen einer Eisenbahn und das Wort Bahn durch das Wort Eisenbahn ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte haben die Eigentümer und Besitzer durch die Worte sind auf Anordnung der Aufsichtsbehörde ersetzt.

10. Art. 8 bis 10 werden aufgehoben.

11. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunter nehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Betriebsgenehmigung nach § 7

AEG widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann die oberste Verkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann.

12. Die Überschrift 3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs wird durch folgende Überschrift ersetzt: 2. Abschnitt Nichtöffentliche Eisenbahnen

13. Art. 12 wird aufgehoben.

14. Art. 13 bis 15 erhalten folgende Fassung: Art. 13

Betriebsleitung

Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 2

Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet wer den, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen.

(2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

(3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

Unternehmen, die sowohl eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters.

Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

Art. 14

Haftpflichtversicherung

Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben

1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

2. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; die nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend.

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Art. 15

Anzeigepflichten

Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

15. Die Überschrift 4. Abschnitt wird durch die Überschrift 3. Abschnitt ersetzt.

16. Art. 16 erhält folgende Fassung: Art. 16

Eisenbahnaufsicht

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Art. 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt; §§ 5, 5a AEG bleiben unberührt.

Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die insbesondere

1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Betrieb einer Eisenbahn oder von den Betriebsanlagen einer Eisenbahn ausgehen,

2. zur Abwehr von Gefahren für die Betriebssicherheit der Eisenbahn,

3. zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich sind.

Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Einstellung des Bahnbetriebs anordnen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen.

Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind.

Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend.

17. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie durch die Worte. Die oberste Verkehrsbehörde ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort Bahnen durch das Wort Eisenbahnen ersetzt und werden nach dem Wort Sicherheit die Worte und des Umweltschutzes eingefügt.

18. Art. 18 erhält folgende Fassung: Art. 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Bericht oder eine Mitteilung nach Art. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Aufsichtsbehörde keine mit den Belangen des Eisenbahnbetriebs beauftragte Person benennt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betriebsleiter oder Stellvertreter nicht bestellt,

2. entgegen Art. 14 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,

3. einer Rechtsverordnung nach Art. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

19. Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort für gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort und ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 3 angefügt: 3. Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.

Dem Art. 20 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: (7) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung genehmigt wurde, deren Bau vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat und deren Betriebseröffnung nach Art. 25 vor dem 3. Mai 2004 erfolgt ist, soweit einer verspäteten Betriebseröffnung unter Verlängerung der gesetzten Frist seitens der Aufsichtsbehörde nicht zugestimmt wurde oder die vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb gestanden sind.

(8) Prüfbescheinigungen sind dokumentierte und nachprüfbare Bestätigungen durch eine von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte sachverständige Stelle, dass eine Seilbahn oder deren Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen; eine Prüfbescheinigung kann Bedingungen enthalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt werden müssen. 21. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort Aufsichtsbehörde durch das Wort Kreisverwaltungsbehörde ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort wesentliche gestrichen; nach dem Wort Anlage werden ein Komma und die Worte die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen eingefügt.

b) In Abs. 5 Nr. 2 werden nach dem Wort Unternehmer die Worte einer Seilbahn eingefügt.

c) In Abs. 6 wird der Klammerzusatz (Art. 24) durch die Worte gemäß Art. 24 und der Klammerzusatz (Art. 25) durch die Worte gemäß Art. 25 ersetzt.

d) Es wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird. 22. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden nach dem Wort Planung die Worte gemäß Art. 24 und nach dem Wort Betriebseröffnung die Worte gemäß Art. 25 eingefügt.

bb) In Nr. 6 werden nach dem Wort Unternehmers die Worte einer Seilbahn eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) 1

Altanlagen, die an einem neuen Ort errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung nach Art. 21.

Auf die Vorlage einer Sicherheitsanalyse gemäß Abs. 5 Nr. 6 kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann. 23. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Technische Änderungen

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) 1

Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn.

c) In Abs. 2 wird nach dem Wort die das Wort technische eingefügt.

d) In Abs. 3 werden nach dem Wort. Die das Wort technische und nach dem Wort Betriebseröffnung gemäß Art. 25 eingefügt.

e) Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: (4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.

(5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Anlage gilt Art. 24 sinngemäß.