Tarifverträge

§ 3

Weitere Voraussetzung

Die berufliche Erstausbildung ist bei der Auftragsvergabe als besonderes Bewertungskriterium zu berücksichtigen. Bei gleichwertigen Angeboten erhalten jene Unternehmen den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen oder sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.

§ 4:

Nachunternehmereinsatz:

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistunge n auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 2, 3 und 6 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu überwachen.

(2) Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes versagt werden.

§ 5:

Wertung unangemessen niedriger Angebote:

(1) Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens zehn von Hundert vom nächsthöheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.

Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 6:

Nachweise und Kontrollen:

(1) Der Bieter hat vor Zuschlagserteilung folgende Unterlagen beizubringen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen:

1. Nachweise über die vollständige Entrichtung von Beiträgen; die Nachweise müssen ausgestellt worden sein von

a) dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger,

b) der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird.

2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Anstelle der Einzelnachweise nach Satz 1 kann der Bieter die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilte gültige Präqualifikation beibringen. Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 und 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

(3) Hat die Landesregierung ein Muster zur Verpflichtung nach § 2 öffentlich bekannt gemacht, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt.

(4) Der öffentliche Auftraggeber bzw. der öffentliche Zuwendungsgeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie in die Arbeitsnachweise der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 und 4 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Diese sind auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vorzulegen.

§ 7:

Sanktionen:

(1) Verstößt ein Unternehmen mindestens grob fahrlässig und erheblich gegen die Verpflichtungen nach §§ 2 oder 6, so kann der öffentliche Auftraggeber das betreffende Unternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen. Dies gilt auch für Nachunternehmen. Außerdem ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass jeder schuldhafte Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes belegt wird.

Bei mehreren Verstößen beläuft sich diese Strafe auf 5 vom Hundert des Auftragswertes. Ferner ist der öffentliche Auftraggeber im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, vergebene Aufträge fristlos zu kündigen.

(2) Das Land Hessen richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 1 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die darin zu speichernden Daten sowie die Melde- und Nutzungsverpflichtung zu regeln.

§ 8:

Bericht

Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Gesetzes einen Bericht über die durch dieses Gesetz erzielten Ergebnisse.

§ 9:

Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet.

§ 10:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das Bundesverfassungsgericht hat es mit seinem am 11. Juli 2006 ergangenen Urteil (BVerfG 1 BvL 4/00 vom 11.07.2006) für statthaft erklärt, dass durch die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen gewirkt werden kann. Dies unterstütze die Ordnungsfunktion der Tarifverträge und trage damit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei.

Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. Dieser Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung Rechnung zu tragen habe, besitze eine überragende Bedeutung.

Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die ganz oder überwiegend in ihrem Besitz befindlichen Unternehmen maßgeblich die wirtschaftliche Entwicklung in Hessen. Öffentliche Auftraggeber müssen faktisch stets dem billigsten Bieter den Zuschlag erteilen.

Wenn aufgrund von Einhaltung von Tarifverträgen und dem damit verbundenen Lohnniveau mittelständische Unternehmer in Hessen von Betrieben, deren Angebot wegen Lohn- und Sozialdumping das angeblich wirtschaftlichste Angebot darstellt, verdrängt werden, führt dies zu einer nachhaltigen Schädigung von Mittelstand und Handwerk in Hessen. Dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber entgegenwirken.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird deshalb das Ziel verfolgt, bisherigen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gebiet der öffentlichen Dienstleistungs- und Bauauftragsvergabe in den im Gesetz aufgeführten Bereichen, die aufgrund von Lohn- und Sozialdumping hervorgerufen werden, entgegenzuwirken. Deshalb verpflichtet der Gesetzentwurf die öffentlichen Auftraggeber in Hessen für Bauaufträge, öffentlichen Personennahverkehr sowie für öffentliche Aufträge in den Sektoren Abfallwirtschaft, Fort- und Weiterbildung sowie Reinigungs- und Gebäudedienstleistungen, Tariftreue zu verlangen.

Mit diesem Gesetz kommt das Land Hessen seiner Vorbildfunktion für den sozialen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach und unterstützt den Mittelstand im Land und damit den Erhalt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1:

§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes sowie den Schwellenwert, ab dem öffentliche Aufträge diesem Gesetz unterliegen.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt, dass Tarifverträge sowie tarifliche Arbeitszeitvereinbarungen in Hessen, die für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden (repräsentative Tarifverträge), den Mindeststandard beschreiben. Nur Unternehmen oder Nachunternehmen, die diesen Mindeststandard einhalten, können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden.

Zu § 3:

Die Vorschrift stellt sicher, dass Betriebe, die sich der Verantwortung für die Ausbildung von Nachwuchskräften stellen, bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden.

Zu § 4:

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Tariftreueverpflichtung auch für so genannte Nachunternehmer gilt und somit vermieden wird, dass durch deren Einsatz die Einhaltung der Tarifverträge umgangen wird.

Zu §§ 5 bis 7

Damit das Gesetz die angestrebte Wirkung erreicht, sind Kontrollen unumgänglich. Diese sind in erster Linie durch entsprechende Erklärungen und Unterlagen des Auftragnehmers zu erreichen. Stichprobenweise und in Zweifelsfällen sind weitere Prüfungen durch entsprechende Kontrollbe hörden notwendig. Die Festlegung von Sanktionen im Gesetz sichert die Einhaltung der Vorschriften zusätzlich.

Zu § 7:

Die Vorschrift räumt dem Auftraggeber einen Ermessensspielraum ein, so dass er von einem Ausschluss des beauftragten Unternehmens oder des Nachunternehmens absehen kann, wenn dies entweder zu unbilligen Härten oder zu erheblichen finanziellen Einbußen oder sonstigen Schäden des öffentlichen Auftraggebers führen würde.

Zu § 8:

Der Bericht der Landesregierung hat die Aufgabe, die Wirkung der mit diesem Gesetz verbundenen Maßnahmen zu evaluieren und ggf. durch bessere Mechanismen zu ersetzen.

Wiesbaden, 26. Juni 2007

Für die Fraktion Für die Fraktion der SPD BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Fraktionsvorsitzende: Der Fraktionsvorsitzende: Andrea Ypsilanti Tarek Al Wazir