Krankenversorgung

Welche Auswirkungen haben diese Maßnahmen auf die Honorarverteilung unter den Ländern und zwischen den Fachgruppen?

Siehe die Antworten auf die Frage D.1.1.3.

Geht durch Einführung von Pauschalen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Transparenz des Leistungsgeschehens verloren, wenn nein, inwiefern nicht und wenn ja, ist es sicherzustellen, dass die im Rahmen der Pauschalen erbrachten so genannten Teilleistungen weiterhin dokumentiert werden?

Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz wurde der Bewertungsausschuss beauftragt, im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs neben der Zusammenfassung von Einzelleistungen zu Leistungskomplexen auch Fallpauschalen zu bestimmen. Fallpauschalen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers festgelegt werden, soweit dies medizinisch sinnvoll ist und die dafür notwendigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen bestehen bzw. geschaffen werden können. Die Fallpauschalen sollen insb. dazu beitragen, den mit der Einzelleistungsvergütung verbundenen Anreiz zur Mengenausweitung zu begrenzen.

Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung in mehreren Gesetzesänderungen weiterentwickelt.

Die konkrete Ausgestaltung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs und damit auch der Fallpauschalen ist Aufgabe des Bewertungsausschusses und damit der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene. Inwieweit eine Abrechnung erbrachter ärztlicher Leistungen als Einzelleistungen bzw. über Pauschalen sinnvoll ist, kann nicht für alle Fachrichtungen einheitlich beurteilt werden.

Die berufsrechtliche Pflicht eines Arztes zur Dokumentation erbrachter Leistungen besteht jedoch unabhängig von der Art und Weise ihrer Abrechnung. Ärzte sind nach § 10 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen verpflichtet.

Dokumentationspflichten

Wie hoch ist der zeitliche Aufwand für die Dokumentation (prozentual zur ärztlichen Leistung) im ambulanten Bereich?

Nach einer bundesweiten Umfrage durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung aus dem Jahr 2005 ergaben sich 14 Stunden administrative Tätigkeit eines Vertragsarztes pro Woche. Bezogen auf erhobene 55 Stunden Wochenarbeitszeit beträgt der Dokumentationsaufwand prozentual 25,5 %. Allerdings dürfte der Aufwand abhängig von Art und Organisation der ärztlichen Praxis stark schwanken.

Bei den Inhabern einer Zahnarztpraxis betrug laut der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 knapp 48 Stunden. Der Zeitaufwand für Praxisverwaltung lag bei 8 Stunden wöchentlich. Bezogen auf die reine Behandlungszeit von 35,1 Stunden ergibt sich ein Dokumentationsaufwand von 22,8 %.

Welche betriebswirtschaftlichen Kosten entstehen durch den Dokumentationsaufwand seit 2003 aufgeschlüsselt nach Versorgungsbereich und Facharztgruppe?

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat eine Standard-Kosten-Messung der bürokratischen Belastungen durch Vertragsärzte bei der KPMG im Jahr 2006 in Auftrag gegeben. Demnach sind durch 281 Informationsanforderungen für Westfalen-Lippe 160 Mio. Euro Bürokratiekosten entstanden. Die dort vorgenommene Hochrechnung auf Gesamtdeutschland beläuft sich auf 1,6 Mrd. Euro.

Nach einer Hochrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns auf Datenbasis der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des Instituts der Deutschen Zahnärzte ergeben sich für Deutschlands Vertragszahnärzte Dokumentationskosten von circa 1,3 Mrd. Euro.

Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung für die Reduzierung des zeitlichen Aufwandes für die Dokumentation ohne Qualitätsverlust für die Patienten und ohne zusätzliche Kosten für die Ärzte?

Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat eine Arbeitsgruppe Bürokratieabbau eingerichtet, in der Einrichtungen der Selbstverwaltung und weitere Verbände im Gesundheitswesen unter Moderation des Ministeriums diesbezügliche Vorschläge entwickeln. Siehe hierzu die Antwort auf die Fragen B.1.6. und B.1.7.

2 Krankenhäuser

Erlössituation

Haben die Krankenhäuser in Bayern seit 2007 mit Jahresüberschuss, mit ausgeglichenem Ergebnis oder mit Fehlbetrag abgeschlossen (aufgeschlüsselt nach Region, Trägerschaft, Bettenzahl und Krankenhaus)?

Die Gewinnsituation der Krankenhäuser wird nicht erhoben. Sie ist für die staatlichen Aufgaben in den Bereichen der Krankenhausplanung, der Krankenhausförderung und der Krankenhausvergütung nicht entscheidend. Nach § 17 Abs. 1 S. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verbleiben Überschüsse dem Krankenhaus, Verluste sind von ihm zu tragen. Es gibt auch keine Auskunftspflicht der Krankenhäuser zu ihrer Erlössituation.

Wie können die im Gesundheitsfonds für die Krankenhäuser bereitgestellten Mittel, die monatlich an die Krankenkassen ausbezahlt werden, mit weniger Verzögerung die Krankenhäuser erreichen?

Im Gesundheitsfonds sind keine direkten Mittel für die Krankenhäuser bereitgestellt. Die Krankenhäuser stellen den Krankenkassen Rechnungen für die jeweils behandelten Versicherten nach dem geltenden Vergütungsrecht. Die Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds sind davon völlig unabhängig.

Wie steht die Staatsregierung zu der dualen Krankenhausfinanzierung und gibt es aus Sicht der Staatsregierung Alternativen?

Die duale Krankenhausfinanzierung ist Wesensvoraussetzung für eine effektive Krankenhausplanung und die im Vergleich zum Bundesdurchschnitt herausragende Ausstattung der bayerischen Krankenhäuser. Um eine leistungsfähige, moderne Krankenhauslandschaft zu erhalten, müssen den Krankenhäusern Investitionsmittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Bayern lehnt daher die bundesgesetzlich ab 2012 eröffnete Möglichkeit einer investiven Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab, da die Mittel damit nicht mehr bedarfsorientiert sondern nach dem Gießkannenprinzip ausgereicht und zudem durch die anfallenden Finanzierungskosten teilweise aufgezehrt würden.

Welche Finanzierungshilfen gibt es gegenwärtig, in Zukunft (in den nächsten fünf Jahren) und nach welchen Kriterien werden diese Finanzierungsmittel gewährt?

Die Krankenhausträger erhalten zur Finanzierung der förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten von in den Bayerischen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern Investitionsfördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Zu den Förderleistungen wird Folgendes erläutert:

Leistungen nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz (Einzelförderung).

Die Fördermittel nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz werden gewährt für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern, die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren sowie die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

Dabei muss die Wertgrenze für den kleinen Baubedarf (vgl. Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz) überschritten sein.

Leistungen nach Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz (Pauschalförderung).

Die pauschalen Fördermittel nach Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz werden gewährt für die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie sonstige nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses übersteigt (kleiner Baubedarf).

Mit den Jahrespauschalen kann der Krankenhausträger im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel eigenverantwortlich wirtschaften.

Leistungen nach Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz (Mietförderung).

Die Fördermittel nach Art. 13 Bayerisches Krankenhausgesetz können anstelle einer Einzelförderung nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz für die Nutzung von Anlagegütern gewährt werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist.

Leistungen nach Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz (Darlehensförderung).

Die Fördermittel nach Art. 15 Bayerisches Krankenhausgesetz werden für die Lasten des Schuldendienstes ab dem Zeitpunkt der Planaufnahme eines Krankenhauses gewährt, wenn der Krankenhausträger bereits davor für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen hat.

Dies gilt auch, wenn einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die akutstationäre Krankenversorgung zugeführt werden und diese Förderung wirtschaftlicher ist als eine Einzelförderung nach Art. 11 Bayerisches Krankenhausgesetz.

Wie hoch waren die den Krankenhausträgern gewährten Fördermittel in den letzten zehn Jahren, aufgeschlüsselt nach Träger, Krankenhaus, Art und Umfang des geförderten Vorhabens?

In der anliegenden Übersicht sind die in den letzten zehn Jahren (2000 ­ 2009) gewährten Fördermittel dargestellt.

Da eine Aufgliederung nach Art und Umfang des geförderten Vorhabens wegen des Fehlens der hierzu erforderlichen Daten nicht vorgenommen werden kann, erfolgt sie nach Träger, Krankenhaus und Art und Umfang der Förderleistungen. Siehe hierzu die beiliegende Übersicht Fördermittel nach dem Bayerisches Krankenhausgesetz 2000 ­ 2009 in Anlage 2.

Wie wirkt sich § 4 Abs. 2a auf die Erlössituation der bayerischen Krankenhäuser aus?

In welchem Ausmaß wurden bei den Budgetverhandlungen des Jahres 2009 Mehrleistungen der Krankenhäuser mit Abschlägen belegt und in welche Höhe bewegen sich die Abschläge?

Die Fragen D.2.1.6 und D.2.1.7. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

§ 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes sah für das Jahr 2009 Abschläge für Mehrleistungen gegenüber dem Jahr 2008 vor und vermindert daher die vereinbarten Erlöse im Jahr 2009. Die genaue Höhe der Abschläge ist nicht bekannt, da sie nicht einzeln im Pflegesatzgenehmigungsbescheid ausgewiesen wurden. Selbst wenn die ca. 400 einzelnen Pflegesatzvereinbarungen ausgewertet würden, könnte daraus lediglich die Summe der prognostisch vereinbarten Abschläge ermittelt werden. Unbekannt bliebe aber weiterhin, ob und inwieweit diese Mehrmengen auch erreicht und die Abschläge auch tatsächlich rechnungswirksam wurden.

Wie soll in Zukunft gewährleistet werden, dass der Landesbasisfallwert als entscheidende Größe des Vergütungssystems so zeitig feststeht, dass Klarheit und eine gesicherte Kalkulationsgrundlage für die Krankenhäuser in Bayern besteht?

Das Krankenhausentgeltgesetz ermöglicht in jedem Fall ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Landesbasisfallwertes. Die Verhandlungen zum Landesbasisfallwert obliegen den Vertragspartnern der Selbstverwaltung. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, kann sie die Schiedsstelle anrufen, die den Landesbasisfallwert innerhalb einer Frist von 6 Wochen festzusetzen hat. Der Landesbasisfallwert ist dann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu genehmigen. Der aktuelle Landesbasisfallwert ist rechtzeitig zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

In wie vielen Krankenhäusern wurde die anteilige Tariffinanzierung in Form der wirksamen Erhöhungsrate von 2,08 Prozent, aufgeschlüsselt nach Krankenhaus, umgesetzt?

Die Tariffinanzierung wurde durch eine verpflichtende Erhöhung des Basisfallwertes (§ 10 Abs. 5 oder der Budgetobergrenze nach § 6 Bundespflegesatzverordnung in allen Krankenhäusern umgesetzt.

2.1.10 Mit welchen Einbußen bei den Erlösen in der ambulanten Versorgung von Notfallpatienten bei den bayerischen Krankenhäusern rechnet die Staatsregierung im Zuge der Umstellung von der pauschalen Abrechnung mittels Notfallpauschalen auf die Einzelleistungsvergütung?

Diese Frage betrifft die innerorganisatorischen Angelegenheiten der Krankenhäuser; entsprechendes verlässliches Zahlenmaterial liegt der Staatsregierung nicht vor.

Fehlbelegungen

Wie groß ist der Einnahmeausfall der bayerischen Krankenhäuser durch sogenannte Fehlbelegungen, die dadurch entstanden sind, dass die nicht geklärte weitere pflegerische und organisatorische Betreuung von Patienten deren Entlassung nicht möglich machte?

Die entsprechenden Daten sind für die staatlichen Aufgaben in den Bereichen der Krankenhausplanung, der Krankenhausförderung und der Krankenhausvergütung nicht entscheidend und werden daher nicht erhoben. Es gibt auch keine diesbezügliche Auskunftspflicht der Krankenhäuser.

Wie viele Anträge liegen in Bayern nach § 116b SGB V vor, wie viele Anträge wurden positiv und wie viele negativ beschieden und falls noch nicht alle beschieden worden sind, wann ist mit einem Bescheid zu rechnen und worin liegen die Gründe für die Verzögerung?

In Bayern wurden bisher 13 Krankenhäusern insgesamt 20

Bestimmungen gemäß § 116 Abs. 2 SGB V (in der seit 01.04.2007 geltenden Fassung) zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen erteilt. Zwei Anträge von zwei Krankenhausträgern zur Bestimmung gemäß § 116b Abs. 2 SGB V wurden abgelehnt. 11 Krankenhausträger haben das (teilweise) Ruhen ihrer Anträge gemäß § 116b Abs. 2 SGB V beantragt. Von insgesamt 34 Krankenhausträgern sind Anträge zur Bestimmung gemäß § 116b Abs. 2 SGB V noch (teilweise) anhängig. Zum 27.06.2011 ist keiner dieser Anträge entscheidungsreif, weil entweder die Krankenhausträger noch nicht die notwendigen Nachweise zur Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht haben, oder aber die vertragsärztliche Versorgungssituation durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns noch nicht abschließend geprüft worden ist.

Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, dass wegen der geänderten Finanzierung im niedergelassenen Bereich Patienten vermehrt in Krankenhäuser eingewiesen werden und wie wird dies bewertet?

Solche Erkenntnisse liegen nicht vor.

Wie groß ist der Personalaufwand in den Kliniken zur Erstellung der Abrechnungen und welche Kosten entstehen den Krankenhäusern dadurch?

Die entsprechenden Daten sind für die staatlichen Aufgaben in den Bereichen der Krankenhausplanung, der Krankenhausförderung und der Krankenhausvergütung nicht entscheidend und werden daher nicht erhoben. Es gibt auch keine diesbezügliche Auskunftspflicht der Krankenhäuser.

Prüfungen

Hat die Erhöhung der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c von 100 auf 300 Euro positive Auswirkungen auf das Prüfverhalten der gesetzlichen Krankenkassen?

Haben sich die Prüfquoten und der damit verbundene Personalaufwand bei den Krankenhäusern und den Prüfinstanzen vermindert?

Die Fragen D.2.3.1. und D.2.3.2. werden gemeinsam beantwortet.

Die entsprechenden Daten sind für die staatlichen Aufgaben in den Bereichen der Krankenhausplanung, der Krankenhausförderung und der Krankenhausvergütung nicht entscheidend und werden daher nicht erhoben. Es gibt auch keine diesbezügliche Auskunftspflicht der Krankenhäuser.