Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihrer Eingruppierung beizufügen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.

(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Einwilligung des Ministeriums aufgenommen werden.

(5) Mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach § 4 und der abzuführenden Beträge nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) stehen der Stiftungsuniversität sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(6) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der

§ 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

§ 100j Anwendung des Stiftungsgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Stiftung die §§ 5, 7, 8, 10 und 12 bis 16 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom (einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes).

§ 100k Übergangsregelung

Mit Bildung der Stiftung werden Senat und Präsidium der Universität zu Organen der Stiftung, der Hochschulrat ist aufgelöst und die Amtszeit der Mitglieder endet. Hochschulrat und Stiftungskuratorium sind unverzüglich zu bilden. Die Aufgaben des Hochschulrates nimmt bis zu seiner Konstituierung das Ministerium wahr. Bis zur Wahl des Personalrats der Stiftungsuniversität, längstens bis zum 30. Juni 2008, werden dessen Aufgaben von dem bisherigen Personalrat der

Universität als Übergangspersonalrat wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildende nvertretung und die Schwerbehindertenvertretung."

17. Die bisherigen Abschnitte "ZEHNTER ABSCHNITT" und "ELFTER ABSCHNITT" werden "ELFTER ABSCHNITT" und "ZWÖLFTER ABSCHNITT".

18. Nach § 110 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium." Artikel 2

Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Landes" die Worte "oder der Universität" eingefügt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Beschäftigte des Universitätsklinikums Frankfurt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht des Universitätsklinikums Frankfurt dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Überleitung sind ausgeschlossen. § 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch (einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes), findet für diese Beschäftigten entsprechende Anwendung."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Sie sind nach näherer Ausge staltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen."

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 verpflichtet sind, durch Vereinbarung nach § 15 dem Universitätsklinikum übertragen. Bis dahin gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität entsprechend. Das Universitätsklinikum nimmt die übertragenen Aufgaben im Auftrag der Universität wahr."

d) Abs. 5 wird wie folgt gefasst: "(5) Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) bleibt die Zuständigkeit der Universität unberührt."

e) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 7.

3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "Landesbediensteten" die Worte "und Bediensteten der Universität" eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), wird wie folgt gefasst: "Die in einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Bediensteten der Universität und diejenigen Bediensteten der Universität, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums." Artikel 4

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Hessische Hochschulgesetz und das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken in den sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassungen in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.