Stiftungsuniversität

Durch Abs. 5 werden zahlreiche Mitwirkungsrechte des Ministeriums nach dem HHG für die künftige Stiftungsuniversität aufgehoben.

Die Vorschrift regelt die Organe der Stiftung sowie das Vertretungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten.

Diese Norm enthält eine Sonderregelung gegenüber § 48 HHG für den Hochschulrat der künftigen Stiftungsuniversität.

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des Hochschulrates. Um dem Erfordernis der demokratischen Selbstverwaltung der Universität gerecht zu werden, werden fünf Mitglieder vom Senat benannt. Vier Mitglieder benennt das Präsidium und eines wird vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Schließlich kommt dem Ministerium als Vertreter des Landes ein Vorschlagsrecht zu. Entsprechend der Regelung an der TU Darmstadt sollen, um eine gewisse Unabhängigkeit zu wahren, Persönlichkeiten, die in den vergangenen fünf Jahren Mitglieder oder Angehörige der Universität Frankfurt waren, nicht wählbar sein.

Abs. 2 begründet ein Abberufungsrecht des Ministeriums für einzelne Hochschulratsmitglieder. Der Hochschulrat, insbesondere der Wirtschafts- und Finanzausschuss, ist mit erheblichen Machtbefugnissen ausgestattet. Da das Land Hessen aber Gewährträger der Universität bleibt und damit letztlich für die Wirtschaftsführung der Stiftungsuniversität gerade stehen muss, erhält das Ministerium das Recht, einzelne Mitglieder abzuberufen. Dies muss aus wichtigem Grund geschehen. So ist eine Abberufung justitiabel. Um der demokratischen Struktur gerecht zu werden, muss die Abberufung im Einvernehmen mit dem Organ geschehen, dass das jeweils abzuberufende Mitglied vorgeschlagen hat.

Abs. 3 regelt die Mitwirkung des Hochschulrates an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums. Das Spannungsfeld zwischen der externen Kontrollinstanz Hochschulrat und dem Bedürfnis nach demokratischer Selbstverwaltung wird entsprochen, indem die Organe Hochschulrat und Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission für das Amt des Präsidenten bilden müssen. So wird sichergestellt, dass die Hochschule nicht einseitig dominiert wird. Insbesondere wird das Problem vermieden, dass einerseits der Hochschulrat eine Präsidentin oder einen Präsidenten nominiert, andererseits aber vier Mitglieder des Hochschulrates vom Präsidium benannt werden.

Abs. 4 enthält die Grundkompetenz des Hochschulrates. Seine Kontrollfunktion wird in den folgenden Absätzen 5 bis 7 im Einzelnen dargestellt.

Gleichzeitig wird in Abs. 4 sein grundsätzliches Initiativrecht geregelt.

Abs. 7 regelt die Bildung eines Wirtschafts- und Finanzausschusses. Er kontrolliert durch sein Zustimmungsrecht die wesentlichen finanzwirksamen Entscheidungen an der künftigen Stiftungsuniversität.

§ 100 g enthält Vorschriften über das Stiftungskuratorium. Es ist Beratungsorgan und dient gleichzeitig als Forum für die Freunde und Förderer der Universität und als deren Forum. Gleichzeitig ist es Ausdruck der Verbundenheit der Universität zur Stadt Frankfurt, denn deren Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister wird ebenfalls zum Mitglied gemacht.

§ 100h Abs. 1 regelt die Dienstherrenfähigkeit der Stiftungsuniversität sowie die Pflicht des Landes, die Mehrkosten zu tragen, die Angestelltenverhältnisse verglichen mit Beamtenverhältnissen kurzfristig verursachen.

Abs. 2 regelt die Tariffähigkeit der Stiftungsuniversität.

Abs. 3 regelt die Überführung der Dienstverhältnisse von Beamten des Landes auf die Stiftungsuniversität.

Abs. 4 bis 6 enthalten die Klarstellung, dass Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftungsuniversität bis auf weiteres dem Tarifrecht des Landes unterliegen. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität werden ausgeschlossen. Gleichzeitig wird die Fortgeltung von Dienstvereinbarungen festgestellt.

Abs. 6 sichert die künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten der bisherigen Landesmitarbeiter. Auch nach einem Wechsel in den Universitätsdienst werden sie Landesbediensteten gleichgestellt.

Abs. 7 führt diese Gleichstellung dahingehend weiter aus, dass auch Beschäftigte der Universität von der VBL profitieren können.

Abs. 8 regelt, dass die Kosten der Versorgungsleistung, die aus der Zeit vor der Umwandlung herrühren, weiterhin vom Land getragen werden.

Abs. 9 regelt, wer jeweils die Dienstvorgesetztenfunktion ausübt.

§ 100i Abs. 1 legt fest dass die künftige Stiftungsuniversität jährlich einen Wirtschaftsplan aufstellen muss.

Abs. 2 verpflichtet die künftige Stiftungsuniversität dazu, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen auszugestalten. Insofern wird sie handelsrechtlich einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 Handelsgesetzbuch gleichgestellt. Sie muss eine Kosten- und Leistungsrechnung aufstellen; die Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfbericht müssen sich nach § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 16. August 1969 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006

(Bundesgesetzblatt I, Seite 2407) richten.

Abs. 3 und 5 sind Ausdruck der finanziellen Autonomie der Stiftungsuniversität. Es wird gesetzlich verankert, dass nicht verbrauchte Finanzmittel aus der jährlichen staatlichen Zuwendung ebenso bei der Universität verbleiben, wie sonstige Einnahmen, und diese Beträge nicht auf die staatlichen Finanzierungsbeiträge der jeweils kommenden Jahre angerechnet werden. So ist einerseits klargestellt, dass der Staat sich nicht aus der Grundfinanzierung zurückziehen wird, andererseits erhält die Universität aber auch einen Anreiz, langfristig zu wirtschaften.

Abs. 4 korrespondiert mit Abs. 7. Das Land Hessen bleibt Gewährträger der Stiftungsuniversität; im Gegenzug dazu bedarf die Stiftungsuniversität der Genehmigung des Ministeriums, wenn sie Kredite aufnehmen möchte, deren Höhe den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigt.

Abs. 6 regelt den Umfang der Anwendung der Hessischen Landeshaushaltsordnung auf die Stiftungsuniversität.

§ 100j bestimmt den Umfang der Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes auf die zukünftige Stiftungsuniversität Frankfurt.

Mit Entstehung der Stiftungsuniversität ist ein neuer Hochschulrat zu bestimmen. Dies ist wegen des erheblich geänderten Aufgabenbereichs und Aufgabenumfangs im Vergleich zum bisherigen Hochschulrat nötig. Die übrigen bereits bestehenden Organe werden auf die Stiftungshochschule übergeleitetet. Eine Übergangsvorschrift für den Personalrat ist erforderlich, weil mit der Errichtung der Stiftung die Dienststelle Universität untergeht.

Zu Art. 1 Nr. 17:

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die wegen der Einfügung des neuen Zehnten Abschnitts Stiftungsuniversität Frankfurt am Main erforderlich war.

Zu Art. 1 Nr. 18:

Der vorliegende Gesetzentwurf berührt Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen. Beispielsweise können solche Verträge betroffen werden, wenn die künftige Stiftungsuniversität Frankfurt selbst Berufungen ausspricht. Da die Vereinbarungen zwischen dem Land Hessen und den Kirchen einheitlich für alle Hochschulen gelten, ist es sinnvoll, den Kirchen auch weiterhin den einheitlichen Ansprechpartner Ministerium zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 2 Nr. 1:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Personalüberleitung in § 100h HHG.

Zu Art. 2 Nr. 2:

a) Das in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätige nichtwissenschaftliche Personal im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis wird in den Anstaltsdienst übergeleitet.

Die Betroffenen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 nicht mehr Beschäftigte des Landes, sondern des Universitätsklinikums Frankfurt sein. Das Universitätsklinikum stellt bereits seit Anfang 2001 eigenes Personal in den Anstaltsdienst ein. Daher erschien es sinnvoll, das bisher über die Universität beim Land beschäftigte Personal direkt in den Anstaltsdienst überzuleiten. Alternativ wäre nur möglich gewesen, das Klinikpersonal gemeinsam mit dem übrigen Universitätspersonal auf die künftige Stiftungshochschule überzuleiten, von der sie dann an das Klinikum hätten gestellt werden müssen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die beim Land erworbenen arbeitsund tarifvertraglichen Rechte - vorbehaltlich künftigem Tarifrecht des Universitätsklinikums - bestehen bleiben. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Überleitung werden ausgeschlossen. Beim Land zurückgelegte Zeiten werden so behandelt wie bei der Anstalt zurückgelegt.

b) Das verbeamtete nicht wissenschaftliche Personal wird dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen werden.

c) Die Stiftungsuniversität wird Arbeitgeber ihrer Angestellten und Dienstherr ihrer Beamtinnen und Beamten. Daher muss sie die Personalangelegenheiten selbst regeln. Insbesondere widerspräche es dem Gedanken der Autonomie, das Ministerium weiterhin die Zuständigkeitsregelungen treffen zu lassen. Weiterhin ist es Ausdruck der Autonomie, die sich ergebenden Wechselbeziehungen zwischen der künftigen Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum deren Vereinbarung zu überlassen. Hierfür ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 843), das zweckmäßige Instrument.

d) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die künftige Stiftungsuniversität ist zuständig für die Statusangelegenheiten der Beamten, deren Dienstherr sie ist.

e) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu a.

f) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Abs. 7 und 8.

Zu Art. 2 Nr. 3:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Personalüberleitung nach § 100h HHG.

Zu Art. 4:

Die Vorschrift ermächtigt zur Neubekanntmachung des Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist dies erforderlich.

Zu Art. 5:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Neuregelung.