Juristenausbildungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zehntes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 27. August 2007 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 20. August 2007 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Justiz vertreten.

A. Problem Angesichts der angespannten Arbeitsmarktstituation für Juristinnen und Juristen gewinnt die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung immer mehr an Bedeutung.

Das Hessische Juristenausbildungsgesetz sieht - anders als die Juristenausbildungsgesetze in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen - nicht vor, dass eine bestandene zweite juristische Staatsprüfung mit dem Ziel einer Notenverbesserung wiederholt werden kann.

Hessische Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben damit keine Möglichkeit, ihre Prüfungsleistungen ein zweites Mal zu erbringen, wenn sie den Eindruck gewonnen haben, der Ausgang der zweiten juristischen Staatsprüfung spiegele ihre juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zutreffend wider. In Anbetracht der langen juristischen Ausbildung und der Bedeutung der zweiten juristischen Staatsprüfung für den weiteren beruflichen Lebensweg ist dies unbefriedigend.

B. Lösung:

Mit dem Gesetzentwurf soll für die zweite juristische Staatsprüfung ein Wiederholungsversuch zum Zwecke der Notenverbesserung eingeführt werden. Die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes findet ihre bundesgesetzliche Grundlage in §5d Abs. 5 Satz 4 DRiG. Zudem wird ein Gleichklang mit den Juristenausbildungsgesetzen der Hessen umgebenden Länder mit Ausnahme Niedersachsens hergestellt.

Der Wiederholungsversuch soll mit einer kostendeckenden Gebühr versehen werden.

Der Entwurf enthält darüber hinaus Klarstellungen zum Freiversuch, zur Zuständigkeit bei Entscheidungen über den Ergänzungsvorbereitungsdienst und zur Entlassung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus dem Vorbereitungsdienst.

C. Befristung:

Entsprechend den Stammvorschriften: 31.12.2009.

D. Alternativen Belassen des bisherigen Zustands.

E. Kosten

Nach den Erfahrungen der anderen Länder ist damit zu rechnen, dass etwa 10 v.H. der rund 1.000 Prüflinge, die in Hessen jährlich die zweite juristische Staatsprüfung ablegen, von der Möglichkeit eines Wiederholungsversuchs zum Zwecke der Notenverbesserung Gebrauch machen werden.

Danach werden in Hessen jährlich etwa weitere 100 Kandidatinnen und Kandidaten zu prüfen sein.

Pro Kandidatin oder Kandidat belaufen sich die Kosten für die Vergütungen der Prüferinnen und Prüfer auf 375,00.

Die anfallenden Prüfervergütungen für den Aktenvortrag können sich bei Einführung des Kurzvortrages geringfügig verringern.

Zusätzlich fallen noch Porto- und allgemeine Verwaltungskosten an, sodass sich der Mehraufwand etwa auf 40.000 belaufen wird.

Dazu kommt noch der zusätzliche Personal- und Sachaufwand im Justizprüfungsamt. Es müssen zusätzliche Aktenvorträge gefertigt und der erhöhte Verwaltungsaufwand bewältigt werden, der mit der Abwicklung der Prüfungen einhergeht.

Diese Kosten sollen durch eine Gebühr i.H.v. 500, die vor Durchführung des Wiederholungsversuchs zu entrichten ist, aufgefangen werden.

In den anderen Bundesländern reicht das Spektrum von 250 (Saarland) über 400 (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bis 600 (Nordrhein-Westfalen). F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Zehntes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Vom Artikel 1

Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

1. In §21 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Leistungsnachweis" die Worte "im ausländischen Recht" eingefügt.

2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 und 3 werden die Worte "Der Prüfungsausschuss" jeweils durch die Worte "Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen.

(2) Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann schriftlich der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden; die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt werden.

(4) Wird in der Wiederholungsprüfung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.

(5) Für die Abnahme der Prüfung nach Abs. 1 erhebt das Justizprüfungsamt eine Gebühr in Höhe von 500 Euro. Sie wird mit der Antragstellung fällig und ist nach Anforderung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, soll die Zulassung versagt werden.

(6) Die Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt wird. Sie ermäßigt sich um

1. 80 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Pr üfung folgenden Werktages erklärt wird,

2. 40 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird,

3. 20 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird."

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.