Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können entlassen werden wenn ein wichtiger Grund vorliegt

2 gewährleistet ist und genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind. Erfolgte die Entlassung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretendem Grund während oder nach Beendigung des Ergä nzungsvorbereitungsdienstes, ist eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. Das Recht, die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen, bleibt davon unberührt.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde,

2. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre Pflichten erheblich verletzen, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleiben,

3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare länger als sechs Monate dienstunfähig sind und nicht zu erwarten ist, dass sie binnen dreier weiterer Monate wieder dienstfähig werden. Sie sind zu entlassen, wenn die Dienstunfähigkeit zwölf Monate angedauert hat.

(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts."

5. Nach § 54 wird als § 54a eingefügt: "§ 54a:

(1) Im Falle eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen oder bereits begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland ist

§ 21 Abs. 1 Satz 4 in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 52a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem 31. Oktober 2007 ablegen."

Artikel 2:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Den Schwerpunkt des Gesetzentwurfes stellt die Erweiterung des Juristenausbildungsgesetzes um einen Regelungstatbestand dar, der es Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ermöglicht, die bereits bestandene zweite juristische Staatsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung zu wiederholen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die den Eindruck gewonnen haben, dass sich ihr Leistungsstand im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht zutreffend widerspiegelt, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse ein zweites Mal unter Beweis zu stellen.

Die Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation für Juristinnen und Juristen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes findet ihre bundesgesetzliche Grundlage in § 5d Abs. 5 Satz 4 DRiG. Hessen gleicht damit sein Prüfungsrecht an das Prüfungsrecht der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen an.

Um die finanziellen Mehraufwendungen des Landes durch die Wiederholungsprüfung aufzufangen, wird sie mit einer kostendeckenden Gebühr versehen, die vor Durchführung des Wiederholungsversuchs zu entrichten ist.

Der Verwaltungspraxis bleibt es überlassen sicherzustellen, dass durch die Wahrnehmung des Verbesserungsversuchs die ordnungsgemäße Abwicklung der übrigen Prüfungen nicht gefährdet wird. Bei Prüfungsengpässen sind vorrangig die Prüflinge zu berücksichtigen, die den ersten Prüfungsversuch angetreten haben oder sich in der ersten Wiederholungsprüfung befinden.

Sie sind noch im staatlichen Vorbereitungsdienst und beziehen vom Land eine Unterhaltsbeihilfe. Eine Verzögerung dieser Prüfungsverfahren darf daher nicht stattfinden.

Der Gesetzentwurf enthält zudem einige Klarstellungen zum Freiversuch, zur Zuständigkeit bei Entscheidungen über den Ergänzungsvorbereitungsdienst und zur Entlassung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus dem Vorbereitungsdienst.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu Nr. 1:

Die vorgeschlagene Einfügung macht deutlich, dass nur dann bis zu zwei Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland bei der Berechnung der Semesterzahl für die Freiversuchsregelung unberücksichtigt bleiben, wenn mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben worden ist.

Denn die Gewährung von Freisemestern soll die Studentinnen und Studenten nicht nur dazu bewegen, im Ausland zu studieren, sondern sich auch mit dem ausländischen Recht und ggf. mit einer fremden Sprache auseinanderzusetzen. Insbesondere besteht kein Grund für eine Privilegierung, wenn die Studentinnen und Studenten während ihres Auslandsstudiums nur Leistungsnachweise im deutschen Recht erlangen, wie das zum Beispiel bei einem Studium in Lausanne möglich ist.

Die geplante Einfügung lehnt sich an die entsprechenden Vorschriften in den anderen Bundesländern an und dient damit zugleich der Vereinheitlichung des Prüfungsrechts.

Zu Nr. 2:

Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält die Möglichkeit, einen Ergänzungsvorbereitungsdienst zu absolvieren, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen. Nach bisherigem Recht beschließt der Prüfungsausschuss über die Dauer und die Modalitäten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Wenn die zweite juristische Staatsprüfung schon nach der schriftlichen Prüfung nicht bestanden ist, ist hierzu ein besonderer Prüfungsausschuss zu bilden, der lediglich über die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu befinden hat. Nur in den äußerst seltenen Fällen, dass die Prüfung nach Zulassung zur mündlichen Prüfung erst nach der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abgenommen hat. Dieser Fall trat in den vergangenen Jahren lediglich ein bis zwei Mal pro Jahr auf.

Die Vorschrift enthält deshalb unter Buchst. a zur Verfahrensvereinfachung die Regelung, dass nunmehr diese Entscheidung die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes trifft. Es besteht keine Notwendigkeit, diese Entscheidung eine Prüfungskommission treffen zu lassen, da es sich um eine Verwaltungsmaßnahme ohne bewertenden Charakter handelt, die sachgerecht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes getroffen werden kann. Dies gilt auch für die regelmäßig aufzuerlegende Pflicht, während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes einen Klausurenkurs zu besuchen. Die Regelung entspricht im Übrigen der der meisten anderen Bundesländer.

Die Vorschrift enthält unter Buchst. b eine Folgeregelung zu Nr. 4: Da nunmehr in §53 Abs. 2 Satz 4 geregelt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung nach Entlassung aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolviert werden kann, muss dann erst recht die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung nach ausnahmsweiser Zulassung einer zweiten Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes möglich sein.

Zu Nr. 3:

Mit dem neu geschaffenen §52a wird der Wiederholungsversuch zum Zwecke der Notenverbesserung im zweiten juristischen Staatsexamen eingeführt.

Antragsbefugt sind nur solche Prüflinge, die in Hessen die zweite juristische Staatsprüfung im ersten Versuch erfolgreich bestanden haben. Ein Verbesserungsversuch für Erst- oder Zweitwiederholer sowie ein solcher bei Misslingen des Verbesserungsversuchs ist nicht vorgesehen, um überlange Prüfungsverfahren zu vermeiden. Eine erneute Aufnahme des Prüflings für die Durchführung des Verbesserungsversuchs in den juristischen Vorbereitungsdienst ist nicht erforderlich.

Der Antrag ist innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist zu stellen. Eine längere Antragsfrist erscheint nicht geboten. Mit dem Wiederholungsversuch zum Zwecke der Notenverbesserung soll Kandidatinnen und Kandidaten, die der Meinung sind, das Prüfungsergebnis spiegele ihren Leistungsstand am Ende des Referendariats nicht zutreffend wieder, ein Weg eröffnet werden, die Prüfungsleistungen ein zweites Mal zu erbringen. Das kann aber sinnvoll nur in zeitlich engem Abstand zur Ausbildung geschehen. Die dreimonatige Frist, die bei der Meldung zum Verbesserungsversuch einzuhalten ist, stellt unter Berücksichtigung der Ladungsfristen zu den Klausuren und des zeitlichen Abstands zwischen Klausurtermin und Ladung zur mündlichen Prüfung sicher, dass der Verbesserungsversuch regelmäßig innerhalb eines Jahres nach erfolgreich abgelegter Prüfung abgeschlossen werden kann.

Nicht vorgesehen ist, Prüfungsleistungen aus der vorausgegangenen Prüfung anzuerkennen, da ein zutreffendes Leistungsbild nur dann abgebildet werden kann, wenn die Prüfung als Ganzes wiederholt wird.

Abs. 3 regelt die Wirkung eines Rücktritts in prüfungsrechtlicher Hinsicht.

Ein Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens ist dem Juristenausbildungsgesetz bisher nicht bekannt.

Der - genehmigte - Rücktritt von der Prüfung führt grundsätzlich zum Fortbestehen des Prüfungsrechtsverhältnisses. Deshalb ist zu regeln, dass bei einem Verbesserungsversuch der Rücktritt zum Verzicht auf die Durchführung der Prüfung führt.

Abs. 5 regelt die Erhebung einer Gebühr für den Verbesserungsversuch und die Wirkungen eines Rücktritts auf die Höhe der Gebühr.

Die Gebühr für die Ablegung des Wiederholungsversuchs zum Zwecke der Notenverbesserung soll 500 Euro betragen.

Bereits die Vergütungen für die Prüferinnen und Prüfer belaufen sich pro Kandidatin und Kandidat auf 375 Euro. Hinzukommen Porto- und allgemeine Verwaltungskosten sowie zusätzlicher Personal- und Sachaufwand im Justizprüfungsamt.

Da unter Beachtung des Äquivalenzprinzips aber nicht nur die anfallenden Verwaltungskosten, sondern auch das Interesse des Bürgers an der in Anspruch genommenen Leistung, hier Verbesserung der Berufsaussichten, Berücksichtigung finden kann, ist eine Prüfungsgebühr in Höhe von 500 Euro angemessen und zulässig.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besteht eine Pflicht zur Vorauszahlung der Gebühr als Voraussetzung für die Durchführung des Wiederholungsversuchs zum Zwecke der Notenverbesserung.